ÖSTERREICHISCHES ADELSRECHT 1804–1918
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ÖSTERREICHISCHES ADELSRECHT 1804–1918
1 Woche 3 Tage her
ÖSTERREICHISCHES ADELSRECHT 1804–1918 – WIE WURDE MAN IM KAISERTUM ÖSTERREICH ADELIG?
Die Geschichte des österreichischen Adels im 19. Jahrhundert lässt sich kaum besser erschließen als über die Studie von Berthold Waldstein-Wartenberg, „Österreichisches Adelsrecht 1804–1918“, erschienen 1965 in den Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs. Der Beitrag gehört bis heute zu den grundlegenden Arbeiten für das Verständnis der österreichischen Standeserhebungen. Digitalisat: Hungaricana – Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18
Wichtig ist zunächst: Das österreichische Adelsrecht bildete kein geschlossenes Gesetzbuch. Die Rechtslage entwickelte sich vielmehr aus landesfürstlichen Vorschriften, Allerhöchsten Entschließungen, Statuten, Verwaltungsbestimmungen und der Praxis der Hofkanzlei beziehungsweise – seit 1848 – des k.k. Ministeriums des Innern. Gerade deshalb sind die erhaltenen Adelsakten für genealogische und heraldische Forschungen von besonderem Wert.
Die Rangstufen
Am Ende der Monarchie unterschied man im Wesentlichen:
Eine Standeserhöhung war grundsätzlich ein Gnadenakt des Monarchen. Neben solchen unmittelbaren Nobilitierungen bestanden jedoch besondere Wege, die für die soziale Geschichte des 19. Jahrhunderts außerordentlich wichtig wurden.
Der systemmäßige Adel der Offiziere
Eine österreichische Besonderheit war der sogenannte systemmäßige Adel. Bürgerliche Offiziere konnten nach langer, tadelloser Militärdienstzeit unter genau bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erhebung in den erblichen einfachen Adelsstand erwerben.
Im 19. Jahrhundert waren grundsätzlich 30 Dienstjahre und zeitweise auch der Nachweis des Einsatzes „mit dem Degen und in der Linie“, also tatsächlicher Felddienst, erforderlich. Seit 1896 konnte fehlende Kriegserfahrung durch insgesamt 40 Jahre Militärdienst ersetzt werden. Gerade auf diesem Weg entstand ein beträchtlicher österreichischer Offiziersadel. Die neuere Forschung rechnet für die Jahre 1804 bis 1918 mit rund 3.000 nobilitierten Militärpersonen.
Orden als Weg zum Adel
Davon zu unterscheiden ist der sogenannte Ordensadel. Mit bestimmten hohen kaiserlichen Orden waren zeitweise besondere Nobilitierungsrechte verbunden.
So konnte etwa bis 1884 die Verleihung bestimmter Klassen des Leopold-Ordens oder des Ordens der Eisernen Krone einen Anspruch auf Erhebung in den Ritter- beziehungsweise Freiherrenstand vermitteln. Diese Privilegien wurden 1884 weitgehend beseitigt. Der Militär-Maria-Theresien-Orden nahm eine Sonderstellung ein.
Gerade hier ist die ältere Terminologie mit Vorsicht zu verwenden: Die neuere Forschung unterscheidet genauer zwischen dem systemmäßigen Adel der Offiziere und dem über privilegierte Orden vermittelten Ordensadel.
1848 und 1867: Adel ohne die alten Vorrechte
Die Revolution von 1848 bedeutete einen tiefen Einschnitt. Ein großer Teil der politischen, grundherrlichen und ständischen Privilegien des Adels verschwand. Der Adel selbst wurde jedoch nicht abgeschafft. Standeserhebungen fanden weiterhin statt, und adelige Titel, Namen und Wappen behielten erhebliche gesellschaftliche Bedeutung. Das Österreichische Staatsarchiv spricht davon, dass die Nobilitierung weiterhin als eine Art „Krone“ gesellschaftlicher Anerkennung galt.
Mit dem Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 wurde schließlich ausdrücklich festgelegt:
„Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich.“
Die staatsbürgerliche Gleichheit beseitigte den Adel also nicht als gesellschaftlichen und namensrechtlichen Status. Kaiser Franz Joseph und später Kaiser Karl nahmen bis zum Ende der Monarchie weiterhin Standeserhebungen vor.
1918/19 – das Ende des österreichischen Adelsrechts
Mit dem Zusammenbruch der Monarchie 1918 endete die kaiserliche Verleihungspraxis. Interessanterweise betrachtete selbst das ehemalige Adelsdepartement nach Ausrufung der Republik zunächst zwar die politischen Vorrechte als erloschen, nicht jedoch automatisch sämtliche gesellschaftlichen Ehrenvorzüge und die Wappenberechtigung.
Erst das Adelsaufhebungsgesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 211/1919, beseitigte den Adel sowie die damit verbundenen Adelsbezeichnungen, Titel und Würden für österreichische Staatsbürger. Das Gesetz trat am 10. April 1919 in Kraft und steht bis heute im Verfassungsrang.
Für Genealogen und Heraldiker besonders wichtig
Wer heute eine behauptete österreichische Standeserhebung oder ein angebliches Familienwappen überprüfen möchte, sollte sich nicht allein auf Familienüberlieferungen, Wappenbilder oder spätere Abschriften verlassen.
Im Adelsarchiv des Österreichischen Staatsarchivs finden sich unter anderem:
Damit lässt sich häufig feststellen, wer tatsächlich geadelt wurde, welchen Umfang die Verleihung hatte, welche Nachkommen einbezogen waren und welches Wappen beziehungsweise Prädikat amtlich genehmigt wurde. Für ungarische Nobilitierungen ist dagegen grundsätzlich das Ungarische Staatsarchiv in Budapest heranzuziehen; das Österreichische Staatsarchiv weist ausdrücklich auf diese getrennte Überlieferung hin.
Literatur und Quellen
Berthold WALDSTEIN-WARTENBERG: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918. In: Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs, Bd. 17/18 (1964/65), Wien 1965, S. 109–146.
Digitalisat: Hungaricana – Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18
Reinhard BINDER-KRIEGLSTEIN: Österreichisches Adelsrecht 1868–1918/19. Von der Ausgestaltung des Adelsrechts der cisleithanischen Reichshälfte bis zum Adelsaufhebungsgesetz der Republik unter besonderer Berücksichtigung des adeligen Namensrechts. Frankfurt am Main 2000.
Peter FRANK-DÖFERING: Adelslexikon des Österreichischen Kaisertums 1804–1918. Wien–Freiburg–Basel 1989.
Hanns JÄGER-SUNSTENAU: Statistik der Nobilitierungen in Österreich 1701–1918. In: Österreichisches Familienarchiv 1, 1963, S. 3–16.
Ergänzend veröffentlichte Waldstein-Wartenberg später auch die Studie „Das Adelsaufhebungsgesetz von 1919“, MÖSTA 1972, S. 306–314.
Die Geschichte des österreichischen Adels im 19. Jahrhundert lässt sich kaum besser erschließen als über die Studie von Berthold Waldstein-Wartenberg, „Österreichisches Adelsrecht 1804–1918“, erschienen 1965 in den Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs. Der Beitrag gehört bis heute zu den grundlegenden Arbeiten für das Verständnis der österreichischen Standeserhebungen. Digitalisat: Hungaricana – Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18
Wichtig ist zunächst: Das österreichische Adelsrecht bildete kein geschlossenes Gesetzbuch. Die Rechtslage entwickelte sich vielmehr aus landesfürstlichen Vorschriften, Allerhöchsten Entschließungen, Statuten, Verwaltungsbestimmungen und der Praxis der Hofkanzlei beziehungsweise – seit 1848 – des k.k. Ministeriums des Innern. Gerade deshalb sind die erhaltenen Adelsakten für genealogische und heraldische Forschungen von besonderem Wert.
Die Rangstufen
Am Ende der Monarchie unterschied man im Wesentlichen:
- den einfachen Adelsstand,
- den Ritterstand,
- den Freiherrenstand,
- den Grafenstand,
- den Fürstenstand.
Eine Standeserhöhung war grundsätzlich ein Gnadenakt des Monarchen. Neben solchen unmittelbaren Nobilitierungen bestanden jedoch besondere Wege, die für die soziale Geschichte des 19. Jahrhunderts außerordentlich wichtig wurden.
Der systemmäßige Adel der Offiziere
Eine österreichische Besonderheit war der sogenannte systemmäßige Adel. Bürgerliche Offiziere konnten nach langer, tadelloser Militärdienstzeit unter genau bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erhebung in den erblichen einfachen Adelsstand erwerben.
Im 19. Jahrhundert waren grundsätzlich 30 Dienstjahre und zeitweise auch der Nachweis des Einsatzes „mit dem Degen und in der Linie“, also tatsächlicher Felddienst, erforderlich. Seit 1896 konnte fehlende Kriegserfahrung durch insgesamt 40 Jahre Militärdienst ersetzt werden. Gerade auf diesem Weg entstand ein beträchtlicher österreichischer Offiziersadel. Die neuere Forschung rechnet für die Jahre 1804 bis 1918 mit rund 3.000 nobilitierten Militärpersonen.
Orden als Weg zum Adel
Davon zu unterscheiden ist der sogenannte Ordensadel. Mit bestimmten hohen kaiserlichen Orden waren zeitweise besondere Nobilitierungsrechte verbunden.
So konnte etwa bis 1884 die Verleihung bestimmter Klassen des Leopold-Ordens oder des Ordens der Eisernen Krone einen Anspruch auf Erhebung in den Ritter- beziehungsweise Freiherrenstand vermitteln. Diese Privilegien wurden 1884 weitgehend beseitigt. Der Militär-Maria-Theresien-Orden nahm eine Sonderstellung ein.
Gerade hier ist die ältere Terminologie mit Vorsicht zu verwenden: Die neuere Forschung unterscheidet genauer zwischen dem systemmäßigen Adel der Offiziere und dem über privilegierte Orden vermittelten Ordensadel.
1848 und 1867: Adel ohne die alten Vorrechte
Die Revolution von 1848 bedeutete einen tiefen Einschnitt. Ein großer Teil der politischen, grundherrlichen und ständischen Privilegien des Adels verschwand. Der Adel selbst wurde jedoch nicht abgeschafft. Standeserhebungen fanden weiterhin statt, und adelige Titel, Namen und Wappen behielten erhebliche gesellschaftliche Bedeutung. Das Österreichische Staatsarchiv spricht davon, dass die Nobilitierung weiterhin als eine Art „Krone“ gesellschaftlicher Anerkennung galt.
Mit dem Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 wurde schließlich ausdrücklich festgelegt:
„Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich.“
Die staatsbürgerliche Gleichheit beseitigte den Adel also nicht als gesellschaftlichen und namensrechtlichen Status. Kaiser Franz Joseph und später Kaiser Karl nahmen bis zum Ende der Monarchie weiterhin Standeserhebungen vor.
1918/19 – das Ende des österreichischen Adelsrechts
Mit dem Zusammenbruch der Monarchie 1918 endete die kaiserliche Verleihungspraxis. Interessanterweise betrachtete selbst das ehemalige Adelsdepartement nach Ausrufung der Republik zunächst zwar die politischen Vorrechte als erloschen, nicht jedoch automatisch sämtliche gesellschaftlichen Ehrenvorzüge und die Wappenberechtigung.
Erst das Adelsaufhebungsgesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 211/1919, beseitigte den Adel sowie die damit verbundenen Adelsbezeichnungen, Titel und Würden für österreichische Staatsbürger. Das Gesetz trat am 10. April 1919 in Kraft und steht bis heute im Verfassungsrang.
Für Genealogen und Heraldiker besonders wichtig
Wer heute eine behauptete österreichische Standeserhebung oder ein angebliches Familienwappen überprüfen möchte, sollte sich nicht allein auf Familienüberlieferungen, Wappenbilder oder spätere Abschriften verlassen.
Im Adelsarchiv des Österreichischen Staatsarchivs finden sich unter anderem:
- bewilligte Nobilitierungen und Standeserhöhungen,
- abgelehnte Adelsgesuche,
- Adels- und Wappenübertragungen,
- Anerkennungen ausländischer Adelsdiplome,
- Verfahren wegen unberechtigt geführter Adelszeichen beziehungsweise Adelsanmaßung.
Damit lässt sich häufig feststellen, wer tatsächlich geadelt wurde, welchen Umfang die Verleihung hatte, welche Nachkommen einbezogen waren und welches Wappen beziehungsweise Prädikat amtlich genehmigt wurde. Für ungarische Nobilitierungen ist dagegen grundsätzlich das Ungarische Staatsarchiv in Budapest heranzuziehen; das Österreichische Staatsarchiv weist ausdrücklich auf diese getrennte Überlieferung hin.
Literatur und Quellen
Berthold WALDSTEIN-WARTENBERG: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918. In: Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs, Bd. 17/18 (1964/65), Wien 1965, S. 109–146.
Digitalisat: Hungaricana – Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18
Reinhard BINDER-KRIEGLSTEIN: Österreichisches Adelsrecht 1868–1918/19. Von der Ausgestaltung des Adelsrechts der cisleithanischen Reichshälfte bis zum Adelsaufhebungsgesetz der Republik unter besonderer Berücksichtigung des adeligen Namensrechts. Frankfurt am Main 2000.
Peter FRANK-DÖFERING: Adelslexikon des Österreichischen Kaisertums 1804–1918. Wien–Freiburg–Basel 1989.
Hanns JÄGER-SUNSTENAU: Statistik der Nobilitierungen in Österreich 1701–1918. In: Österreichisches Familienarchiv 1, 1963, S. 3–16.
Ergänzend veröffentlichte Waldstein-Wartenberg später auch die Studie „Das Adelsaufhebungsgesetz von 1919“, MÖSTA 1972, S. 306–314.
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