Adelsaufhebung und Namensrecht: Die „Geister, die man rief“

Adelsaufhebung und Namensrecht: Die „Geister, die man rief“

1 Woche 4 Tage her - 1 Woche 4 Tage her
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Adelsaufhebung und Namensrecht: Die „Geister, die man rief“ – vom Prinzessinnen-Fall bis Künsberg Sarre und zur neuesten Rechtsprechung

Rudolf Müller: „Die Geister, die man rief … Gedanken über die Judikaturentwicklung zum namensrechtlichen Teil des AdelsaufhebungsG“, in: Festschrift für Franz Merli, Baden-Baden 2023, S. 273–287. Downlaod vollständigen Artikel

Mehr als ein Jahrhundert nach dem Ende der Habsburgermonarchie beschäftigt das österreichische Adelsaufhebungsgesetz von 1919 weiterhin Behörden, Verwaltungsgerichte, Verfassungsgerichtshof und sogar den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Der ehemalige Verfassungsrichter Rudolf Müller hat dieser bemerkenswerten Entwicklung in der 2023 erschienenen Festschrift für Franz Merli einen ebenso juristisch fundierten wie streckenweise humorvoll geschriebenen Beitrag gewidmet. Sein Titel – „Die Geister, die man rief …“ – sollte sich im Rückblick beinahe als prophetisch erweisen.

Österreich und Deutschland: zwei grundsätzlich verschiedene Wege

Der Ausgangspunkt liegt im Jahr 1919.

Das österreichische Adelsaufhebungsgesetz vom 3. April 1919 hob den Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger auf. § 2 untersagt die Führung der aufgehobenen Adelsbezeichnungen, Titel und Würden. Die Vollzugsanweisung vom 18. April 1919 konkretisierte dieses Verbot und erfasste unter anderem das Adelszeichen „von“ sowie Standesbezeichnungen wie Ritter, Freiherr, Graf oder Fürst. Das Gesetz steht bis heute im Verfassungsrang.

Deutschland ging dagegen einen anderen Weg. Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung bestimmte 1919:

„Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.“

Aus „Graf von X“ konnte in Deutschland daher ein gewöhnlicher bürgerlich-rechtlicher Familienname werden. Genau dieses Aufeinandertreffen des deutschen und des österreichischen Systems sollte Jahrzehnte später erhebliche namensrechtliche Probleme verursachen.

1. Es war einmal eine Prinzessin …

Müller beginnt seinen Beitrag mit einem geradezu romanhaft anmutenden Fall.

Ein 1941 geborener österreichischer Staatsbürger wurde 1994 in den USA von einer deutschen Staatsangehörigen adoptiert, die den Namen „Prinzessin von Sachsen-Coburg und Gotha, Herzogin zu Sachsen“ führte. Infolge der Adoption wurde für den Mann ein umfangreicher Name einschließlich „Prinz von Sachsen-Coburg und Gotha, Herzog zu Sachsen“ registriert.

Die österreichische Verwaltung entwickelte daraus schließlich die bemerkenswerte Variante „Prinzessin von Sachsen-Coburg und Gotha, Herzogin zu Sachsen“.

Der VfGH löste das Problem 2003 grundsätzlicher: Ein österreichischer Staatsbürger könne aufgrund des Adelsaufhebungsgesetzes durch Adoption weder „Prinz“ noch „Prinzessin“ werden beziehungsweise eine solche Standesbezeichnung namensrechtlich erwerben.

Das Erkenntnis VfGH 27. November 2003, B 557/2003, VfSlg 17.060, markiert für Müller den Beginn einer neuen Phase der Rechtsprechung.

2. Der große Bruch von 2014

Noch einschneidender wurde die Entscheidung des VfGH vom 26. Juni 2014, B 212/2014 u.a., VfSlg 19.891.

Bis dahin hatte insbesondere der Verwaltungsgerichtshof jahrzehntelang vertreten, dass ehemalige deutsche Adelsbezeichnungen, die gemäß Art. 109 WRV zu Bestandteilen eines bürgerlichen Familiennamens geworden waren, nicht ohne Weiteres wieder in einzelne „Adelsbezeichnungen“ zerlegt werden könnten.

Diese Praxis wurde 2014 aufgegeben.

Der VfGH stellte nun das republikanische Gleichheitsprinzip in den Mittelpunkt: Kein österreichischer Staatsbürger solle einen Namen oder Namensbestandteil führen können, der nach dem Adelsaufhebungsgesetz als Adelsbezeichnung zu verstehen ist und damit Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringt.

Damit wurde eine seit den 1950er-Jahren bestehende verwaltungsgerichtliche Linie wesentlich verändert. Auch der EGMR sollte diesen Rechtsprechungswechsel später ausdrücklich registrieren.

3. Genügt schon der „Anschein von Adel“?

Die Entwicklung ging zunächst noch weiter.

2018 befasste sich der VfGH mit einem ehemaligen Schweizer Staatsbürger und einem Familiennamen mit dem Bestandteil „von der“. Dabei wurde argumentiert, es handle sich um einen bürgerlichen schweizerischen Herkunftsnamen und gerade nicht um eine Adelsbezeichnung.

Der VfGH stellte dennoch zunächst stark auf den objektiven Anschein adeliger Herkunft ab.

Damit entstand ein offensichtliches Problem: „von“, „van“, „de“, „di“ oder vergleichbare Namensbestandteile sind in zahlreichen europäischen Ländern keineswegs automatisch Adelszeichen. Sie können einfache Herkunfts-, Wohnstätten- oder Ortsbezeichnungen sein.

In den Jahren 2020 bis 2022 korrigierte der VfGH diese sehr weitgehende „Anscheinsjudikatur“ schrittweise. Bei ausländischen Namenspartikeln muss nun der jeweilige historische und soziokulturelle Kontext untersucht werden. Entscheidend ist, ob der betreffende Namensbestandteil im Herkunftsland tatsächlich zumindest abstrakt einen Adelsvorzug bezeichnen kann.

Mit anderen Worten:

Nicht jedes „de“, „van“, „von“ oder „di“ ist allein wegen seines Klanges ein österreichisch verbotener Adelspartikel.

Diese Differenzierung ist für genealogische Untersuchungen besonders bedeutsam: Die bloße Schreibweise eines Familiennamens beweist weder Adel noch adlige Herkunft.

4. Künsberg Sarre gegen Österreich – Straßburg greift ein

Die entscheidende europäische Wendung erfolgte mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Jänner 2023:

Künsberg Sarre v. Austria, Beschwerden Nr. 19475/20 u.a.

Mehrere miteinander verwandte österreichische Staatsbürger hatten jahrzehntelang den Familiennamen „von Künsberg Sarre“ geführt. Behörden hatten diesen Namen registriert und wiederholt Reisepässe und andere amtliche Dokumente ausgestellt.

Erst 2017 beziehungsweise 2018 wurde die Namensführung beanstandet und das „von“ teilweise behördlich gestrichen.

Die Betroffenen behaupteten zudem, ihr Name sei überhaupt kein historischer Adelsname, sondern von einem Vorfahren geschaffen worden.

Der EGMR stellte einstimmig eine Verletzung von Art. 8 EMRK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – fest.

Von besonderer Bedeutung waren dabei:
  • die außerordentlich lange unbeanstandete Namensführung von 43, 18, 16 beziehungsweise 49 Jahren,
  • die wiederholte Anerkennung des Namens durch österreichische Behörden,
  • die persönliche Identifikation der Betroffenen mit diesem Familiennamen,
  • die Beeinträchtigung der Namenseinheit innerhalb der Familie,
  • die inkonsistente Verwaltungspraxis,
  • und das Fehlen einer ausreichenden konkreten Begründung dafür, weshalb die nach Jahrzehnten erfolgende Namensänderung zur Wahrung demokratischer Gleichheit tatsächlich notwendig sein sollte.

Der EGMR betonte dabei grundsätzlich, dass Namen zentrale Elemente der persönlichen Identität und Selbstdefinition darstellen.

Wichtig ist allerdings: Das Urteil bedeutete keine generelle Wiederzulassung des Adelsprädikats „von“ in Österreich.

5. Was geschah nach Müllers Aufsatz? – Die Entwicklung 2024 bis 2026

Gerade hier muss der 2023 erschienene Beitrag Rudolf Müllers heute ergänzt werden.

Müller vertrat die Auffassung, die Verbote des Adelsaufhebungsgesetzes müssten künftig stärker unter dem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt des Art. 8 EMRK gelesen werden. Eine jahrzehntelange unbeanstandete Namensführung könne danach erhebliches Gewicht erhalten.

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat diese mögliche Konsequenz inzwischen jedoch deutlich eingeschränkt.

Im Erkenntnis vom 5. März 2024, E 906/2023, unterschied der VfGH ausdrücklich zwischen dem Fall Künsberg Sarre und einer wirklichen historischen Adelsbezeichnung.

Nach seiner Interpretation betraf Künsberg Sarre einen selbst gewählten beziehungsweise gebildeten Namensbestandteil „von“, dessen Träger bestritten hatten, überhaupt adeliger Herkunft zu sein. Liegt dagegen tatsächlich eine historische Adelsbezeichnung „von“ vor, bleibt das österreichische Adelsaufhebungsrecht nach Auffassung des VfGH grundsätzlich einschlägig.

Diese Linie wurde weitergeführt.

Der VfGH bestätigte am 16. Juni 2025, E 3893/2024, erneut das besondere verfassungsrechtliche Gewicht der republikanischen Gleichheit gegenüber der Führung einer tatsächlich adeligen Bezeichnung.

Noch deutlicher wurde dies am 2. März 2026, E 230/2026 u.a.. Dabei ging es um Reisepässe beziehungsweise einen Personalausweis mit der Standesbezeichnung „Prinz“. Der VfGH stellte fest, dass die mit der Gründung der Republik verbundene Herstellung und Sichtbarmachung demokratischer Gleichheit schwerer wiege als das individuelle Interesse, einen Familiennamen in österreichischen Dokumenten unter Einschluss der tatsächlichen Adelsbezeichnung „Prinz“ zu führen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof schloss sich 2026 ausdrücklich dieser jüngeren Rechtsprechung an. Danach ist wesentlich, ob ein Namensbestandteil tatsächlich einen historischen Adelsbezug besitzt.

Damit ergibt sich gegenwärtig vereinfacht folgendes Prüfschema:
  1. Ist der fragliche Bestandteil überhaupt eine Adelsbezeichnung?

    Ein ausländisches „de“, „van“, „von“, „di“ usw. darf nicht allein wegen seines Klanges als adeliger Bestandteil behandelt werden. Herkunft und soziokulturelle Bedeutung müssen geklärt werden.
  2. Besteht tatsächlich ein historischer Adelsbezug?

    Ist dies nicht der Fall, kann die bloße Ähnlichkeit mit einer österreichischen Adelsbezeichnung für ein Verbot nicht ohne Weiteres ausreichen.
  3. Besteht ein tatsächlicher historischer Adelsbezug?

    Dann verfolgt der VfGH derzeit weiterhin eine sehr strenge Linie: Das republikanische Verbot der Führung von Adelsbezeichnungen besitzt besonderes verfassungsrechtliches Gewicht.
  4. Schützt jahrzehntelange Namensführung automatisch?

    Nach der derzeitigen österreichischen Höchstgerichtsbarkeit: nein. Das Urteil Künsberg Sarre wird für tatsächlich historische Adelsbezeichnungen nicht als allgemeiner „Bestandsschutz“ verstanden.

6. Das letzte Wort aus Straßburg könnte noch nicht gesprochen sein

Die Auseinandersetzung ist allerdings keineswegs abgeschlossen.

Beim EGMR sind weitere österreichische Verfahren anhängig, die namensrechtliche Auswirkungen des Adelsaufhebungsgesetzes betreffen.

Die Verfahren Ellrichshausen v. Austria und sechs weitere Beschwerden wurden bereits 2023 der österreichischen Regierung zur Stellungnahme übermittelt. Sie werden vom EGMR noch im im Juni 2026 aktualisierten Länderprofil für Österreich als anhängig ausgewiesen.

Im September 2024 wurde außerdem die Beschwerde Molitor-Mühlfeld v. Austria der österreichischen Regierung mitgeteilt. Dort geht es um die behördliche Änderung des seit der Geburt nahezu 27 Jahre geführten Familiennamens „Molitor von Mühlfeld“ zu „Molitor-Mühlfeld“. Auch dieses Verfahren nimmt ausdrücklich auf Künsberg Sarre Bezug.

Damit bleibt spannend, ob Straßburg die vom österreichischen VfGH vorgenommene Unterscheidung zwischen einem „Fantasie-von“ und einem historisch adeligen „von“ in dieser Strenge mittragen wird.

7. Eine österreichische Kuriosität: 20.000 Kronen Strafe

Eine besondere rechtshistorische Kuriosität betrifft die Strafbestimmung.

§ 2 Adelsaufhebungsgesetz enthält bis heute den historischen Strafrahmen:

„Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten.“

Der VfGH stellte 2019 im Verfahren Habsburg-Lothringen fest, dass der noch immer in Kronen ausgedrückte Geldstrafrahmen nicht mehr anwendbar ist. Der Gesetzgeber hat den Wortlaut des § 2 dennoch bis heute nicht entsprechend modernisiert.

Ob und in welchem Umfang die im Gesetz ebenfalls vorgesehene Freiheitsstrafe heute tatsächlich anwendbar wäre, ist davon zu unterscheiden. Müllers Überlegungen hierzu sind rechtswissenschaftliche Argumentation und nicht mit einer gefestigten höchstgerichtlichen Entscheidung gleichzusetzen.

Replikation

Rudolf Müllers Beitrag bietet eine ausgezeichnete Einführung in eine ungewöhnliche österreichische Rechtsgeschichte: Ein Gesetz von 1919, das ursprünglich die sichtbaren Standesunterschiede der Monarchie beseitigen sollte, wurde seit 2003 zur Grundlage einer immer weiter ausgebauten namensrechtlichen Judikatur.

Besonders wertvoll ist Müllers Kritik an der zeitweiligen Vorstellung, schon der bloße „Anschein von Adel“ könne zur Änderung eines Familiennamens genügen.

Die weitere Entwicklung hat seinen Beitrag allerdings in einem entscheidenden Punkt fortgeschrieben:

Künsberg Sarre hat das österreichische Adelsaufhebungsgesetz nicht ausgehebelt.

Nach der seit 2024 gefestigten österreichischen Rechtsprechung ist vielmehr zwischen einem lediglich ähnlich klingenden beziehungsweise bürgerlichen Namensbestandteil und einer tatsächlich historisch adeligen Bezeichnung zu unterscheiden. Liegt ein echter Adelsbezug vor, hält der VfGH am besonderen verfassungsrechtlichen Gewicht des republikanischen Gleichheitsprinzips fest.

Ob diese strenge Trennung auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dauerhaft Bestand haben wird, bleibt angesichts der noch anhängigen Straßburger Verfahren eine offene und für Genealogen wie Rechtshistoriker ausgesprochen interessante Frage.

Quellen und weiterführende Rechtsprechung
  • Rudolf Müller, „Die Geister, die man rief … Gedanken über die Judikaturentwicklung zum namensrechtlichen Teil des AdelsaufhebungsG“, in: Rainer Hofmann/Sven Hölscheidt/Philipp Mörth/Jürgen Pirker/Magdalena Pöschl/Ewald Wiederin (Hrsg.), Festschrift für Franz Merli, Nomos 2023, S. 273–287. Download vollständigen Artikel
  • Adelsaufhebungsgesetz, StGBl. Nr. 211/1919.
  • Vollzugsanweisung vom 18. April 1919, StGBl. Nr. 237/1919.
  • Art. 109 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung.
  • VfGH 27.11.2003, B 557/2003, VfSlg 17.060.
  • VfGH 26.6.2014, B 212/2014 u.a., VfSlg 19.891.
  • EuGH 22.12.2010, C-208/09, Sayn-Wittgenstein.
  • EGMR 17.1.2023, Künsberg Sarre v. Austria, Nr. 19475/20 u.a.
  • VfGH 5.3.2024, E 906/2023.
  • VfGH 16.6.2025, E 3893/2024.
  • VfGH 2.3.2026, E 230/2026 u.a.
  • VwGH 28.4.2026, Ra 2023/01/0217.
  • VwGH 13.5.2026, Ra 2026/01/0035.

Stand der Ergänzung: August 2026.
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