Altfürsten, Personalisten, Standesherren und Granden

Altfürsten, Personalisten, Standesherren und Granden

1 Woche 1 Tag her
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Egbert Silva-Tarouca über Rangstufen des europäischen Hochadels

Eine interessante adelsrechtliche Betrachtung findet sich 1955 bei Egbert Silva-Tarouca anlässlich seiner Besprechung des Genealogischen Handbuchs des Adels. Fürstliche Häuser, Band III (1955) in der Zeitschrift der Heraldisch-Genealogischen Gesellschaft ADLER 1955, Heft 15, Seite 233.
 
Silva-Taroucas Überlegungen sind deshalb interessant, weil sie den europäischen Hochadel nicht allein nach dem geführten Titel, sondern nach seiner historischen und staatsrechtlichen Stellung betrachten. Dabei begegnen unterschiedliche Kategorien, die keineswegs miteinander gleichgesetzt werden dürfen.

Die fürstlichen Häuser

Bei Häusern wie Auersperg, Liechtenstein oder Schwarzenberg ist bei der Bezeichnung „altfürstlich“ Vorsicht angebracht. Sie darf nicht ohne Weiteres mit den reichsrechtlichen Kategorien des Alten Reiches gleichgesetzt werden.

Gerade das Beispiel Liechtenstein zeigt, wie kompliziert die tatsächliche Rechtsstellung sein konnte. Fürst Anton Florian erhielt 1713 zwar Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat, jedoch zunächst ausdrücklich nur „ad personam“. Erst 1723, unter seinem Sohn Josef Johann Adam, erfolgte die endgültige Aufnahme für die direkten Nachkommen und schließlich für die Agnaten des Hauses.

Der gesellschaftliche Rang eines fürstlichen Hauses, der Reichsfürstenstand, Reichsstandschaft, Sitz und Stimme im Reichstag und die spätere standesherrliche Stellung sind daher voneinander zu unterscheiden. Silva-Taroucas Betrachtung ist eher als Vergleich verschiedener historisch gewachsener Rang- und Ebenbürtigkeitsgruppen des europäischen Hochadels zu lesen.

Die „Personalisten“

Besonders bemerkenswert ist die Gruppe der sogenannten Personalisten.

Hierzu werden unter anderem genannt:

* Khevenhüller
* Kuefstein
* Windisch-Graetz
* Ursin-Rosenberg

Der Ausdruck bezeichnet keinen besonderen Adelstitel. Gemeint waren vielmehr Personen beziehungsweise Familien, die in eines der Reichsgrafenkollegien aufgenommen worden waren, ohne die entsprechende Reichsstandschaft ursprünglich auf ein reichsunmittelbares Territorium stützen zu können.

Die zeitgenössischen Verzeichnisse des Reichstags bestätigen diese Einordnung. Noch für die Zeit um 1790/1792 erscheinen Khevenhüller und Kuefstein bei der schwäbischen, Windisch-Graetz und Ursin von Rosenberg bei der fränkischen Grafenbank in diesem Zusammenhang.

„Personalist“ ist somit in erster Linie ein Begriff der Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches, nicht der allgemeinen Adelsrangordnung.

Landgrafen sowie Wild- und Rheingrafen

Auch die Zusammenstellung von Fürstenberg und Salm wird verständlich, wenn man sie nicht als Träger eines gemeinsamen Titels auffasst.

Das Haus Fürstenberg stammte von den Grafen von Urach ab. König Rudolf verlieh Heinrich I. von Fürstenberg 1283 für seine Person die Landgrafschaft Baar, die später zum erblichen Hausbesitz wurde. Über weitere Erwerbungen gelangte das Haus auch an die Landgrafschaft Heiligenberg. Die Heiligenberger Linie wurde 1664, das gesamte Haus 1716 in den erblichen Reichsfürstenstand erhoben.

Bei Salm wiederum besteht tatsächlich die Verbindung zu den Wild- und Rheingrafen: Die reichsunmittelbare Hälfte der Grafschaft Salm gelangte 1475 durch die Ehe der Erbin Johannetta von Salm mit Johann V. Wild- und Rheingrafen in deren Besitz. Aus dieser Verbindung entwickelten sich die späteren Linien der Wild- und Rheingrafen beziehungsweise Fürsten zu Salm.

Die Formulierung sollte daher genauer lauten: Landgrafen – etwa Fürstenberg – sowie Wild- und Rheingrafen – insbesondere die späteren Linien zu Salm.

Die schlesischen Standesherren Schaffgotsch

Auch die Schaffgotsch nehmen eine besondere Stellung ein.

Die preußischen Könige erkannten den jeweils Ältesten der Linie Kynast-Warmbrunn als Freien Standesherrn von Warmbrunn und Kynast an. Die Deutsche Biographie bestätigt diese besondere Stellung ausdrücklich; seit dem 19. Jahrhundert war sie zusätzlich mit erblichen politischen Vorrechten verbunden.

Dabei sollte der Begriff der schlesischen Freien Standesherrschaft nicht einfach mit den nach 1806 mediatisierten Standesherren des Deutschen Bundes gleichgesetzt werden. Es handelt sich um unterschiedliche historische Rechtsentwicklungen.

Pairs und Granden – europäische Spitzenstellungen des Adels

Silva-Taroucas Vergleich führt schließlich über die französischen Pairs zu den Granden der iberischen Monarchien.

Für die Grandeza de España lässt sich die herausgehobene Stellung besonders gut belegen. Die heutige Diputación de la Grandeza y Títulos del Reino bezeichnet die Grandeza als höchste Würde innerhalb der spanischen Adelshierarchie. Sie war im Regelfall mit einem Adelstitel verbunden und erblich, wenngleich auch persönliche Grandezas vorkamen.

Zu den berühmtesten zeremoniellen Vorrechten der spanischen Granden gehörten:

* das Recht, sich in Gegenwart des Königs zu bedecken,
* sowie die besondere Behandlung als "primos“ – Vettern" durch den König.

Gerade der zweite Punkt wird häufig missverständlich wiedergegeben. Die Quelle sagt nicht, dass ein Grande den König einfach mit „Vetter“ anredete, sondern dass die Granden vom König als „primos“ behandelt beziehungsweise angeredet wurden.

Das war im streng hierarchischen spanischen Hofzeremoniell ein außerordentliches Rangprivileg.

Für die portugiesische Grandeza bestanden ebenfalls eigene Formen des privilegierten Hofranges; die spanischen Rechte und insbesondere das „tratamiento de primos“ sollten jedoch nicht ohne gesonderten Nachweis pauschal auf Portugal übertragen werden.

Österreichische Granden von Spanien

Dass auch Angehörige des habsburgischen Hochadels die spanische Grandeza erhielten, hängt insbesondere mit der spanischen Hofhaltung Erzherzog Karls – des späteren Kaisers Karl VI. – während des Spanischen Erbfolgekrieges zusammen.

Anton Florian Fürst von Liechtenstein (1656–1721) ist als Grande von Spanien zweifelsfrei belegt. Ein historischer Kupferstich aus den Fürstlichen Sammlungen Liechtenstein bezeichnet ihn ausdrücklich als:

„Fürst von Lichtenstein / Grande von Spanien / kayserl. Obristhoffmeister …“

Auch Sigmund Rudolf Graf von Sinzendorf (1670–1747), der 1703 mit Erzherzog Karl nach Spanien gegangen war und später zu den höchsten Hofwürdenträgern Karls VI. gehörte, wurde vom Kaiser zum Granden von Spanien erster Klasse und zum Ritter des Ordens vom Goldenen Vlies ernannt.

Mit „M. Graf Althann“ dürfte Michael Johann Graf von Althann (1679–1722) gemeint sein. Er begleitete Karl ebenfalls nach Spanien und gehörte später zu den wichtigsten Angehörigen der sogenannten „spanischen Partei“ am Wiener Hof.

Bei der gelegentlich zu findenden Formulierung, Anton Florian von Liechtenstein, Sigmund Rudolf von Sinzendorf und Michael Johann von Althann seien „Granden von Spanien auf Lebenszeit“ gewesen, ist allerdings Vorsicht geboten. Die bisher überprüften Quellen bestätigen die Grandeza für Liechtenstein und ausdrücklich die Grandeza erster Klasse für Sinzendorf, belegen aber nicht hinreichend, dass die Würde in allen drei Fällen ausdrücklich nur auf Lebenszeit verliehen worden wäre. Da die spanische Grandeza sowohl erblich als auch persönlich vorkommen konnte, müsste hierfür jeweils die konkrete spanische Verleihungsurkunde beziehungsweise deren Registrierung herangezogen werden.

Quellenkritische Zusammenfassung

Die von Silva-Tarouca angesprochenen Gruppen zeigen eindrucksvoll, dass sich der europäische Hochadel nicht allein nach der bekannten Leiter Graf – Fürst – Herzog beurteilen lässt. Entscheidend waren vielmehr Reichsstandschaft, historischer Herrschaftsbesitz, persönliche oder erbliche Mitgliedschaft in ständischen Körperschaften sowie besondere Hof- und Rangrechte.

Gerade Begriffe wie Personalist, Freier Standesherr, Landgraf, Wild- und Rheingraf, Pair oder Grande bezeichnen historisch sehr unterschiedliche Rechtsstellungen.

Und auch bei den berühmten spanischen Granden lohnt sich die sprachliche Genauigkeit: Sie durften vor dem König bedeckten Hauptes erscheinen – und nicht sie nannten den König „Vetter“, sondern der König zeichnete sie dadurch aus, dass er sie als seine „primos“, seine Vettern, behandelte.

Literatur- und Quellenhinweise

– Egbert Silva-Tarouca: Rezension zu Genealogisches Handbuch des Adels. Fürstliche Häuser, Band 3 (1955)*, in: ZSA 03 (XVII), 1955, Heft 15, S. 233.
Diputación Permanente y Consejo de la Grandeza de España: Zur Geschichte und Rechtsstellung der Grandeza de España.
– Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein: Liechtenstein, von.
– Deutsche Biographie: Fürstenberg; Salm; Schaffgotsch.
– Fürstliche Sammlungen Liechtenstein: Porträt Anton Florians I. mit zeitgenössischer Bezeichnung als „Grande von Spanien“.
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