Franz Schöbl (1868–1937) „von Blutigenfels“

Franz Schöbl (1868–1937) „von Blutigenfels“

1 Woche 16 Stunden her
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Franz Schöbl und „von Blutigenfels“ – ein 1918 nicht mehr vollendeter Freiherrenstand

Die Feststellung, Oberst Franz Schöbl sei infolge der Verleihung des Militär-Maria-Theresien-Ordens zwar in den einfachen Adel gelangt, habe den beantragten Freiherrenstand aber nicht mehr rechtswirksam führen können, lässt sich im Wesentlichen bestätigen. Die Einzelheiten sind allerdings bemerkenswert und verdienen eine etwas genauere Betrachtung.

Der Ausgangspunkt: der Maria-Theresien-Orden

Franz Schöbl (1868–1937) erhielt am 17. August 1918 das Ritterkreuz des Militär-Maria-Theresien-Ordens. Nach der Statutenänderung vom 8. März 1895 war für einen bis dahin nichtadeligen österreichischen Ordensritter mit der Ordensverleihung automatisch der einfache österreichische Adelsstand verbunden. Darüber hinaus besaß der Ordensträger das statutenmäßige Recht, die Erhebung in den erblichen österreichischen Freiherrenstand zu beantragen.

Schöbl machte von diesem Recht Gebrauch. Nach den von Jan Županič ausgewerteten Akten beantragte er aufgrund des Maria-Theresien-Ordens die Erhebung in den Freiherrenstand und zugleich die Verleihung des Prädikats „von Blutigenfels“. Der Vorgang ist im Adelsarchiv des Allgemeinen Verwaltungsarchivs dokumentiert:

ÖStA/AVA, Adelsarchiv, Hofadelsakten, Franz Schöbl, Adelsakt 1918.

Županič hält ausdrücklich fest, dass der entsprechende Adelsbrief infolge des Untergangs der Monarchie nicht mehr ausgestellt wurde.

 

War der bloße Antrag also tatsächlich zu wenig?

Ja – allerdings mit einer wichtigen rechtshistorischen Einschränkung.

Bei gewöhnlichen österreichischen Nobilitierungen konnte seit den Reformen des Ersten Weltkrieges eine bereits ergangene Allerhöchste Entschließung unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne ausgefertigtes Diplom rechtswirksam sein. Ohne Diplom waren allerdings insbesondere Wappen und besondere Prädikate eingeschränkt.

Für Offiziere mit einer system- oder statutenmäßigen Verleihung eines Adelsgrades bestand hingegen eine ausdrücklich geregelte Besonderheit. Županič fasst die 1915 geltende Rechtslage dahingehend zusammen, dass die Adelung in diesen Fällen erst mit dem Adelsbrief in Kraft trat; vorher durfte der betreffende Titel nicht geführt werden.

Damit trifft die ursprüngliche Aussage für Schöbl den entscheidenden Punkt:

Der durch den Maria-Theresien-Orden begründete Anspruch auf den Freiherrenstand und ein ordnungsgemäß eingereichtes Gesuch allein machten Franz Schöbl noch nicht zum tatsächlich titulaturberechtigten „Freiherrn von Blutigenfels“.

Die Urkunde kam vor dem Zusammenbruch der Habsburgermonarchie nicht mehr zustande.

Das Adelsdepartement

Auch die Zuständigkeit des Innenministeriums ist richtig. Die Adelsangelegenheiten und insbesondere die Ausfertigung der Nobilitierungsdiplome gehörten zum Wirkungskreis des Adelsdepartements im k.k. Ministerium des Innern.

Das Österreichische Staatsarchiv weist ausdrücklich darauf hin: Durch das Ende der Monarchie wurde das Verfahren nicht mehr mit der Ausstellung des Adelsbriefes abgeschlossen.

Genealogisch besonders interessant: „von Blutigenfels“

Das gewünschte Prädikat war keine freie Neuschöpfung. Schöbl wollte an einen angeblichen Vorfahren anknüpfen: Karl Ferdinand Schebl, Mitglied bzw. Fourier der Prager Studentenlegion, war nach den Forschungen Županičs am 17. August 1649 nobilitiert worden und hatte das Prädikat „vom Bluttigen Felß“ bzw. in tschechischer Form „z Krvavé Skály“ erhalten.

Gerade hier beginnt jedoch das genealogische Problem.

Županič bezeichnet die Abstammung Franz Schöbls von diesem Karl Ferdinand Schebl ausdrücklich als nicht eindeutig nachgewiesen. Schöbl selbst räumte im Adelsverfahren ein, dass ihm ein dokumentarischer Nachweis der direkten Deszendenz nicht möglich sei. Nach seiner Darstellung waren dafür durch Brand vernichtete Kirchenbücher verantwortlich. Die Verbindung beruhte somit zumindest teilweise auf Familientradition und nicht auf einer geschlossenen, matrikelmäßig belegbaren Stammreihe.

Nach der innerhalb der Familie überlieferten Erklärung soll ein Sohn des 1649 Nobilitierten das Adelsprädikat nicht mehr verwendet haben, weil er ein bürgerliches Tischlergewerbe ausübte. Auch diese Angabe begegnet im Schöblschen Gesuch als Familienüberlieferung und darf genealogisch nicht mit einem urkundlichen Abstammungsnachweis gleichgesetzt werden.

Eine bemerkenswerte zusätzliche Begründung führte Schöbl selbst an: Seine mit dem Maria-Theresien-Orden ausgezeichnete Waffentat habe ebenfalls mit der Erstürmung eines blutgetränkten Felsens – des Vihra – in Verbindung gestanden. Deshalb erschien ihm gerade das historische Prädikat „von Blutigenfels“ besonders passend.

Und das Wappen?

Auch hier ist Vorsicht geboten. Aus der Nobilitierung von 1649 lässt sich für Franz Schöbl nicht ohne weiteres ein eigenes Führungsrecht am historischen Schebl-Wappen ableiten, solange die genealogische Verbindung zu jener Familie nicht nachgewiesen ist.

Für die 1918 beabsichtigte Freiherrenerhebung ist jedenfalls kein ausgefertigtes Freiherrendiplom und damit auch kein durch dieses Diplom rechtswirksam verliehenes neues Freiherrenwappen nachweisbar. Die zeitgenössischen Vorschriften zeigen zudem, dass ohne ausgefertigtes Diplom gerade die Führung eines verliehenen Wappens bzw. besonderer Prädikate problematisch war.

Die Formulierung „einfacher Adel ohne Wappen“ ist daher im Kern nachvollziehbar; genealogisch-heraldisch sauberer wäre jedoch:

Franz Schöbl erwarb aufgrund des Maria-Theresien-Ordens den Anspruch auf den einfachen österreichischen Adelsstand; ein neues, auf der beantragten Freiherrenerhebung beruhendes Wappen ist nicht belegt. Der Freiherrenstand „von Blutigenfels“ wurde mangels ausgefertigten Adelsbriefes nicht mehr wirksam.

Genealogische Plausibilisierung

Für die Forschung sollte man somit drei Ebenen streng auseinanderhalten: den 1649 tatsächlich nobilitierten Karl Ferdinand Schebl, die von Franz Schöbl behauptete, aber nicht lückenlos belegte Abstammung von diesem sowie Franz Schöbls eigenen, 1918 nicht mehr abgeschlossenen Freiherrenstand. Eine Gleichsetzung dieser drei Ebenen würde aus einer Familientradition eine genealogisch bewiesene Stammfolge machen, die nach gegenwärtigem Quellenstand gerade nicht vorliegt.

Interessant für die weitere Familienforschung ist außerdem, dass neuere biographische Untersuchungen Franz Schöbl am 6. Juni 1868 in Jindřichův Hradec/Neuhaus geboren sein lassen und seinen Vater als Eduard Schöbl (1829–1886) nennen, der seinerseits 1848 der Prager Studentenlegion angehört hatte. Diese Angaben bilden einen guten Ansatzpunkt für eine matrikelgestützte Rückwärtsforschung, ersetzen die fehlende Verbindung zum Schebl von 1649 aber selbstverständlich nicht.

Quellen und Literatur

Jan Županič, Neue Eliten: Die Nobilitierungen der Verteidiger Brünns und Prags im Kontext des Wandels der böhmisch-mährischen Adelsgemeinschaft des 17. Jahrhunderts, Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung 127 (2019), besonders Anm. 100.

Jan Županič, Militäradel der Österreich-ungarischen Monarchie während des Ersten Weltkriegs, West Bohemian Historical Review XII/2 (2022), besonders S. 209 sowie 212–213.

Österreichisches Staatsarchiv, Allgemeines Verwaltungsarchiv, Adelsarchiv, Hofadelsakten, Franz Schöbl, Adelsakt 1918 – archivalischer Nachweis nach Županič.

Österreichisches Staatsarchiv, Bestand AVA Adel/Hofadelsakten sowie Darstellung 100 Jahre Adelsaufhebungsgesetz.

Zusammengefasst: Schöbl war 1918 Maria-Theresien-Ritter und damit Träger des statutenmäßig damit verbundenen einfachen Adelsanspruchs. Sein Gesuch um den erblichen Freiherrenstand und das Prädikat „von Blutigenfels“ wurde jedoch nicht mehr durch Ausstellung des erforderlichen Adelsbriefes vollendet. Die häufig anzutreffende Bezeichnung „Freiherr Schöbl von Blutigenfels“ beschreibt daher eher die beabsichtigte bzw. beantragte Standeserhöhung als eine vor dem Ende der Monarchie vollständig vollzogene Titelführung.
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