23. August 2026 | Drei päpstliche Bullen im Untergang des Templerordens
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23. August 2026 | Drei päpstliche Bullen im Untergang des Templerordens
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Drei päpstliche Bullen im Untergang des Templerordens
1307–1312: Von der Verhaftungsaktion Philipps des Schönen bis zur Aufhebung des Temple
Der Untergang des Templerordens war kein einzelner Rechtsakt, sondern ein über mehrere Jahre verlaufender politischer und kirchenrechtlicher Prozess. Drei päpstliche Bullen markieren dabei besonders deutlich die entscheidenden Etappen: Pastoralis praeeminentiae, Faciens misericordiam und schließlich Vox in excelso.
1. Der französische Zugriff – 13. Oktober 1307
Den unmittelbaren Ausgangspunkt bildete nicht eine päpstliche Entscheidung, sondern das Vorgehen König Philipps IV. von Frankreich, genannt „der Schöne“.
Bereits am 14. September 1307 ließ der König seinen Baillis und Sénéchaux geheime Anweisungen übermitteln. Sie sollten die gleichzeitige Verhaftung der in Frankreich befindlichen Templer vorbereiten.
Am Morgen des Freitag, 13. Oktober 1307 wurden die Befehle im gesamten französischen Königreich ausgeführt. Zahlreiche Ordensbrüder, darunter Großmeister Jacques de Molay, wurden festgenommen, die Häuser und Güter des Ordens unter königliche Kontrolle gestellt.
Die Vorwürfe waren außerordentlich schwerwiegend: Leugnung Christi, Bespucken des Kreuzes, häretische Initiationsriten, Götzendienst und sexuelle Vergehen wurden den Templern angelastet. Zahlreiche Geständnisse kamen unter Anwendung der damals im Inquisitionsverfahren zugelassenen Folter zustande.
Dabei ist hervorzuheben: Papst Clemens V. hatte die französische Massenverhaftung nicht angeordnet. Da der Templerorden unmittelbar dem Papst unterstand, bedeutete das eigenmächtige Vorgehen Philipps zugleich einen Eingriff in die päpstliche Jurisdiktion.
2. Pastoralis praeeminentiae – 22. November 1307
Mit der Bulle Pastoralis praeeminentiae vom 22. November 1307 reagierte Clemens V. auf die inzwischen geschaffenen Tatsachen.
Er wies nun die christlichen Herrscher an, auch in ihren Ländern die Templer festnehmen und deren Besitz sicherstellen zu lassen. Die Güter sollten jedoch nicht einfach den jeweiligen Fürsten zufallen, sondern unter kirchlicher bzw. päpstlicher Verfügung bleiben.
Damit wurde aus der zunächst französischen Aktion eine Angelegenheit der gesamten lateinischen Christenheit.
Die Reaktionen waren keineswegs überall gleich. Außerhalb Frankreichs begegnete man den französischen Anschuldigungen teilweise mit erheblicher Skepsis; auch die späteren Untersuchungsergebnisse unterschieden sich von Land zu Land beträchtlich.
3. Faciens misericordiam – 12. August 1308
Mit Faciens misericordiam wurde 1308 die kanonische Untersuchung des Falles systematisch organisiert.
Entscheidend war dabei eine juristische Unterscheidung:
Damit standen streng genommen zwei unterschiedliche Fragen zur Entscheidung:
Hatten einzelne Templer Häresie oder andere Vergehen begangen?
und
War der Orden als solcher schuldig oder überhaupt noch fortführbar?
Parallel dazu bereitete Clemens V. mit der Bulle Regnans in coelis ein allgemeines Konzil vor, das schließlich als Konzil von Vienne 1311/1312 zusammentrat.
Gerade diese Trennung zwischen der Schuld einzelner Mitglieder und der rechtlichen Beurteilung des gesamten Ordens ist für das Verständnis der späteren Entscheidung von großer Bedeutung.
4. Vox in excelso – die Aufhebung des Ordens
Die entscheidende Bulle war schließlich Vox in excelso.
Sie datiert vom 22. März 1312. Am 3. April 1312 ließ Clemens V. sie in der zweiten öffentlichen Sitzung des Konzils von Vienne verlesen.
Dabei geschah etwas kirchenrechtlich Bemerkenswertes.
Der Templerorden wurde nicht durch ein endgültiges richterliches Urteil als häretischer Orden verurteilt.
Clemens erklärte vielmehr ausdrücklich, dass er nicht
„per modum definitivae sententiae“
– also durch ein endgültiges Urteil – vorgehe.
Stattdessen wurde der Orden
durch apostolische Verfügung bzw. Anordnung
aufgehoben.
Die Bulle beseitigte
und untersagte für die Zukunft den Eintritt in den Orden, das Tragen seines Habits und jedes Auftreten als Templer.
Dieser juristische Unterschied ist wesentlich: Der Orden wurde aufgehoben, aber nicht aufgrund eines abschließenden kanonischen Schuldspruchs gegen den Orden als solchen verurteilt.
Die vorhandenen Verfahren und Beweise reichten nach Auffassung eines erheblichen Teils der Konzilsväter gerade nicht aus, um eine solche definitive Verurteilung auszusprechen.
Clemens entschied sich daher für die administrative Aufhebung des Ordens.
Was geschah mit dem gewaltigen Templerbesitz?
Mit Vox in excelso war der Orden aufgehoben, über seine umfangreichen Besitzungen war damit jedoch noch nicht endgültig entschieden.
Dies geschah vor allem mit der Bulle Ad providam vom 2. Mai 1312.
Der größte Teil der ehemaligen Templergüter wurde dem Johanniterorden – dem Hospital des hl. Johannes von Jerusalem – übertragen. Für die iberischen Königreiche galten besondere Regelungen und Vorbehalte.
Auch deshalb sollte man streng genommen nicht von lediglich „drei Bullen des Templeruntergangs“ sprechen. Zahlreiche weitere päpstliche Schreiben regelten Einberufung des Konzils, Prozessführung, Behandlung der Ordensmitglieder und Verteilung des Vermögens.
Die drei genannten Bullen bilden jedoch eine besonders anschauliche Abfolge:
Schlussbemerkung
Der Untergang des Templerordens war damit keineswegs einfach das Ergebnis eines regulären Häresieprozesses.
Er entstand aus dem Zusammenspiel von französischer Königsmacht, päpstlicher Jurisdiktion, inquisitorischer Prozessführung und politischem Druck.
Besonders aufschlussreich bleibt die Formulierung von Vox in excelso: Der Orden wurde nicht durch ein endgültiges Urteil als schuldig verurteilt, sondern aufgrund einer päpstlichen Verfügung aufgehoben.
Gerade darin liegt eine der bemerkenswertesten – und in populären Darstellungen häufig übersehenen – Besonderheiten des Templerprozesses.
Quellen und Literatur:
Anmerkung: Dass die französische Verhaftungsaktion ausgerechnet an einem Freitag, dem 13., stattfand, ist historisch gesichert. Die häufig behauptete Ableitung des modernen Aberglaubens um „Freitag, den 13.“ unmittelbar aus dem Templerprozess lässt sich hingegen historisch nicht überzeugend belegen.
1307–1312: Von der Verhaftungsaktion Philipps des Schönen bis zur Aufhebung des Temple
Der Untergang des Templerordens war kein einzelner Rechtsakt, sondern ein über mehrere Jahre verlaufender politischer und kirchenrechtlicher Prozess. Drei päpstliche Bullen markieren dabei besonders deutlich die entscheidenden Etappen: Pastoralis praeeminentiae, Faciens misericordiam und schließlich Vox in excelso.
1. Der französische Zugriff – 13. Oktober 1307
Den unmittelbaren Ausgangspunkt bildete nicht eine päpstliche Entscheidung, sondern das Vorgehen König Philipps IV. von Frankreich, genannt „der Schöne“.
Bereits am 14. September 1307 ließ der König seinen Baillis und Sénéchaux geheime Anweisungen übermitteln. Sie sollten die gleichzeitige Verhaftung der in Frankreich befindlichen Templer vorbereiten.
Am Morgen des Freitag, 13. Oktober 1307 wurden die Befehle im gesamten französischen Königreich ausgeführt. Zahlreiche Ordensbrüder, darunter Großmeister Jacques de Molay, wurden festgenommen, die Häuser und Güter des Ordens unter königliche Kontrolle gestellt.
Die Vorwürfe waren außerordentlich schwerwiegend: Leugnung Christi, Bespucken des Kreuzes, häretische Initiationsriten, Götzendienst und sexuelle Vergehen wurden den Templern angelastet. Zahlreiche Geständnisse kamen unter Anwendung der damals im Inquisitionsverfahren zugelassenen Folter zustande.
Dabei ist hervorzuheben: Papst Clemens V. hatte die französische Massenverhaftung nicht angeordnet. Da der Templerorden unmittelbar dem Papst unterstand, bedeutete das eigenmächtige Vorgehen Philipps zugleich einen Eingriff in die päpstliche Jurisdiktion.
2. Pastoralis praeeminentiae – 22. November 1307
Mit der Bulle Pastoralis praeeminentiae vom 22. November 1307 reagierte Clemens V. auf die inzwischen geschaffenen Tatsachen.
Er wies nun die christlichen Herrscher an, auch in ihren Ländern die Templer festnehmen und deren Besitz sicherstellen zu lassen. Die Güter sollten jedoch nicht einfach den jeweiligen Fürsten zufallen, sondern unter kirchlicher bzw. päpstlicher Verfügung bleiben.
Damit wurde aus der zunächst französischen Aktion eine Angelegenheit der gesamten lateinischen Christenheit.
Die Reaktionen waren keineswegs überall gleich. Außerhalb Frankreichs begegnete man den französischen Anschuldigungen teilweise mit erheblicher Skepsis; auch die späteren Untersuchungsergebnisse unterschieden sich von Land zu Land beträchtlich.
3. Faciens misericordiam – 12. August 1308
Mit Faciens misericordiam wurde 1308 die kanonische Untersuchung des Falles systematisch organisiert.
Entscheidend war dabei eine juristische Unterscheidung:
- Die einzelnen Ordensmitglieder sollten vor den zuständigen kirchlichen Instanzen auf ihre persönliche Schuld oder Unschuld untersucht werden.
- Der Templerorden als Institution wurde dagegen Gegenstand einer eigenen, vom Papst eingesetzten Untersuchungskommission.
Damit standen streng genommen zwei unterschiedliche Fragen zur Entscheidung:
Hatten einzelne Templer Häresie oder andere Vergehen begangen?
und
War der Orden als solcher schuldig oder überhaupt noch fortführbar?
Parallel dazu bereitete Clemens V. mit der Bulle Regnans in coelis ein allgemeines Konzil vor, das schließlich als Konzil von Vienne 1311/1312 zusammentrat.
Gerade diese Trennung zwischen der Schuld einzelner Mitglieder und der rechtlichen Beurteilung des gesamten Ordens ist für das Verständnis der späteren Entscheidung von großer Bedeutung.
4. Vox in excelso – die Aufhebung des Ordens
Die entscheidende Bulle war schließlich Vox in excelso.
Sie datiert vom 22. März 1312. Am 3. April 1312 ließ Clemens V. sie in der zweiten öffentlichen Sitzung des Konzils von Vienne verlesen.
Dabei geschah etwas kirchenrechtlich Bemerkenswertes.
Der Templerorden wurde nicht durch ein endgültiges richterliches Urteil als häretischer Orden verurteilt.
Clemens erklärte vielmehr ausdrücklich, dass er nicht
„per modum definitivae sententiae“
– also durch ein endgültiges Urteil – vorgehe.
Stattdessen wurde der Orden
durch apostolische Verfügung bzw. Anordnung
aufgehoben.
Die Bulle beseitigte
den Orden der Templer, seine Regel, seinen Habit und seinen Namen
und untersagte für die Zukunft den Eintritt in den Orden, das Tragen seines Habits und jedes Auftreten als Templer.
Dieser juristische Unterschied ist wesentlich: Der Orden wurde aufgehoben, aber nicht aufgrund eines abschließenden kanonischen Schuldspruchs gegen den Orden als solchen verurteilt.
Die vorhandenen Verfahren und Beweise reichten nach Auffassung eines erheblichen Teils der Konzilsväter gerade nicht aus, um eine solche definitive Verurteilung auszusprechen.
Clemens entschied sich daher für die administrative Aufhebung des Ordens.
Was geschah mit dem gewaltigen Templerbesitz?
Mit Vox in excelso war der Orden aufgehoben, über seine umfangreichen Besitzungen war damit jedoch noch nicht endgültig entschieden.
Dies geschah vor allem mit der Bulle Ad providam vom 2. Mai 1312.
Der größte Teil der ehemaligen Templergüter wurde dem Johanniterorden – dem Hospital des hl. Johannes von Jerusalem – übertragen. Für die iberischen Königreiche galten besondere Regelungen und Vorbehalte.
Auch deshalb sollte man streng genommen nicht von lediglich „drei Bullen des Templeruntergangs“ sprechen. Zahlreiche weitere päpstliche Schreiben regelten Einberufung des Konzils, Prozessführung, Behandlung der Ordensmitglieder und Verteilung des Vermögens.
Die drei genannten Bullen bilden jedoch eine besonders anschauliche Abfolge:
- 1307 – Pastoralis praeeminentiae: Verhaftung und Sicherstellung der Güter werden auf die Christenheit ausgeweitet.
- 1308 – Faciens misericordiam: Das kirchenrechtliche Untersuchungsverfahren wird organisiert.
- 1312 – Vox in excelso: Der Orden wird endgültig aufgehoben.
Schlussbemerkung
Der Untergang des Templerordens war damit keineswegs einfach das Ergebnis eines regulären Häresieprozesses.
Er entstand aus dem Zusammenspiel von französischer Königsmacht, päpstlicher Jurisdiktion, inquisitorischer Prozessführung und politischem Druck.
Besonders aufschlussreich bleibt die Formulierung von Vox in excelso: Der Orden wurde nicht durch ein endgültiges Urteil als schuldig verurteilt, sondern aufgrund einer päpstlichen Verfügung aufgehoben.
Gerade darin liegt eine der bemerkenswertesten – und in populären Darstellungen häufig übersehenen – Besonderheiten des Templerprozesses.
Quellen und Literatur:
- Malcolm Barber, The Trial of the Templars, 2. Auflage, Cambridge University Press, Cambridge 2006.
- Elizabeth A. R. Brown / Alan Forey, „Vox in excelso and the Suppression of the Knights Templar: The Bull, its History, and a New Edition“, Mediaeval Studies 80 (2018), S. 1–58.
- Norman P. Tanner (Hrsg.), Decrees of the Ecumenical Councils, Bd. 1, London/Washington 1990.
- Helen J. Nicholson, The Proceedings Against the Templars in the British Isles.
Anmerkung: Dass die französische Verhaftungsaktion ausgerechnet an einem Freitag, dem 13., stattfand, ist historisch gesichert. Die häufig behauptete Ableitung des modernen Aberglaubens um „Freitag, den 13.“ unmittelbar aus dem Templerprozess lässt sich hingegen historisch nicht überzeugend belegen.
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