„Von und zu“ – was das österreichische Adelsaufhebungsgesetz wirklich verbietet

„Von und zu“ – was das österreichische Adelsaufhebungsgesetz wirklich verbietet

5 Tage 15 Stunden her
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Liebe Mitforschende,

nun ist es auch mir gelungen, jene kleinen, aber nicht ganz unbeträchtlichen Einstiegshürden zu überwinden, die den Weg in dieses Forum säumen. Die Vielzahl der Wahlmöglichkeiten, verbunden mit den einzelnen Bestätigungsschritten und der notwendigen Zustimmung zur Datenschutzerklärung, hat mich als erklärten „Nicht-Techniker“ zunächst mehr gefordert, als ich erwartet hätte. Vielleicht ließe sich hier aus Sicht der Administration prüfen, ob der Zugang für technisch weniger versierte Nutzer – und damit wohl auch für manches ältere Semester – noch etwas übersichtlicher und niederschwelliger gestaltet werden könnte.

Nachdem diese Hürde nun genommen ist, möchte ich mich sogleich einem Thema zuwenden, das gerade im österreichischen Kontext immer wieder zu Missverständnissen Anlass gibt: der Frage nach Adel, Adelstiteln und deren rechtlicher Behandlung seit 1919.

Dabei scheint mir bereits zu Beginn eine begriffliche Trennung notwendig. Adelstitel und Adelsprädikate sind äußere Zeichen eines historischen Standes; sie sind jedoch nicht mit dem Adel selbst gleichzusetzen. Ein „von“, ein „Freiherr“, ein „Graf“ oder ein anderes Standesprädikat konnte eine rechtliche und gesellschaftliche Stellung sichtbar machen, erschöpfte diese aber keineswegs. Adel war historisch weit mehr als eine Titulatur. Er beruhte auf Herkunft, familiärer Kontinuität, sozialer Stellung, standesgemäßer Lebensführung, Erinnerungskultur und nicht selten auf einem über Generationen gepflegten Bewusstsein der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie und Tradition.

Mit dem Verbot adeliger Bezeichnungen lässt sich daher zwar deren amtliche und öffentliche Führung untersagen; die historische Abstammung und das daraus erwachsene Familienbewusstsein können dadurch jedoch nicht rückwirkend beseitigt werden. Man kann einen Adelstitel abschaffen – nicht aber die Geschichte, aus der er hervorgegangen ist.

Gerade hierin liegt ein wesentlicher Unterschied, der in der öffentlichen Diskussion häufig verwischt wird. Die Frage, ob jemand heute rechtlich einen bestimmten Namensbestandteil oder eine ehemalige Standesbezeichnung führen darf, ist eine andere als die historische Frage, ob eine Familie dem Adel angehörte. Ebenso wenig entscheidet das Vorhandensein oder Fehlen eines „von“ darüber, ob eine Familie historisch adelig war.

Vor diesem Hintergrund erscheint mir der in der Kronen Zeitung vom 5. Februar 2023 erschienene Beitrag über das österreichische Adelsaufhebungsgesetz und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Künsberg Sarre besonders interessant. Der Artikel greift mehrere durchaus zentrale Fragen auf, vermischt dabei jedoch historische, namensrechtliche, verfassungsrechtliche und gesellschaftliche Aspekte, die einer genaueren Trennung bedürfen.

Im Folgenden soll daher weniger darüber diskutiert werden, ob man Adel persönlich für zeitgemäß oder überholt hält. Interessanter ist vielmehr die sachliche Frage, was das österreichische Adelsaufhebungsgesetz von 1919 tatsächlich beseitigte, welche Bezeichnungen es verbietet, wo seine rechtlichen Grenzen liegen und was der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Künsberg Sarre tatsächlich entschieden hat.

Es lohnt sich also, den Zeitungsartikel Satz für Satz etwas genauer zu betrachten – nicht zuletzt deshalb, weil sich gerade an seinen Vereinfachungen sehr anschaulich zeigen lässt, wie groß der Unterschied zwischen historischem Adel, adeliger Namensform, gesellschaftlicher Tradition und geltendem österreichischem Recht tatsächlich ist.


„Von und zu“ – was das österreichische Adelsaufhebungsgesetz wirklich verbietet

 

Eine kritische Betrachtung des „Krone“-Artikels vom 5. Februar 2023 über den Fall Künsberg Sarre, das Adelsaufhebungsgesetz von 1919 und die Grenzen des österreichischen „Von“-Verbots

Einleitung

Unter der Überschrift „‚Von und zu‘: Heiße Diskussion um Adels-Titel“ widmete die steirische Ausgabe der Kronen Zeitung am 5. Februar 2023 dem österreichischen Adelsaufhebungsgesetz eine Doppelseite. Anlass war das wenige Wochen zuvor ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache Künsberg Sarre gegen Österreich.

Der Artikel greift damit eine Frage auf, die auch mehr als hundert Jahre nach dem Ende der Habsburgermonarchie erstaunlich regelmäßig Gerichte, Verwaltungsbehörden, Historiker und nicht zuletzt Genealogen beschäftigt:

Wann ist ein „von“ ein verbotenes Adelszeichen – und wann ist es schlicht Bestandteil eines Familiennamens?

Die journalistische Darstellung trifft den Kern des Problems durchaus, enthält jedoch mehrere sachliche und rechtliche Verkürzungen. Einige Angaben sind schlicht falsch. Andere sind zwar im Ansatz richtig, bedürfen jedoch einer erheblichen Differenzierung.

Gerade der Fall Künsberg Sarre eignet sich hervorragend, um zu zeigen, dass Adelsrecht, Namensrecht und Menschenrecht drei verschiedene Ebenen darstellen, die nicht miteinander verwechselt werden dürfen.

1. Was wurde 1919 eigentlich abgeschafft?

Die erste wichtige Präzisierung betrifft schon die häufig verwendete Bezeichnung „Adelsverbot“.

Das Gesetz vom 3. April 1919 trägt den vollständigen Titel:

„Gesetz über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden“.[1]

§ 1 bestimmte die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge sowie bestimmter lediglich zur Auszeichnung verliehener Titel und Würden.

Das Gesetz beseitigte damit nicht die historische Existenz adeliger Familien und selbstverständlich auch nicht deren genealogische Abstammung. Ein 1918 adeliger Mensch wurde durch das Gesetz nicht rückwirkend zu einem Menschen ohne adelige Vorfahren. Was beseitigt wurde, war der Adel als staatlich anerkannter Rechtsstand mit seinen äußeren Ehrenvorzügen.

Für Historiker und Genealogen ist diese Unterscheidung wesentlich:

Ein österreichischer Staatsbürger kann selbstverständlich von einer ehemals gräflichen, freiherrlichen oder rittermäßigen Familie abstammen. Rechtlich ist er deswegen in der Republik Österreich jedoch weder Graf noch Freiherr noch Ritter.

Die republikanische Rechtsordnung kennt diesen Stand nicht mehr.

Das Adelsaufhebungsgesetz selbst steht über Art. 149 B-VG bis heute im Verfassungsrang.[1]

2. Seit dem 3. April 1919 verboten? Nicht ganz

In der Zeitung heißt es:
Seit dem 3. 4. 1919 sind Adels-Titel und -Namen in Österreich offiziell verboten.

Das Datum ist in dieser Form nicht korrekt.

Am 3. April 1919 wurde das Gesetz beschlossen. In Kraft trat es jedoch erst am 10. April 1919.

Das Österreichische Staatsarchiv weist ausdrücklich darauf hin, dass das Gesetz „eine Woche nach seinem Beschluss, am 10. April 1919“ in Kraft trat.[2]

Auch die Formulierung „Adels-Titel und -Namen“ ist unpräzise.

Das Gesetz verbot nicht pauschal irgendwelche „Namen adeliger Familien“. Entscheidend wurden vielmehr die durch die Vollzugsanweisung vom 18. April 1919 konkret bezeichneten Adelszeichen und Standesbezeichnungen.

3. Was verbietet die Vollzugsanweisung?

Die zum Gesetz erlassene Vollzugsanweisung zählt unter anderem ausdrücklich auf:

das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“,

die Führung von Adelsprädikaten,

Bezeichnungen wie Ritter, Freiherr, Graf, Fürst und Herzog

sowie weitere ehemals mit dem Adel verbundene Rang- und Ehrenbezeichnungen.[3]

Bemerkenswert ist die große Reichweite der Bestimmungen.

Es genügt grundsätzlich nicht, einen solchen Ausdruck nur aus amtlichen Dokumenten zu entfernen. § 5 der Vollzugsanweisung erfasst auch das Führen entsprechender Bezeichnungen im öffentlichen und – unter den dort genannten Voraussetzungen – sogar im „rein gesellschaftlichen Verkehr“.[3]

Damit wollte der republikanische Gesetzgeber gerade verhindern, dass der formal aufgehobene Adel gesellschaftlich unter unveränderten staatlich anmutenden Standesbezeichnungen weitergeführt wird.

4. Ist damit jedes „von“ in Österreich verboten?

Hier beginnt die eigentliche Schwierigkeit.

Das Wort von ist sprachlich selbstverständlich kein ausschließliches Adelszeichen. Es kann Bestandteil eines bürgerlichen Familiennamens sein, ausländischem Namensrecht entstammen oder über lange Zeit als ziviler Namensbestandteil geführt worden sein.

Die Frage lautet daher nicht lediglich:

Steht irgendwo „von“?

Sondern:

In welcher rechtlichen Funktion steht dieses „von“?

Genau an diesem Punkt entzündete sich der Fall Künsberg Sarre.

5. Der Fall Künsberg Sarre – worum ging es tatsächlich?

Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte standen vier miteinander verwandte österreichische Staatsbürger: Maximilian Künsberg Sarre, Michaela Künsberg Sarre, Nikolaus Künsberg Sarre und Thomas Martin Künsberg Sarre.[4]

Drei von ihnen hatten den Familiennamen „von Künsberg Sarre“ seit ihrer Geburt geführt, die vierte Person seit ihrer Eheschließung. Österreichische Behörden hatten diesen Namen über viele Jahre akzeptiert und entsprechende Dokumente ausgestellt.

Erst 2017 beziehungsweise 2018 wurde diese Praxis geändert.

Bei einem Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises beziehungsweise durch amtswegige Berichtigung wurde das „von“ beanstandet und der Familienname auf „Künsberg Sarre“ reduziert.[4]

Dabei waren die Zeiträume bemerkenswert: Die Betroffenen hatten ihre bisherigen Namen bereits ungefähr 16, 18, 43 beziehungsweise 49 Jahre geführt.

Für den EGMR war gerade diese jahrzehntelange staatliche Anerkennung von zentraler Bedeutung.

6. War die Familie Künsberg Sarre überhaupt adelig?

Die Zeitung berichtet, die Familie habe seit mehreren Generationen keinen Adel besessen und der Name sei gewissermaßen ein „Kunstname“.

Hier ist quellenkritische Vorsicht geboten.

Der EGMR hält fest, dass die Beschwerdeführer selbst vorbrachten, ihre Familie habe niemals dem Adel angehört und die fragliche Namensform sei durch einen Vorfahren entstanden.

Das ist jedoch nicht dasselbe wie eine genealogische Feststellung des Gerichtshofes.

Der EGMR hatte keine historische Adelsprobe durchzuführen und entschied nicht die genealogische Frage, ob und in welcher Weise eine Verbindung zu einer adeligen Familie Künsberg bestanden hatte.

Für die Entscheidung war etwas anderes ausschlaggebend:

Der Name war von den österreichischen Behörden über Jahrzehnte als ziviler Familienname akzeptiert worden und war für die Betroffenen Bestandteil ihrer persönlichen und familiären Identität geworden.[4]

Für genealogische Forschung sollte daher sauber formuliert werden:

Nicht „Der EGMR stellte fest, dass die Familie nicht adelig war“, sondern:

Die Beschwerdeführer machten geltend, dass das „von“ kein tatsächlich geführtes Adelsprädikat, sondern Bestandteil ihres Familiennamens sei; der EGMR musste die genealogische Abstammungsfrage nicht abschließend entscheiden.

7. Was hat Straßburg tatsächlich entschieden?

Hier liegt die wichtigste Missverständnisquelle des gesamten Zeitungsartikels.

Der EGMR hat nicht entschieden:

„In Österreich dürfen wieder Adelstitel geführt werden.“

Ebenso wenig hat er das Adelsaufhebungsgesetz aufgehoben.

Er entschied vielmehr, dass die konkrete staatliche Entfernung des seit Jahrzehnten geführten Namensbestandteils „von“ unter den besonderen Umständen dieses Falles gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention – das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – verstieß.[4]

Der Gerichtshof akzeptierte grundsätzlich, dass Österreich mit der Beseitigung adeliger Vorrechte das legitime Ziel demokratischer Gleichheit verfolgt.

Er beanstandete jedoch die Verhältnismäßigkeit des konkreten Eingriffs.

Mit anderen Worten:

Österreich durfte sich nicht damit begnügen zu sagen:

„Da steht ‚von‘, also muss es weg.“

Nach jahrzehntelanger behördlicher Anerkennung musste vielmehr überzeugend erklärt werden, warum die Entfernung dieses konkreten Namensbestandteils zum Schutz demokratischer Gleichheit tatsächlich notwendig war.

Gerade diese nachvollziehbare Abwägung vermisste der EGMR.

8. Name und Adelstitel sind eben nicht dasselbe

Darin liegt die eigentliche Bedeutung des Urteils.

Ein Adelstitel beansprucht oder signalisiert einen besonderen gesellschaftlich-rechtlichen Status.

Ein Familienname dient dagegen der Identifikation einer Person und ihrer Zugehörigkeit zu einer Familie.

Ein und dieselbe Wortfolge kann historisch aus einem Adelstitel entstanden sein und später namensrechtlich eine andere Funktion erhalten.

Der EGMR betonte deshalb, dass Namen für die Selbstidentifikation und Selbstdefinition einer Person von zentraler Bedeutung sind.[4]

Damit erhielt die Aussage des im Artikel interviewten Historikers Karl Kubinzky – Namen seien nicht bloß Prestige, sondern Teil der Identität – eine bemerkenswerte juristische Entsprechung.

Allerdings bedeutet dies keineswegs, dass nun jeder österreichische Staatsbürger aus Gründen der „Identität“ beliebig ein von, Freiherr oder Graf an seinen Namen anhängen könnte.

Der Fall betrifft eine wesentlich engere Konstellation:

einen über Jahrzehnte staatlich anerkannten Namen, dessen Änderung später von Amts wegen durchgesetzt wurde.

9. „Zehn von zehn Richtern“ – eine klare Falschmeldung

Im Zeitungsartikel heißt es mehrfach, ein „zehnköpfiges Richtergremium“ habe „zehn zu null“ für die Familie entschieden.

Das ist falsch.

Die Rechtssache wurde von einer Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit sieben Richtern entschieden.

Das Ergebnis war tatsächlich einstimmig – aber eben sieben zu null und nicht zehn zu null.[4]

Der Gerichtshof stellte einstimmig eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest. Eine gesonderte Prüfung der zusätzlich behaupteten Diskriminierung nach Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 hielt er anschließend nicht mehr für erforderlich.

Die Einstimmigkeit des Urteils stimmt also; die Zahl der Richter in der Zeitung nicht.

10. Am 5. Februar 2023 war das Urteil außerdem noch nicht endgültig

Auch dieser Punkt fehlt im Zeitungsbericht.

Das Kammerurteil erging am 17. Jänner 2023.

Als die Kronen Zeitung am 5. Februar darüber berichtete, war dieses Urteil noch nicht rechtskräftig beziehungsweise endgültig im Sinne der EMRK.

Die österreichische Bundesregierung beantragte später sogar die Verweisung an die Große Kammer des EGMR. Ein fünfköpfiger Ausschuss der Großen Kammer lehnte diesen Antrag am 26. Juni 2023 ab.

Erst damit wurde das Urteil endgültig.[5]

Die Zeitung berichtete also über ein wichtiges Kammerurteil, behandelte dieses aber etwas vorschnell wie eine bereits endgültig abgeschlossene Rechtssache.

11. „Das Urteil hat keine Auswirkungen auf Österreich“?

Im Artikel wird der Grazer Verfassungsrechtler Christoph Bezemek mit der Einschätzung wiedergegeben, die Anerkennung des Namens als Teil der Identität habe „keine Auswirkungen auf Österreich“.

Diese Aussage muss im Kontext verstanden werden.

Richtig ist:

Der EGMR ist kein österreichischer Verfassungsgerichtshof. Er konnte das Adelsaufhebungsgesetz nicht aus dem österreichischen Rechtsbestand streichen.

Das Gesetz blieb und bleibt in Kraft.

Unzutreffend wäre dagegen die wörtliche Interpretation, das Urteil habe überhaupt keine Auswirkungen auf Österreich.

Nach seiner Endgültigkeit war Österreich als beklagter Staat an das Urteil gebunden. Behörden und Gerichte mussten die menschenrechtlichen Vorgaben bei vergleichbaren Sachverhalten berücksichtigen.

Die Vollstreckung des Urteils wurde schließlich vom Ministerkomitee des Europarates überwacht. Mit Resolution CM/ResDH(2026)43 wurde dieses Verfahren am 8. April 2026 abgeschlossen.[6]

Das ist geradezu das Gegenteil eines rechtlich folgenlosen Urteils.

Treffender wäre daher:

Das Urteil beseitigte das österreichische Adelsaufhebungsgesetz nicht, zwang Österreich aber dazu, dessen Anwendung in der besonderen Konstellation langjährig anerkannter Familiennamen mit Art. 8 EMRK in Einklang zu bringen.

12. Hat Straßburg damit das Adelsaufhebungsgesetz „durchlöchert“?

Nein.

Das Urteil stellt das österreichische Grundprinzip der Adelsaufhebung nicht grundsätzlich in Frage.

Der EGMR erkannte ausdrücklich an, dass die Sicherung demokratischer Gleichheit ein legitimes Ziel sein kann.

Entscheidend ist die Verhältnismäßigkeit.

Das lässt sich an zwei Beispielen verdeutlichen:

Wer heute den Namen Huber führt und sich aus eigener Initiative künftig als „Freiherr von Huber“ bezeichnet, kann aus Künsberg Sarre kein Menschenrecht auf diesen Titel ableiten.

Wer dagegen seit seiner Geburt aufgrund amtlicher Eintragungen beispielsweise „von X“ heißt, jahrzehntelang Pässe und Urkunden mit diesem Namen erhalten hat und dessen Name plötzlich von Amts wegen verändert werden soll, befindet sich in einer anderen menschenrechtlichen Lage.

Gerade diese Unterscheidung wird in manchen populären Darstellungen des Falles übersehen.

13. Warum änderte sich die österreichische Rechtsprechung überhaupt?

Auch dazu liefert das EGMR-Urteil einen wichtigen historischen Hintergrund.

Über Jahrzehnte hatte die österreichische Verwaltung und Rechtsprechung in bestimmten Konstellationen akzeptiert, dass ein ursprünglich adeliger Bestandteil nach ausländischem Recht zu einem bürgerlichen Familiennamen geworden sein konnte.

Eine deutliche Verschärfung setzte insbesondere ab 2014 ein.

Dabei spielte die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union im Fall Sayn-Wittgenstein eine wesentliche Rolle.[7]

Der EuGH hatte 2010 entschieden, dass Österreich unter bestimmten Voraussetzungen die Anerkennung eines in Deutschland erworbenen Namens verweigern darf, wenn dieser einen nach österreichischem Verfassungsrecht unzulässigen Adelstitel enthält.

Der EGMR machte 2023 jedoch auf einen entscheidenden Unterschied aufmerksam:

Sayn-Wittgenstein war primär unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlichen Freizügigkeit behandelt worden.

Im Fall Künsberg Sarre ging es dagegen um Art. 8 EMRK und damit um die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die persönliche und familiäre Identität.

Beides darf nicht einfach gleichgesetzt werden.

14. Der Fall Karl Habsburg: Die Zeitung vereinfacht auch hier

Der Artikel verweist auf Karl Habsburg-Lothringen und schreibt sinngemäß, dieser nenne sich auf seiner Internetseite weiterhin „von Habsburg“, obwohl er deswegen verurteilt worden sei.

Die Rechtsgeschichte dieses Verfahrens ist komplizierter.

Ausgangspunkt war die Verwendung des „von“ auf einer öffentlich zugänglichen Website. Der Wiener Magistrat verhängte zunächst eine Geldstrafe von 70 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe.

Das Verwaltungsgericht Wien bestätigte zwar die Schuldfrage, hob aber den Strafausspruch auf.

Der Verfassungsgerichtshof bestätigte 2019 grundsätzlich, dass das Verbot der Führung des Adelszeichens „von“ verfassungsrechtlich Bestand hat. Zugleich stellte er klar, dass die im historischen § 2 des Adelsaufhebungsgesetzes vorgesehene Geldstrafe von bis zu 20.000 Kronen nicht einfach in eine heutige Eurostrafe umgerechnet werden kann.[8]

Doch damit war der Fall noch nicht beendet.

Am 26. Jänner 2023 – also sogar bereits vor Erscheinen des hier besprochenen Zeitungsartikels – hob der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung auf.[9]

Der Grund war allerdings keineswegs, dass Karl Habsburg ein Recht auf die Führung des „von“ zugesprochen worden wäre.

Vielmehr war sein Internetauftritt dem falschen Tatbestand zugeordnet worden.

Eine frei zugängliche Website ist nach Ansicht des VwGH „öffentlicher Verkehr“ und nicht bloß „rein gesellschaftlicher Verkehr“.

Die Aussage „er wurde wegen des ‚von‘ verurteilt“ bildet daher nur einen Zwischenstand des langwierigen Verfahrens ab.

15. Kostet ein verbotenes „von“ nun 20.000 Kronen, 14 Cent oder 4.581,60 Euro?

Zu den kuriosesten Passagen des Zeitungsartikels gehört die Diskussion über die Strafhöhe.

Im historischen Gesetz steht tatsächlich:

Geldstrafe bis zu 20.000 Kronen oder Arrest bis zu sechs Monaten.[3]

Die Kronenwährung existiert aber seit einem Jahrhundert nicht mehr.

Daraus folgt gerade nicht, dass man mit einem historischen Währungsrechner ermitteln dürfte, wie viel 20.000 Kronen heute „wert“ wären, um daraus eine aktuelle Geldstrafe zu konstruieren.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Fall Habsburg ausdrücklich klargestellt, dass diese Geldstrafdrohung mangels einer anwendbaren heutigen Geldgröße nicht einfach vollzogen werden kann.[8]

Ob ein wirtschaftshistorischer Rechner 20.000 Kronen mit einigen Cent, einigen Euro oder mehreren Tausend Euro heutiger Kaufkraft vergleicht, ist für Historiker möglicherweise interessant.

Für die Bestimmung einer heutigen Verwaltungsstrafe ist eine solche Kaufkraftumrechnung jedoch ohne rechtliche Bedeutung.

Die im Artikel genannten 4.581,60 Euro sind daher keine heute drohende Strafe.

Auch die gelegentlich kolportierten „14 Cent“ sind keine gesetzliche Geldbuße.

Der historische Gesetzestext ist an dieser Stelle vielmehr ein bemerkenswertes Beispiel dafür, wie eine Strafbestimmung formal weiterbestehen kann, ihr Geldstrafenteil aber praktisch nicht mehr vollziehbar ist.

Beim historischen Arresttatbestand kommt zusätzlich das moderne Verwaltungsstrafrecht zum Tragen, das die zulässige Dauer einer Freiheitsstrafe beschränkt.[10]

16. Deutschland: Adelstitel einfach „in den Nachnamen eingefügt“?

Im Interview wird zutreffend darauf hingewiesen, dass Deutschland einen anderen Weg eingeschlagen hat.

Nach Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 wurden öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes aufgehoben.

Zugleich wurde bestimmt:

Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.[11]

Das bedeutet aber nicht, dass „findige“ ehemalige Adelige ihre Titel einfach heimlich in den Familiennamen einschmuggelten, wie die Formulierung im Zeitungskasten nahelegen könnte.

Es war vielmehr eine bewusste gesetzliche Lösung.

Ein deutscher Familienname wie etwa „Freiherr von X“ bezeichnet seitdem rechtlich keinen bestehenden Adelstitel, sondern ist namensrechtlich ein Familienname.

Österreich wählte 1919 bewusst den anderen Weg und verbot gerade die Führung dieser ehemaligen Adelsbezeichnungen.

Deshalb können Mitglieder derselben historischen Familie in Deutschland und Österreich heute tatsächlich unterschiedliche amtliche Familiennamen führen.

Für Genealogen ist das besonders wichtig: Gleiche Abstammung bedeutet nicht automatisch gleiche namensrechtliche Form.

17. „Innerhalb der EU gibt es sieben Monarchien“ – ebenfalls falsch

Karl Kubinzky sagt im Interview:
Innerhalb der EU gibt es sieben Monarchien.

Für Februar 2023 war diese Zahl nicht mehr richtig.

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Jänner 2020 verblieben innerhalb der EU sechs Monarchien:

Belgien, Dänemark, Luxemburg, die Niederlande, Spanien und Schweden.[12]

Sieben wären es vor dem Brexit unter Einbeziehung des Vereinigten Königreichs gewesen.

Auch die anschließende Aussage, dort gebe es „alle Adelsbezeichnungen“, ist zu pauschal. Die rechtliche Stellung historischer Adelstitel und Namensbestandteile unterscheidet sich von Staat zu Staat erheblich.

18. Musste der Adel wegen des Gleichheitsgrundsatzes abgeschafft werden?

Die Rechtshistorikerin Anita Ziegerhofer wird im Artikel mit der Aussage zitiert, der Adel habe abgeschafft werden müssen, weil er mit dem Gleichheitsgrundsatz der späteren Verfassung nicht vereinbar gewesen sei.

Im Kern ist diese Einordnung zutreffend, bedarf historisch aber einer kleinen Präzisierung.

Das Adelsaufhebungsgesetz stammt vom April 1919.

Das Bundes-Verfassungsgesetz wurde erst 1920 beschlossen.

Man sollte daher nicht den Eindruck erwecken, das Adelsaufhebungsgesetz sei 1919 aufgrund einer damals bereits bestehenden Bestimmung des B-VG erlassen worden.

Sehr wohl entsprach die Abschaffung der Standesvorrechte jedoch dem republikanischen Gleichheitsverständnis der jungen Republik.

Auch die spätere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes versteht die Adelsaufhebung ausdrücklich als Mittel zur Herstellung und Sicherung demokratischer Gleichheit.[8]

Das Österreichische Staatsarchiv beschreibt die Gesetzesentstehung ebenfalls als Bemühen, jene Privilegien zu beseitigen, die mit einer demokratisch-republikanischen Staatsform nicht mehr vereinbar erschienen.[2]

19. War das Adelsaufhebungsgesetz antisemitisch motiviert?

Besonders diskussionswürdig ist eine Aussage Karl Kubinzkys:

Der Artikel gibt seine Auffassung wieder, im April 1919 habe eine „junge, sehr aggressive Republik“ gehandelt, es habe bereits deutlich antisemitische Stimmung gegeben, viele Adelige seien Juden gewesen – und „daher wehe der Wind“.

Hier muss zwischen zwei Fragen streng unterschieden werden.

Erstens: Gab es 1919 im politischen Österreich massiven Antisemitismus?

Ja.

Das ist historisch unbestreitbar.

Und sogar in der parlamentarischen Debatte vom 3. April 1919 über die Adelsaufhebung finden sich ausdrücklich antisemitische Wortmeldungen. Das stenographische Protokoll der Konstituierenden Nationalversammlung dokumentiert die politische Atmosphäre jener Zeit.[13]

Zweitens: Folgt daraus, dass das Adelsaufhebungsgesetz wesentlich oder primär als antisemitische Maßnahme geschaffen wurde?

Dafür liefern die Entstehungsgeschichte und der Gesetzeszweck keinen hinreichenden Beleg.

Die archivalisch dokumentierten Vorarbeiten zeigen vielmehr, dass bereits unmittelbar nach Errichtung der Republik darüber beraten wurde, welche aristokratischen Ehrenvorrechte mit einer demokratisch-republikanischen Staatsform unvereinbar seien.[2]

Die Abschaffung traf den ehemaligen Adel unabhängig von Konfession oder Herkunft.

Richtig ist, dass es in der Habsburgermonarchie zahlreiche nobilitierte Familien jüdischer Herkunft gab – insbesondere im Wirtschafts-, Finanz-, Wissenschafts- und Bürgertum. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ableiten, „die Adeligen waren Juden“ oder das Adelsaufhebungsgesetz sei deshalb gegen Juden gerichtet gewesen.

Die wissenschaftlich haltbare Formulierung müsste daher lauten:

Antisemitismus gehörte zweifellos zur politischen Atmosphäre des Jahres 1919 und trat sogar in der parlamentarischen Debatte über die Adelsaufhebung offen hervor. Die nachweisbare Hauptbegründung des Gesetzes lag jedoch in der republikanischen Beseitigung von Standesprivilegien und äußeren Adelsvorrechten. Eine unmittelbare kausale Gleichsetzung von Adelsaufhebung und antisemitischer Gesetzgebung ist durch die Quellen nicht gedeckt.

20. „Hofrat gibt es noch – also war die Adelsaufhebung nur eine halbe Sache“?

Auch dieses Argument im Interview klingt auf den ersten Blick plausibel, ist juristisch aber problematisch.

Der Titel Hofrat war beziehungsweise ist nicht zwingend ein Adelstitel.

Die Rechtsordnung unterschied schon 1919 zwischen abgeschafften adeligen beziehungsweise bloßen Ehrenbezeichnungen und staatlichen Amts- und Berufstiteln.

Dass es in der Republik weiterhin Amts- und Berufstitel gab und gibt, widerlegt daher die Adelsaufhebung nicht.

Auch Palais, historische Wappen, Familienarchive oder Erinnerungsstücke verschwanden selbstverständlich nicht dadurch, dass der Adel als Rechtsstand beseitigt wurde.

Ein Gesetz kann gesellschaftliche Erinnerung nicht abschaffen.

Es beseitigte den staatlich anerkannten Stand, nicht die Geschichte.

Gerade hierin liegt vielleicht ein Grund dafür, weshalb die Diskussion bis heute so emotional geführt wird: Historische Identität, Familienüberlieferung und geltendes Namensrecht lassen sich nicht immer auf dieselbe Ebene bringen.

21. Wurde speziell auf den „kleinen Adel“ gezielt?

Auch Kubinzkys Bemerkung, insbesondere der „kleine Adelige“ sei von der Abschaffung betroffen gewesen, sollte eher als gesellschaftshistorische Interpretation denn als Beschreibung des Gesetzes verstanden werden.

Das Adelsaufhebungsgesetz unterschied grundsätzlich nicht danach, ob jemand Fürst, Graf, Freiherr oder Ritter gewesen war.

Natürlich konnte die gesellschaftliche Wirkung unterschiedlich sein.

Ein Angehöriger eines bekannten ehemaligen Fürstenhauses blieb auch ohne gesetzlich anerkannten Titel aufgrund seines Familiennamens, Besitzes und seiner öffentlichen Bekanntheit leicht identifizierbar.

Bei einer Familie des einfachen Brief- oder Ritteradels konnte dagegen gerade das „von“ oder „Ritter von“ das sichtbarste Zeichen der früheren Standeserhebung sein.

Daraus lässt sich eine stärkere praktische Auswirkung auf Teile des niederen Adels erklären.

Eine gesetzgeberische Absicht, speziell den „kleinen Adel“ zu treffen, wäre jedoch gesondert quellenmäßig zu beweisen.

22. Das eigentliche Spannungsfeld: Republik gegen persönliche Identität?

Der Fall Künsberg Sarre zeigt, dass zwei legitime Rechtsgüter miteinander kollidieren können.

Auf der einen Seite steht das österreichische republikanische Verfassungsprinzip:

Niemand soll aufgrund seiner Geburt einen öffentlich anerkannten Adelstitel führen und dadurch den Anschein einer rechtlichen Standesprivilegierung erzeugen.

Auf der anderen Seite steht das Menschenrecht auf Privat- und Familienleben:

Ein Mensch, der jahrzehntelang unter einem bestimmten, staatlich anerkannten Familiennamen gelebt hat, baut unter diesem Namen persönliche, familiäre und berufliche Beziehungen auf.

Der EGMR entschied nicht, dass das zweite Prinzip das erste generell verdrängt.

Er verlangte vielmehr eine konkrete Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Genau darin liegt die langfristige Bedeutung des Urteils.

23. Was bedeutet das Urteil heute für „von“-Namen in Österreich?

Das Urteil lässt sich daher nicht mit der Schlagzeile „Adelstitel wieder erlaubt“ zusammenfassen.

Ebenso falsch wäre die gegenteilige Behauptung „Das Urteil ändert überhaupt nichts“.

Zutreffender ist:

Das Adelsaufhebungsgesetz gilt weiterhin.

Die Führung echter Adelsbezeichnungen durch österreichische Staatsbürger bleibt grundsätzlich untersagt.

Aber:

Wo ein vermeintliches Adelszeichen seit vielen Jahren oder Jahrzehnten staatlich als Bestandteil eines zivilen Familiennamens anerkannt wurde, muss bei einer späteren zwangsweisen Namensänderung auch Art. 8 EMRK berücksichtigt werden.

Der Staat muss dann begründen können, warum gerade dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig ist.

Ein bloßer Hinweis auf das Jahr 1919 genügt nach Künsberg Sarre nicht in jedem Einzelfall.

24. Ein interessantes Nachspiel

Wie sehr sich die Lage seit dem Zeitungsartikel verändert hat, zeigt ein Blick auf den heutigen amtlichen Sprachgebrauch.

Das österreichische Parlament führt die Abgeordnete Martina von Künsberg Sarre inzwischen auf seinen offiziellen Seiten wieder mit dem Namensbestandteil „von“.[14]

Das ist kein Wiederaufleben des österreichischen Adels.

Es zeigt vielmehr exemplarisch den Unterschied, um den der gesamte Rechtsstreit kreiste:

Das „von“ kann unter besonderen Umständen als Bestandteil eines rechtlich geschützten Familiennamens anerkannt werden, ohne dadurch wieder zu einem österreichischen Adelstitel zu werden.

Fazit

Der Beitrag der Kronen Zeitung vom 5. Februar 2023 greift ein tatsächlich faszinierendes Rechts- und Geschichtsthema auf, vereinfacht die Materie jedoch an mehreren entscheidenden Stellen.

Das Adelsaufhebungsgesetz wurde am 3. April 1919 beschlossen, trat aber erst am 10. April in Kraft.

Es verbietet nicht pauschal „adelige Familiennamen“, sondern beseitigte Adel, Adelszeichen, Standesbezeichnungen und bestimmte Ehrenvorzüge.

Der EGMR hat 2023 weder den österreichischen Adel wiederhergestellt noch das Adelsaufhebungsgesetz aufgehoben.

Er hat vielmehr festgestellt, dass die zwangsweise Entfernung eines jahrzehntelang amtlich anerkannten Namensbestandteils im konkreten Fall unverhältnismäßig war.

Die Entscheidung fiel nicht „zehn zu null“, sondern einstimmig in einer siebenköpfigen Kammer.

Am Erscheinungstag des Zeitungsartikels war sie zudem noch nicht endgültig.

Die angeblich aktuelle Geldstrafe von „20.000 Kronen“ lässt sich weder mit 14 Cent noch mit 4.581,60 Euro rechtswirksam übersetzen.

Deutschland behandelt ehemalige Adelsbezeichnungen tatsächlich anders als Österreich, doch geschah dies aufgrund einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Regelung und nicht durch einen Trick „findiger Adeliger“.

Und schließlich bestanden im politischen Österreich von 1919 zweifellos starke antisemitische Strömungen, die auch in der parlamentarischen Debatte sichtbar wurden. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres eine primär antisemitische Motivation des Adelsaufhebungsgesetzes abgeleitet werden.

Gerade für Genealogen und Heraldiker bleibt die wichtigste Erkenntnis vielleicht eine andere:

Geschichte, Abstammung, Name und Rechtsstand sind vier verschiedene Dinge.

Eine Familie kann historisch adelig sein, ohne dass ihre heutigen österreichischen Nachkommen rechtlich dem Adel angehören.

Ein Name kann historisch aus einer Adelsbezeichnung entstanden sein und dennoch unter bestimmten Voraussetzungen als ziviler Familienname geschützt sein.

Und ein altes „von“ kann damit zugleich ein Stück Familiengeschichte, ein namensrechtliches Problem – und doch kein Adelstitel mehr sein.

Anmerkungen und Quellen

[1] Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 211/1919; heute Verfassungsrecht gemäß Art. 149 B-VG. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).

[2] Österreichisches Staatsarchiv, 100 Jahre Adelsaufhebungsgesetz, Archivale des Monats, April 2019. Das Staatsarchiv dokumentiert sowohl die republikanische Entstehungsgeschichte als auch das Inkrafttreten am 10. April 1919.

[3] Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz vom 18. April 1919 zur Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes, StGBl. Nr. 237/1919, insbesondere §§ 2 und 5.

[4] Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Künsberg Sarre v. Austria, Beschwerden Nr. 19475/20, 20149/20, 20153/20 und 20157/20, Urteil vom 17. Jänner 2023. Der Gerichtshof stellte einstimmig eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest.

[5] EGMR, Entscheidung des Ausschusses der Großen Kammer vom 26. Juni 2023: Der von der österreichischen Regierung gestellte Verweisungsantrag wurde abgelehnt; damit wurde das Kammerurteil endgültig.

[6] Europarat, Ministerkomitee, Resolution CM/ResDH(2026)43, Künsberg Sarre v. Austria, angenommen am 8. April 2026; Abschluss der Überwachung der Urteilsvollstreckung.

[7] Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22. Dezember 2010, Ilonka Sayn-Wittgenstein gegen Landeshauptmann von Wien, C-208/09.

[8] Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom 9. Oktober 2019, E 1851/2019, VfSlg. 20.344. Der VfGH bestätigte das grundsätzliche Verbot der Führung des Adelszeichens und stellte zugleich fest, dass die historische Geldstrafdrohung von bis zu 20.000 Kronen nicht als heutige Geldstrafe angewandt werden kann.

[9] Verwaltungsgerichtshof, Erkenntnis vom 26. Jänner 2023, Ro 2020/01/0002. Der VwGH hob die Entscheidung im Fall Karl Habsburg auf, weil die Verwendung des „von“ auf einer allgemein zugänglichen Website dem „öffentlichen Verkehr“ und nicht dem „rein gesellschaftlichen Verkehr“ zuzuordnen war.

[10] Vgl. § 12 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur heutigen Begrenzung von Freiheitsstrafen im Verwaltungsstrafrecht. Die historische Sechsmonatsangabe des Adelsaufhebungsgesetzes kann daher nicht isoliert als heutiger Strafrahmen gelesen werden.

[11] Art. 109 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung: In Deutschland wurden Adelsbezeichnungen nach 1919 zu Bestandteilen des Namens und durften nicht mehr neu verliehen werden. Diese Regelung gilt als fortbestehendes Bundesrecht.

[12] Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union im Jahr 2020 gehören der EU sechs Monarchien an: Belgien, Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Spanien und Schweden. Das Vereinigte Königreich ist seit 1. Februar 2020 nicht mehr EU-Mitglied.

[13] Stenographisches Protokoll der 8. Sitzung der Konstituierenden Nationalversammlung für Deutschösterreich vom 3. April 1919. Die Debatte zur Adelsaufhebung dokumentiert neben republikanischen Argumenten auch die antisemitische Sprache einzelner Abgeordneter und muss entsprechend quellenkritisch gelesen werden.

[14] Parlament Österreich, offizieller Personeneintrag und parlamentarische Aufzeichnungen zu Martina von Künsberg Sarre. Die amtliche Website verwendet 2026 die Namensform mit „von“.

Literaturhinweise zur Vertiefung

Binder-Krieglstein, Reinhard: Österreichisches Adelsrecht 1868–1918/19. Von der Ausgestaltung des Adelsrechts der cisleithanischen Reichshälfte bis zum Adelsaufhebungsgesetz der Republik unter besonderer Berücksichtigung des adeligen Namensrechts, Wien 2000.

Waldstein-Wartenberg, Berthold: Das Adelsaufhebungsgesetz von 1919, in: Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs, Bd. 25, Wien 1972, S. 306–314.

Österreichisches Staatsarchiv: 100 Jahre Adelsaufhebungsgesetz, Wien 2019.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Künsberg Sarre v. Austria, Urteil vom 17. Jänner 2023, Beschwerden Nr. 19475/20 u. a.

Verfassungsgerichtshof: E 1851/2019 vom 9. Oktober 2019, VfSlg. 20.344.

Verwaltungsgerichtshof: Ro 2020/01/0002 vom 26. Jänner 2023.
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Re: „Von und zu“ – was das österreichische Adelsaufhebungsgesetz wirklich verbietet

5 Tage 11 Stunden her - 5 Tage 11 Stunden her
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Für jene die etwas weniger Zeit haben:

Zusammenfassung

Der Text untersucht kritisch den österreichischen Umgang mit Adel und Adelsbezeichnungen seit 1919, insbesondere anhand des EGMR-Falls Künsberg Sarre gegen Österreich.

Die zentrale Aussage lautet: Historischer Adel, Familienname, genealogische Abstammung und heutiger rechtlicher Status sind voneinander zu unterscheiden. Das Adelsaufhebungsgesetz von 1919 beseitigte den Adel als staatlich anerkannten Rechtsstand und verbot die Führung bestimmter Adelszeichen und -bezeichnungen. Es beseitigte aber weder die historische Abstammung noch die Familiengeschichte ehemaliger Adelsfamilien.Wichtig ist außerdem, dass das Gesetz am 3. April 1919 beschlossen, aber erst am 10. April 1919 wirksam wurde. Verboten wurden unter anderem „von“, Freiherr, Graf, Fürst und Herzog, wobei nicht jedes „von“ automatisch ein verbotenes Adelszeichen sein muss.

Entscheidend ist, ob es als Adelsprädikat oder als Bestandteil eines zivilen Familiennamens verwendet wird.Der Fall Künsberg Sarre zeigt genau dieses Spannungsfeld. Die Betroffenen führten den Namen „von Künsberg Sarre“ teilweise seit Jahrzehnten und hatten ihn von österreichischen Behörden lange Zeit anerkannt bekommen. Der EGMR entschied 2023 nicht, dass Adelstitel in Österreich wieder erlaubt seien. Er stellte vielmehr fest, dass die nach Jahrzehnten erfolgte zwangsweise Entfernung des „von“ in diesem konkreten Fall unverhältnismäßig war und gegen Art. 8 EMRK, also das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, verstieß.Dabei stellte der EGMR nicht fest, dass die Familie tatsächlich nicht adelig gewesen sei. Die Betroffenen hatten dies selbst vorgebracht; der Gerichtshof musste die genealogische Frage aber nicht entscheiden. Entscheidend war vielmehr, dass der Name über lange Zeit staatlich als Familienname anerkannt worden war und dadurch Teil der persönlichen und familiären Identität geworden war.Der Text korrigiert außerdem mehrere Fehler des Kronen-Artikels:
  • Das Urteil wurde nicht „zehn zu null“, sondern von einer siebenköpfigen Kammer einstimmig gefällt.
  • Zum Zeitpunkt des Zeitungsartikels am 5. Februar 2023 war das Urteil noch nicht endgültig.
  • Der EGMR hat das österreichische Adelsaufhebungsgesetz nicht aufgehoben.
  • Die historischen 20.000 Kronen können nicht einfach in eine heutige Geldstrafe wie 14 Cent oder 4.581,60 Euro umgerechnet werden.
  • Deutschland behandelt ehemalige Adelstitel anders als Österreich: Dort wurden sie 1919 ausdrücklich zu Bestandteilen des Familiennamens, während Österreich ihre Führung grundsätzlich verbot.
Auch die Behauptung einer primär antisemitischen Motivation des Adelsaufhebungsgesetzes wird differenziert beurteilt. Antisemitismus war 1919 zweifellos präsent und zeigte sich auch in der parlamentarischen Debatte. Die Quellen belegen laut Text jedoch nicht, dass die eigentliche Hauptmotivation des Gesetzes eine antisemitische war. Im Vordergrund stand die Beseitigung von Standesprivilegien im Sinne der republikanischen Gleichheit.

Kernaussage in einem Satz:
Das Adelsaufhebungsgesetz von 1919 schaffte den Adel als rechtlichen Stand ab und verbot seine äußeren Bezeichnungen, nicht aber die historische Abstammung oder Familiengeschichte; der EGMR hat 2023 lediglich klargestellt, dass ein jahrzehntelang staatlich anerkannter Familienname mit „von“ nicht ohne konkrete Verhältnismäßigkeitsprüfung zwangsweise geändert werden darf.

Ergänzung:


 Das Adelsaufhebungsgesetz von 1919 galt nicht von Anfang an ohne Weiteres im Burgenland, weil das Burgenland erst 1921/22 zu Österreich kam. Die Frage des Verfassungsranges und der Geltung des Adelsaufhebungsgesetzes im Burgenland blieb daher historisch-rechtlich nicht klar. Mit dem Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz (1. BVRBG), BGBl. I Nr. 2/2008, wurde ausdrücklich klargestellt, dass die betreffenden Verfassungsbestimmungen auch im Burgenland gelten.

Das ist gerade für genealogische und namensrechtliche Fälle aus dem Burgenland interessant, weil man bei Personen und Familien mit burgenländischer Herkunft die zeitliche und territoriale Rechtslage gesondert prüfen muss.

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