MAYRHOFER/PACE 1901 – Adel, Wappen u. Lehen im österreichischen Verwaltungsrecht
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MAYRHOFER/PACE 1901 – Adel, Wappen u. Lehen im österreichischen Verwaltungsrecht
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MAYRHOFER/PACE 1901 – Adel, Wappen und Lehen im österreichischen Verwaltungsrecht
Eine bemerkenswerte Momentaufnahme des österreichischen Adels- und Wappenrechts am Vorabend des 20. Jahrhunderts
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Für die Beschäftigung mit dem österreichischen Adel der Habsburgermonarchie gehört das von Ernst Mayrhofer begründete Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern zu den besonders ergiebigen zeitgenössischen Nachschlagewerken.
Bibliographisch genauer handelt es sich bei dem hier interessierenden Band um:
Ernst Mayrhofer: Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern mit besonderer Berücksichtigung der diesen Ländern gemeinsamen Gesetze und Verordnungen. Fünfter Band. Redigiert und herausgegeben von Graf Anton Pace. 5., vermehrte und verbesserte Auflage. Wien: Manz’sche Hof-Verlags- und Universitäts-Buchhandlung 1901.
Anton Graf Pace war nicht lediglich Herausgeber. Der bedeutende österreichische Verwaltungsjurist überarbeitete Mayrhofers Handbuch für die fünfte Auflage umfassend. Man kann daher mit einigem Recht von einem Werk Mayrhofer–Pace sprechen.
Vom Ständestaat zum konstitutionellen Österreich
Das achte Hauptstück beginnt bezeichnenderweise mit dem „Ständewesen“. Die politische Gliederung der Bevölkerung in Stände, so Mayerhofer/Pace, habe sich im Wesentlichen bis 1848 erhalten. Die Revolution und die nachfolgende staatliche Neuordnung beseitigten diese ständische Verfassung.
Diese Entwicklung fand 1867 ihre grundrechtliche Formulierung:
Damit war der Adel jedoch keineswegs aus dem öffentlichen Leben verschwunden. Mayerhofer spricht vielmehr von einer Institution, die ihre frühere staatsrechtliche Bedeutung weitgehend verloren hatte, deren rechtliche und gesellschaftliche Folgen aber fortbestanden.
Ein besonders anschauliches Beispiel liefert das Herrenhaus des Reichsrates. Nach § 3 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung konnten die großjährigen Häupter bestimmter inländischer Adelsgeschlechter, die durch ausgedehnten Grundbesitz hervorragten und denen der Kaiser die erbliche Reichsratswürde verliehen hatte, erbliche Mitglieder des Herrenhauses sein.
Die Gleichheit vor dem Gesetz und einzelne fortbestehende adelige Vorrechte existierten somit nebeneinander.
Die österreichischen Adelsstufen
Mayerhofer/Pace unterscheidet für Österreich fünf Stufen:
Davon wird ausdrücklich der „hohe Adel“ im Sinne des historischen Reichsrechtes unterschieden, also jene ehemals reichsunmittelbaren und später mediatisierten fürstlichen und gräflichen Häuser, denen besondere standesherrliche Rechte und Ebenbürtigkeit zukamen.
Für genealogische Forschungen besonders wichtig ist die klare Unterscheidung zwischen Verleihung eines neuen Adels und der amtlichen Anerkennung eines bereits behaupteten Adels. Letztere war keine neue Nobilitierung, sondern erforderte den Nachweis eines bestehenden Rechts.
Genealogie als Rechtsbeweis – die Ahnen- und Adelsprobe
Besonders aufschlussreich ist das Kapitel über die Ahnenprobe. Mayerhofer zerlegt sie in zwei wesentliche Bestandteile:
1. Filiationsprobe – den urkundlichen Nachweis der Abstammung von Generation zu Generation.
2. Adelsprobe – den Nachweis, dass die maßgeblichen Vorfahren tatsächlich adeliger Geburt waren.
Hinzu konnte eine Wappenprobe treten, also der Beweis, dass die in einem Stammbaum dargestellten Wappen den betreffenden Familien rechtmäßig zustanden.
Damit begegnet uns Genealogie nicht als bloßes Sammeln von Namen, sondern als förmliches Beweisverfahren.
Das Handbuch enthält dazu eine heute besonders interessante verwaltungsrechtliche Feststellung: Pfarrer durften zwar beglaubigte Auszüge aus Tauf-, Trauungs- und Sterbematriken ausstellen. Ein von einem Seelsorger entworfener Stammbaum allein sollte jedoch keinen selbständigen amtlichen Beweis der Filiationsverhältnisse ersetzen. Entscheidend blieben die Urkunden für die einzelnen Generationen.
Ein Grundsatz, der auch der heutigen seriösen Genealogie durchaus vertraut erscheint: Der Stammbaum ist das Ergebnis der Quellen – nicht die Quelle selbst.
Adel bedeutete 1901 noch mehr als einen Titel
Das Handbuch dokumentiert zahlreiche ursprünglich mit dem Adel verbundene Vorrechte, weist jedoch selbst darauf hin, dass ein erheblicher Teil davon bereits veraltet oder weggefallen war.
Praktische Bedeutung besaßen unter anderem noch Fragen der Titulatur und des Prädikats, der Wappenführung, der Aufnahme in bestimmte adelige Stiftungen und Damenstifte, der Ahnenproben für bestimmte Hof- und Ordenswürden sowie die erwähnte erbliche Reichsratswürde einzelner Familien.
Ausführlich werden ferner adelige Damenstifte und Präbenden behandelt, darunter Einrichtungen in Prag, Brünn, Graz, Innsbruck, Wien, Görz, Kärnten und Krain. Für Genealogen können gerade diese Abschnitte wertvoll sein, weil Aufnahmebedingungen und Präsentationsrechte häufig unmittelbare Hinweise auf die erforderlichen Abstammungsnachweise geben.
Adelsanmaßung war kein Kavaliersdelikt
Die Führung eines nicht zustehenden Adelstitels oder Wappens war staatlich kontrolliert.
Mayerhofer/Pace führt das Hofkanzleidekret vom 2. November 1827 an. Wer sich ohne Berechtigung einen Adelstitel oder ein entsprechendes Wappen beilegte, konnte mit Geldstrafe und im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bestraft werden. Wiederholungsfälle wurden erheblich strenger behandelt.
Ebenso streng unterschied die Verwaltung zwischen österreichischem und ausländischem Adel. Die Anerkennung bzw. Bewilligung, einen ausländischen Adel in Österreich zu führen, machte diesen nicht automatisch zu österreichischem Adel.
Auch hier zeigt sich: Adel war in der Habsburgermonarchie nicht allein eine gesellschaftliche Selbstbezeichnung, sondern eine von staatlichen Behörden kontrollierte Rechtsqualität.
Das Wappenwesen – mit einer wichtigen historischen Einschränkung
Das Handbuch behandelt das Wappen als erbliches Familienzeichen und schildert seine Entwicklung aus der mittelalterlichen ritterlichen Bewaffnung.
Für die Rechtslage seiner eigenen Zeit verwendet Mayerhofer einen vergleichsweise engen Begriff der „Wappenfähigkeit“. Adelige Familien und bestimmte geistliche Würdenträger galten danach kraft ihres Standes als wappenfähig; für Bürger waren insbesondere ältere Wappenbriefe von Bedeutung.
Diese verwaltungsrechtliche Sicht darf jedoch nicht als allgemeingültige Geschichte des europäischen Wappenwesens missverstanden werden.
Historisch sind auch bürgerliche Wappen eindeutig belegt. Das Tiroler Landesarchiv verweist beispielsweise auf Wappenverleihungen an Angehörige des gehobenen Bürgertums und vereinzelt sogar an Angehörige bäuerlicher Schichten. Für die Forschung ist daher stets zu unterscheiden zwischen
historischer Wappenführung
und
staatlich geregelter Wappenfähigkeit bzw. Wappenverleihung einer bestimmten Epoche.
Das Ende des Lehenswesens
Auch das Kapitel über das Lehenswesen ist bemerkenswert, weil Mayerhofer hier eine Institution beschreibt, die bereits im Verschwinden begriffen war.
Mit dem Gesetz vom 17. Dezember 1862, RGBl. Nr. 103, wurde das Lehensband zunächst für bestimmte Kategorien von Lehen aufgehoben. Zugleich wurde die Bildung neuer Lehen untersagt.
Weitere Gesetze der Jahre 1867 bis 1869 führten die Allodialisierung fort. Lehensgüter wurden damit schrittweise in freies Eigentum überführt.
Um 1901 besaß das Lehensrecht nach Mayerhofers eigener Einschätzung nur noch in Übergangsfällen praktische Bedeutung. Eine Besonderheit bildeten jedoch die Landes-Erbämter, deren historische Entwicklung und Bindung an bestimmte Familien das Handbuch noch ausführlich behandelt.
Quellenkritischer Hinweis zur hier beigefügten PDF
Das vollständige achte Hauptstück kündigt fünf Sachbereiche an:
I. Adelswesen
II. Wappenwesen
III. Lehenswesen
IV. Fideikommisswesen
V. Titel, Orden und sonstige staatliche Auszeichnungen
Die hier beigefügte PDF ist jedoch kein vollständiges Faksimile der Seiten 114–181 der Ausgabe von 1901, sondern ein später angefertigter Textauszug.
Der vorhandene Text reicht nur bis zum Abschnitt über die Landes-Erbämter und damit ungefähr bis zur Originalseite 163; anschließend folgen die zu diesem Auszug gehörenden Fußnoten.
Die Kapitel über das Fideikommisswesen sowie über Titel, Orden und sonstige staatliche Auszeichnungen sind in dieser Datei nicht enthalten und können daher aus dem vorliegenden Dokument nicht seriös zusammengefasst werden.
1919 wurde aus geltendem Recht Rechtsgeschichte
Nur achtzehn Jahre nach Erscheinen dieses Bandes änderte sich die Rechtslage grundlegend.
Mit dem Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 211, hob die Republik Deutschösterreich den Adel sowie bestimmte Titel und Würden auf. Damit verlor ein großer Teil dessen, was Mayrhofer/Pace 1901 noch als geltendes Verwaltungsrecht schilderte, seine rechtliche Grundlage.
Gerade deshalb besitzt das Handbuch heute besonderen Quellenwert.
Es zeigt nicht nachträglich, wie man sich die österreichische Adelsordnung vorstellt, sondern dokumentiert, wie die staatliche Verwaltung der späten Habsburgermonarchie Adel, Abstammung, Wappen, Lehen und Standesrechte selbst definierte, prüfte und behandelte.
Für genealogische und heraldische Forschung ist dies von erheblicher Bedeutung.
Quellen und weiterführende Literatur
Ernst Mayrhofer: Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern mit besonderer Berücksichtigung der diesen Ländern gemeinsamen Gesetze und Verordnungen. Fünfter Band, redigiert und herausgegeben von Graf Anton Pace, 5., vermehrte und verbesserte Auflage, Wien 1901. Download vollständigen Artikel
Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, insbesondere Art. 2.
Gesetz vom 21. Dezember 1867 über die Reichsvertretung, insbesondere § 3 betreffend die erblichen Mitglieder des Herrenhauses.
Gesetz vom 17. Dezember 1862 über die teilweise Aufhebung des Lehensbandes, RGBl. Nr. 103/1862.
Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 211/1919.
Österreichisches Biographisches Lexikon: Pace von Friedensberg, Anton Graf (1851–1923).
Wilfried Beimrohr / Tiroler Landesarchiv: Familienwappen in Tirol.
Eine bemerkenswerte Momentaufnahme des österreichischen Adels- und Wappenrechts am Vorabend des 20. Jahrhunderts
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Für die Beschäftigung mit dem österreichischen Adel der Habsburgermonarchie gehört das von Ernst Mayrhofer begründete Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern zu den besonders ergiebigen zeitgenössischen Nachschlagewerken.
Bibliographisch genauer handelt es sich bei dem hier interessierenden Band um:
Ernst Mayrhofer: Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern mit besonderer Berücksichtigung der diesen Ländern gemeinsamen Gesetze und Verordnungen. Fünfter Band. Redigiert und herausgegeben von Graf Anton Pace. 5., vermehrte und verbesserte Auflage. Wien: Manz’sche Hof-Verlags- und Universitäts-Buchhandlung 1901.
Anton Graf Pace war nicht lediglich Herausgeber. Der bedeutende österreichische Verwaltungsjurist überarbeitete Mayrhofers Handbuch für die fünfte Auflage umfassend. Man kann daher mit einigem Recht von einem Werk Mayrhofer–Pace sprechen.
Vom Ständestaat zum konstitutionellen Österreich
Das achte Hauptstück beginnt bezeichnenderweise mit dem „Ständewesen“. Die politische Gliederung der Bevölkerung in Stände, so Mayerhofer/Pace, habe sich im Wesentlichen bis 1848 erhalten. Die Revolution und die nachfolgende staatliche Neuordnung beseitigten diese ständische Verfassung.
Diese Entwicklung fand 1867 ihre grundrechtliche Formulierung:
„Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich.“
Damit war der Adel jedoch keineswegs aus dem öffentlichen Leben verschwunden. Mayerhofer spricht vielmehr von einer Institution, die ihre frühere staatsrechtliche Bedeutung weitgehend verloren hatte, deren rechtliche und gesellschaftliche Folgen aber fortbestanden.
Ein besonders anschauliches Beispiel liefert das Herrenhaus des Reichsrates. Nach § 3 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung konnten die großjährigen Häupter bestimmter inländischer Adelsgeschlechter, die durch ausgedehnten Grundbesitz hervorragten und denen der Kaiser die erbliche Reichsratswürde verliehen hatte, erbliche Mitglieder des Herrenhauses sein.
Die Gleichheit vor dem Gesetz und einzelne fortbestehende adelige Vorrechte existierten somit nebeneinander.
Die österreichischen Adelsstufen
Mayerhofer/Pace unterscheidet für Österreich fünf Stufen:
- den einfachen Adel, ohne oder mit dem Ehrenwort „Edler von“,
- den Ritterstand,
- den Freiherrenstand,
- den Grafenstand,
- den Fürstenstand.
Davon wird ausdrücklich der „hohe Adel“ im Sinne des historischen Reichsrechtes unterschieden, also jene ehemals reichsunmittelbaren und später mediatisierten fürstlichen und gräflichen Häuser, denen besondere standesherrliche Rechte und Ebenbürtigkeit zukamen.
Für genealogische Forschungen besonders wichtig ist die klare Unterscheidung zwischen Verleihung eines neuen Adels und der amtlichen Anerkennung eines bereits behaupteten Adels. Letztere war keine neue Nobilitierung, sondern erforderte den Nachweis eines bestehenden Rechts.
Genealogie als Rechtsbeweis – die Ahnen- und Adelsprobe
Besonders aufschlussreich ist das Kapitel über die Ahnenprobe. Mayerhofer zerlegt sie in zwei wesentliche Bestandteile:
1. Filiationsprobe – den urkundlichen Nachweis der Abstammung von Generation zu Generation.
2. Adelsprobe – den Nachweis, dass die maßgeblichen Vorfahren tatsächlich adeliger Geburt waren.
Hinzu konnte eine Wappenprobe treten, also der Beweis, dass die in einem Stammbaum dargestellten Wappen den betreffenden Familien rechtmäßig zustanden.
Damit begegnet uns Genealogie nicht als bloßes Sammeln von Namen, sondern als förmliches Beweisverfahren.
Das Handbuch enthält dazu eine heute besonders interessante verwaltungsrechtliche Feststellung: Pfarrer durften zwar beglaubigte Auszüge aus Tauf-, Trauungs- und Sterbematriken ausstellen. Ein von einem Seelsorger entworfener Stammbaum allein sollte jedoch keinen selbständigen amtlichen Beweis der Filiationsverhältnisse ersetzen. Entscheidend blieben die Urkunden für die einzelnen Generationen.
Ein Grundsatz, der auch der heutigen seriösen Genealogie durchaus vertraut erscheint: Der Stammbaum ist das Ergebnis der Quellen – nicht die Quelle selbst.
Adel bedeutete 1901 noch mehr als einen Titel
Das Handbuch dokumentiert zahlreiche ursprünglich mit dem Adel verbundene Vorrechte, weist jedoch selbst darauf hin, dass ein erheblicher Teil davon bereits veraltet oder weggefallen war.
Praktische Bedeutung besaßen unter anderem noch Fragen der Titulatur und des Prädikats, der Wappenführung, der Aufnahme in bestimmte adelige Stiftungen und Damenstifte, der Ahnenproben für bestimmte Hof- und Ordenswürden sowie die erwähnte erbliche Reichsratswürde einzelner Familien.
Ausführlich werden ferner adelige Damenstifte und Präbenden behandelt, darunter Einrichtungen in Prag, Brünn, Graz, Innsbruck, Wien, Görz, Kärnten und Krain. Für Genealogen können gerade diese Abschnitte wertvoll sein, weil Aufnahmebedingungen und Präsentationsrechte häufig unmittelbare Hinweise auf die erforderlichen Abstammungsnachweise geben.
Adelsanmaßung war kein Kavaliersdelikt
Die Führung eines nicht zustehenden Adelstitels oder Wappens war staatlich kontrolliert.
Mayerhofer/Pace führt das Hofkanzleidekret vom 2. November 1827 an. Wer sich ohne Berechtigung einen Adelstitel oder ein entsprechendes Wappen beilegte, konnte mit Geldstrafe und im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bestraft werden. Wiederholungsfälle wurden erheblich strenger behandelt.
Ebenso streng unterschied die Verwaltung zwischen österreichischem und ausländischem Adel. Die Anerkennung bzw. Bewilligung, einen ausländischen Adel in Österreich zu führen, machte diesen nicht automatisch zu österreichischem Adel.
Auch hier zeigt sich: Adel war in der Habsburgermonarchie nicht allein eine gesellschaftliche Selbstbezeichnung, sondern eine von staatlichen Behörden kontrollierte Rechtsqualität.
Das Wappenwesen – mit einer wichtigen historischen Einschränkung
Das Handbuch behandelt das Wappen als erbliches Familienzeichen und schildert seine Entwicklung aus der mittelalterlichen ritterlichen Bewaffnung.
Für die Rechtslage seiner eigenen Zeit verwendet Mayerhofer einen vergleichsweise engen Begriff der „Wappenfähigkeit“. Adelige Familien und bestimmte geistliche Würdenträger galten danach kraft ihres Standes als wappenfähig; für Bürger waren insbesondere ältere Wappenbriefe von Bedeutung.
Diese verwaltungsrechtliche Sicht darf jedoch nicht als allgemeingültige Geschichte des europäischen Wappenwesens missverstanden werden.
Historisch sind auch bürgerliche Wappen eindeutig belegt. Das Tiroler Landesarchiv verweist beispielsweise auf Wappenverleihungen an Angehörige des gehobenen Bürgertums und vereinzelt sogar an Angehörige bäuerlicher Schichten. Für die Forschung ist daher stets zu unterscheiden zwischen
historischer Wappenführung
und
staatlich geregelter Wappenfähigkeit bzw. Wappenverleihung einer bestimmten Epoche.
Das Ende des Lehenswesens
Auch das Kapitel über das Lehenswesen ist bemerkenswert, weil Mayerhofer hier eine Institution beschreibt, die bereits im Verschwinden begriffen war.
Mit dem Gesetz vom 17. Dezember 1862, RGBl. Nr. 103, wurde das Lehensband zunächst für bestimmte Kategorien von Lehen aufgehoben. Zugleich wurde die Bildung neuer Lehen untersagt.
Weitere Gesetze der Jahre 1867 bis 1869 führten die Allodialisierung fort. Lehensgüter wurden damit schrittweise in freies Eigentum überführt.
Um 1901 besaß das Lehensrecht nach Mayerhofers eigener Einschätzung nur noch in Übergangsfällen praktische Bedeutung. Eine Besonderheit bildeten jedoch die Landes-Erbämter, deren historische Entwicklung und Bindung an bestimmte Familien das Handbuch noch ausführlich behandelt.
Quellenkritischer Hinweis zur hier beigefügten PDF
Das vollständige achte Hauptstück kündigt fünf Sachbereiche an:
I. Adelswesen
II. Wappenwesen
III. Lehenswesen
IV. Fideikommisswesen
V. Titel, Orden und sonstige staatliche Auszeichnungen
Die hier beigefügte PDF ist jedoch kein vollständiges Faksimile der Seiten 114–181 der Ausgabe von 1901, sondern ein später angefertigter Textauszug.
Der vorhandene Text reicht nur bis zum Abschnitt über die Landes-Erbämter und damit ungefähr bis zur Originalseite 163; anschließend folgen die zu diesem Auszug gehörenden Fußnoten.
Die Kapitel über das Fideikommisswesen sowie über Titel, Orden und sonstige staatliche Auszeichnungen sind in dieser Datei nicht enthalten und können daher aus dem vorliegenden Dokument nicht seriös zusammengefasst werden.
1919 wurde aus geltendem Recht Rechtsgeschichte
Nur achtzehn Jahre nach Erscheinen dieses Bandes änderte sich die Rechtslage grundlegend.
Mit dem Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 211, hob die Republik Deutschösterreich den Adel sowie bestimmte Titel und Würden auf. Damit verlor ein großer Teil dessen, was Mayrhofer/Pace 1901 noch als geltendes Verwaltungsrecht schilderte, seine rechtliche Grundlage.
Gerade deshalb besitzt das Handbuch heute besonderen Quellenwert.
Es zeigt nicht nachträglich, wie man sich die österreichische Adelsordnung vorstellt, sondern dokumentiert, wie die staatliche Verwaltung der späten Habsburgermonarchie Adel, Abstammung, Wappen, Lehen und Standesrechte selbst definierte, prüfte und behandelte.
Für genealogische und heraldische Forschung ist dies von erheblicher Bedeutung.
Quellen und weiterführende Literatur
Ernst Mayrhofer: Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern mit besonderer Berücksichtigung der diesen Ländern gemeinsamen Gesetze und Verordnungen. Fünfter Band, redigiert und herausgegeben von Graf Anton Pace, 5., vermehrte und verbesserte Auflage, Wien 1901. Download vollständigen Artikel
Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, insbesondere Art. 2.
Gesetz vom 21. Dezember 1867 über die Reichsvertretung, insbesondere § 3 betreffend die erblichen Mitglieder des Herrenhauses.
Gesetz vom 17. Dezember 1862 über die teilweise Aufhebung des Lehensbandes, RGBl. Nr. 103/1862.
Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 211/1919.
Österreichisches Biographisches Lexikon: Pace von Friedensberg, Anton Graf (1851–1923).
Wilfried Beimrohr / Tiroler Landesarchiv: Familienwappen in Tirol.
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