15. August 2026 | Liechtenstein reformiert die Thronfolge

15. August 2026 | Staatsfeiertag Liechtenstein

2 Wochen 2 Tage her - 2 Wochen 2 Tage her
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Liechtenstein bereitet sich auf den Staatsfeiertag vor – 15. August 2026

Am Samstag, dem 15. August 2026, begeht das Fürstentum Liechtenstein seinen Staatsfeiertag. Auf der Schlosswiese bei Schloss Vaduz begegnen einander an diesem Tag Fürstenhaus, staatliche Institutionen und Bevölkerung – eine Tradition, deren Wurzeln bis in das Jahr 1940 zurückreichen.

Der Staatsakt auf der Schlosswiese

Der offizielle Staatsakt beginnt 2026 um 10:30 Uhr auf der Schlosswiese bei Schloss Vaduz.

Im Mittelpunkt stehen die traditionellen Ansprachen von
  • S.D. Erbprinz Alois von und zu Liechtenstein und
  • Landtagspräsident Manfred Kaufmann.

Anschließend spendet Bischof Benno Elbs den Segen über Liechtenstein. Die musikalische Umrahmung übernehmen 2026 der Gesangsverein Kirchenchor Bendern-Gamprin und der Musikverein Konkordia Gamprin.

Nach dem Staatsakt sind die Besucher zu einem Apéro auf der Schlosswiese eingeladen. Gleichzeitig ist der Rosengarten des Schlosses für einen Besichtigungsrundgang geöffnet.

Der Staatsakt wird außerdem im Landeskanal und über die offizielle Internetseite des Staatsfeiertages live übertragen.


Warum gerade der 15. August?

Der liechtensteinische Staatsfeiertag wird seit 1940 am 15. August gefeiert.

Die Wahl des Datums verbindet zwei historische Bezugspunkte:
  • den katholischen Feiertag Mariä Himmelfahrt am 15. August,
  • den Geburtstag des damaligen Landesfürsten Franz Josef II. von und zu Liechtenstein am 16. August.

Doch die Einführung des Feiertages ist auch vor dem politischen Hintergrund des Zweiten Weltkriegs zu verstehen.

In einer Zeit, in der Liechtenstein unmittelbar an das nationalsozialistische Deutsche Reich grenzte, sollte die gemeinsame Feier das Bewusstsein für die Eigenstaatlichkeit und Unabhängigkeit des Fürstentums stärken und zugleich die Verbundenheit zwischen Fürst und Bevölkerung sichtbar machen.

Der Staatsfeiertag wurde damit zu einem Ausdruck liechtensteinischer Identität und staatlicher Souveränität.


Seit 1990 gesetzlich verankert

Nach dem Tod Fürst Franz Josefs II. im Jahr 1989 stellte sich die Frage nach der Zukunft des bisherigen „Fürstenfestes“.

Mit dem Gesetz vom 27. Juni 1990 über den Staatsfeiertag erhielt der 15. August schließlich seine bis heute bestehende gesetzliche Grundlage.

Artikel 1 bestimmt schlicht:
Der 15. August ist der Staatsfeiertag.
 

Besonders bemerkenswert ist Artikel 2, der zugleich den Sinn der Feier definiert:
Die Feierlichkeiten zum Staatsfeiertag sollen die Besinnung auf die staatlichen Grundwerte fördern und das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit stärken.
 

Das Gesetz trat am 15. August 1990 in Kraft.

Seit 1991 bildet der Staatsakt auf der Schlosswiese bei Schloss Vaduz den feierlichen staatlichen Mittelpunkt des Tages.


Krone, Höhenfeuer und Feuerwerk

Der Staatsfeiertag besitzt inzwischen eine eigene, unverwechselbare Festtradition.

Zu den charakteristischen Elementen gehören:
  • die Ansprachen des Erbprinzen und des Landtagspräsidenten,
  • das gemeinsame Singen der Landeshymne,
  • die leuchtende Fürstenkrone auf Tuass,
  • die Höhenfeuer,
  • der Fackelzug über den Fürstensteig,
  • das große Volksfest im Vaduzer Städtle und
  • das abschließende Feuerwerk über Vaduz.

2026 beginnt das Volksfest im Städtle um 12:00 Uhr. Um etwa 21:15 Uhr werden die Höhenfeuer und die Krone auf Tuass entzündet; das große Feuerwerk ist für 22:00 Uhr vorgesehen.


Ein phaleristischer Blick: der fürstlich liechtensteinische Verdienstorden

Für Heraldiker, Ordenskundler und Genealogen besitzt der Staatsfeiertag noch einen weiteren interessanten Bezug zum liechtensteinischen Fürstenhaus und seinen staatlichen Ehrenzeichen.

Die bedeutendste liechtensteinische Ordensauszeichnung ist der fürstlich liechtensteinische Verdienstorden.

Fürst Franz I. von und zu Liechtenstein stiftete ihn am 22. Juli 1937.

Nach dem ursprünglichen Statut kann der Orden an In- wie Ausländer verliehen werden, die sich besondere Verdienste um das Fürstentum erworben haben – insbesondere durch hervorragende öffentliche Dienste oder Leistungen auf sozialem Gebiet.

Die Verleihung erfolgt durch den Landesfürsten.

Der Orden kennt folgende Grade:
  • Gross-Stern
  • Grosskreuz
  • Komturkreuz mit dem Stern
  • Komturkreuz
  • Ritterkreuz

Bemerkenswert ist, dass gleichzeitig mit dem Verdienstorden auch ein fürstlich liechtensteinisches Verdienstzeichen geschaffen wurde.

Damit gehört das liechtensteinische Auszeichnungswesen – ebenso wie die Monarchie selbst – zu jenen staatlichen Traditionen, in denen Fürstenhaus und Staat bis heute sichtbar miteinander verbunden sind.


15. August 2026 – „Hoi am Staatsfiirtig“

Was 1940 in einer politisch bedrohlichen Zeit als bewusstes Zeichen der Unabhängigkeit und Zusammengehörigkeit begonnen hatte, ist heute das größte öffentliche Fest des Fürstentums.

Der Staatsfeiertag verbindet Religion, Monarchie, Staat, Geschichte und modernes Nationalbewusstsein in einer für Liechtenstein charakteristischen Weise.

Wenn am Abend über dem Rheintal die Höhenfeuer brennen, die Fürstenkrone auf Tuass leuchtet und über Vaduz das Feuerwerk aufsteigt, wird zugleich an jene Idee erinnert, die bereits hinter der Einführung des Staatsfeiertages im Jahr 1940 stand:

die Zusammengehörigkeit von Land, Fürstenhaus und Bevölkerung.

Quellen:
Offizielle Website des Liechtensteiner Staatsfeiertages; 
Hoi am Staatsfiirtig - Liechtensteiner Staatsfeiertag
Gesetz vom 27. Juni 1990 über den Staatsfeiertag, LGBl. 1990 Nr. 34;
Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein, „Staatsfeiertag“;
Statut für den fürstlich liechtensteinischen Verdienstorden, LGBl. 1937 Nr. 12.
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Re: 15. August 2026 | Staatsfeiertag Liechtenstein

1 Woche 1 Tag her
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Heute feiert das Fürstentum Liechtenstein seinen Staatsfeiertag. Der 15. August verbindet dabei das katholische Hochfest Mariä Himmelfahrt mit einer besonderen staatlichen Tradition: 1940 wurde dieser Tag zum Staatsfeiertag bestimmt, unmittelbar vor dem Geburtstag Fürst Franz Josefs II. am 16. August.

Mitten im Zweiten Weltkrieg sollte die Feier zugleich die Geschlossenheit von Fürstenhaus und Bevölkerung sowie Liechtensteins Willen zur staatlichen Selbständigkeit demonstrieren.

Auch 2026 stehen der Staatsakt auf der Schlosswiese bei Vaduz, die Ansprache von Erbprinz Alois, das Volksfest und die traditionellen Bergbeleuchtungen im Mittelpunkt. Wegen der anhaltenden Trockenheit wurde das sonst übliche Feuerwerk abgesagt.

Der liechtensteinische Staatsfeiertag ist damit kein klassischer Unabhängigkeitstag, sondern ein bemerkenswertes Zusammenspiel von Monarchie, Religion, staatlicher Identität und gelebter Gemeinschaft.

Allen Liechtensteinerinnen und Liechtensteinern einen schönen Staatsfeiertag!
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Re: 15. August 2026 | Liechtenstein reformiert die Thronfolge

6 Tage 16 Stunden her
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Liechtenstein reformiert die Thronfolge – künftig absolute Primogenitur

Am liechtensteinischen Staatsfeiertag, dem 15. August 2026, gab Erbprinz Alois von und zu Liechtenstein in seiner traditionellen Ansprache eine weitreichende Änderung des Hausgesetzes des Fürstlichen Hauses bekannt: Die bisherige männliche Thronfolge wird für kommende Generationen durch die absolute Primogenitur ersetzt.

Damit soll künftig grundsätzlich das erstgeborene Kind unabhängig von seinem Geschlecht zur Thronfolgerin beziehungsweise zum Thronfolger bestimmt sein und später als Fürstin oder Fürst von Liechtenstein nachfolgen.

 

Der Erbprinz erklärte:
Neu werden alle weiblichen Nachkommen des Fürstenhauses in hausgesetzlichen Fragen mit denselben Mitwirkungsrechten ausgestattet wie die männlichen. Ausserdem wird die Thronfolge von der männlichen Primogenitur auf die absolute Primogenitur umgestellt.

Der Beschluss kam keineswegs kurzfristig zustande. Nach den Angaben des Erbprinzen war die Reform innerhalb der Familie bereits seit Jahrzehnten in unterschiedlichen Formen diskutiert worden. Das formelle Änderungsverfahren wurde Ende 2025 eingeleitet. Am 12. August 2026 erhielt die Änderung schließlich die erforderliche Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Familienmitglieder.

Keine Änderung der gegenwärtigen Thronfolge

Besonders wichtig ist eine Übergangsbestimmung, die in manchen Medienmeldungen etwas verkürzt wiedergegeben wurde.

Die offizielle Mitteilung des Fürstenhauses lautet:
Die Änderung in der Thronfolge gilt ausschliesslich für die künftig geborenen Nachkommen der Kinder von S.D. Erbprinz Alois und seiner Frau I.K.H. Erbprinzessin Sophie. Bereits geborene Mitglieder des Fürstenhauses sind davon nicht betroffen.

Die bestehende Thronfolge wird daher durch die Reform nicht rückwirkend neu geordnet. Prinz Joseph Wenzel, der 1995 geborene älteste Sohn des Erbprinzenpaares, behält seine bisherige Stellung. Auch die bereits geborenen übrigen Angehörigen des Hauses werden nicht nachträglich entsprechend ihrem Geburtsalter neu gereiht.

Mehr als nur eine Änderung der Thronfolge

Die Novelle betrifft allerdings nicht allein die Nachfolge auf dem Thron. Künftig sollen weibliche Nachkommen des Fürstenhauses in hausgesetzlichen Angelegenheiten dieselben Mitwirkungsrechte wie männliche Familienmitglieder erhalten. Damit wird auch die interne Verfassung des Hauses wesentlich verändert. Daneben enthält das neue Hausgesetz nach Mitteilung des Fürstenhauses verschiedene legistische Anpassungen und die Bereinigung bisheriger Auslegungsunsicherheiten.

Verfassungsrechtliche Besonderheit Liechtensteins

Die Thronfolge ist in Liechtenstein auf besondere Weise geregelt. Art. 3 der Landesverfassung bestimmt:
Die im Fürstenhause Liechtenstein erbliche Thronfolge, die Volljährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen sowie vorkommendenfalls die Vormundschaft werden durch das Fürstenhaus in der Form eines Hausgesetzes geordnet.

Das Hausgesetz ist somit kein bloßes privates Familienreglement, sondern besitzt eine ausdrücklich in der liechtensteinischen Verfassungsordnung verankerte Stellung. Das Fürstenhaus selbst bezeichnet es als „autonomes Familienstatut“.

Historischer Einschnitt

Die Tragweite der Reform wird besonders deutlich, wenn man das bisherige Hausrecht betrachtet. Das Hausgesetz von 1993 knüpfte die Zugehörigkeit kraft Geburt an die männliche Linie von Fürst Johann I. von Liechtenstein. Die bisherige Nachfolgeordnung war daher nicht lediglich eine Primogenitur mit Vorrang der Söhne vor den Töchtern, sondern ihrem Wesen nach eine agnatische beziehungsweise männliche Primogenitur: Frauen waren von der Thronfolge ausgeschlossen.

In der englischen Fassung der Staatsfeiertagsrede findet sich zwar die Formulierung „male-preference primogeniture“. Die deutschsprachige offizielle Medienmitteilung spricht jedoch präziser von „männlicher Primogenitur“. Für die historische Einordnung erscheint daher die Bezeichnung agnatische bzw. männliche Primogenitur sachgerechter.

Erbprinz Alois begründete die Reform nicht allein mit dem Gedanken formaler Gleichberechtigung. Entscheidend sei vielmehr, dass die Verantwortung für Haus und Land künftig bei jener Person liegen solle, die auf diese Aufgabe am besten vorbereitet worden sei. Dies seien grundsätzlich die Kinder des regierenden Fürsten oder einer regierenden Fürstin, die in Vaduz aufwachsen und frühzeitig mit den Besonderheiten des Landes und des Fürstenhauses vertraut würden.

Damit vollzieht das Haus Liechtenstein nach mehr als vier Jahrhunderten schriftlich fixierter hausgesetzlicher Tradition einen bemerkenswerten dynastischen Einschnitt: Das Geschlecht soll bei der Thronfolge der kommenden Generationen keine Rolle mehr spielen – entscheidend wird das Erstgeburtsrecht.

Quellen:
– Fürstliches Haus Liechtenstein / Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Medienmitteilung „Fürstliches Haus Liechtenstein stärkt langfristige Ausrichtung“, 15. August 2026.
– Ansprache S.D. Erbprinz Alois von Liechtenstein zum Staatsfeiertag, 15. August 2026.
– Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, Art. 3.
– Hausgesetz des Fürstlichen Hauses Liechtenstein vom 26. Oktober 1993.
– Associated Press, 15. August 2026; BBC News, August 2026.

Bildhinweis, sofern das genannte Foto verwendet wird: Official Princely House / Government of Liechtenstein.

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