Adelsaufhebung 1919: Was geschah mit „von“, Adelsprädikat und Familiennamen?
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Adelsaufhebung 1919: Was geschah mit „von“, Adelsprädikat und Familiennamen?
1 Monat 19 Stunden her
Adelsaufhebung 1919: Was geschah mit „von“, Adelsprädikat und Familiennamen?
Die hier diskutierte Frage lässt sich anhand des Adelsaufhebungsgesetzes von 1919, seiner Vollzugsanweisung und mehrerer höchstgerichtlicher Entscheidungen wesentlich genauer beantworten.
Kurzfassung:
Wurde bei einer Nobilitierung beispielsweise aus dem bürgerlichen Familiennamen Fischer die adelige Namensform Fischer von Erlach, wobei Erlach tatsächlich das verliehene Adelsprädikat war, so ergibt sich aus den überprüften Quellen keine Wahlmöglichkeit zwischen
1. Fischer,
2. Erlach oder
3. Fischer-Erlach.
Vielmehr wurden 1919 sowohl das Adelszeichen „von“ als auch das Recht zur Führung der die Familien unterscheidenden Adelsprädikate aufgehoben. Für einen tatsächlich nur durch die Nobilitierung hinzugekommenen Prädikatsnamen spricht die höchstgerichtliche Rechtsprechung daher für den ursprünglichen Familiennamen – im Beispiel also Fischer – und gerade nicht für eine automatische Umwandlung in „Fischer-Erlach“.
1. Was wurde 1919 tatsächlich aufgehoben?
Das Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, StGBl. Nr. 211/1919, hob den Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger auf.
Die Vollzugsanweisung vom 18. April 1919, StGBl. Nr. 237/1919, präzisierte in § 2 ausdrücklich, dass aufgehoben wurden unter anderem:
Damit ist auch eine terminologische Frage aus der Diskussion geklärt: Der historische Gesetzestext selbst bezeichnet „von“ als Adelszeichen. Den unterscheidenden Zusatz, etwa ein bei der Nobilitierung verliehenes „Erlach“, bezeichnet die Vollzugsanweisung als Adelsprädikat. Der im Forum verwendete Ausdruck „Wunschprädikat“ ist dagegen keine Terminologie des Adelsaufhebungsgesetzes.
RIS – Adelsaufhebungsgesetz, StGBl. Nr. 211/1919
RIS – Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes, StGBl. Nr. 237/1919
2. Wurde aus „von Erlach“ automatisch „-Erlach“?
Nein. Eine solche allgemeine Regel lässt sich aus den überprüften Quellen nicht ableiten.
Besonders aussagekräftig ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1982, Zl. 3477/80.
Dort ging es um eine Familie, deren Vorfahr 1875 in den Ritterstand erhoben worden war und dabei ein Prädikat „von S.“ erhalten hatte. In einem Geburtseintrag von 1924 war ein Nachkomme mit der Form N-S eingetragen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte jedoch die behördliche Berichtigung auf N. Entscheidend war, dass „S.“ nach dem Adelsdiplom gerade das verliehene Adelsprädikat gewesen war. Seine Weiterführung war daher nach 1919 nicht zulässig. Der Bindestrich machte aus dem aufgehobenen Prädikat keinen zulässigen Bestandteil des Familiennamens.
Für das eingangs gebildete Beispiel bedeutet das:
VwGH 27.10.1982, 3477/80
3. Ein falscher Matriken- oder Personenstandseintrag schafft nicht von selbst einen Namen
Das Erkenntnis 3477/80 ist auch genealogisch wichtig.
§ 6 der Vollzugsanweisung von 1919 bestimmte, dass bereits vor ihrem Inkrafttreten bestehende Eintragungen in öffentlichen Büchern nicht von Amts wegen geändert werden mussten; Neueintragungen hatten jedoch den Bestimmungen der Vollzugsanweisung zu entsprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte darüber hinaus klar, dass Personenstandseintragungen Beweisfunktion haben; das Recht auf einen Familiennamen beruht hingegen auf dem jeweiligen rechtlichen Erwerbsgrund. Eine unrichtige Eintragung begründet daher nicht allein ein Recht auf diese Namensform.
Das ist für genealogische Forschungen wesentlich: Eine Form wie N-S in einem Taufschein oder Personenstandsdokument der Zwischenkriegszeit beweist für sich allein noch nicht, dass diese Namensform rechtlich korrekt erworben worden war.
4. OGH 1953: Adoption konnte das ehemalige Adelsprädikat nicht einfach wiederherstellen
Ein weiterer einschlägiger Fall ist die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2. September 1953, 1 Ob 701/53, SZ 26/213.
Damit ist zugleich die im Forum genannte Jahresangabe „1952“ zu berichtigen: Die Entscheidung stammt aus 1953.
Die Wahlmutter war in der Matrikel ursprünglich als Mathilde Helene V. von Ha. eingetragen. Nach Auffassung der Gerichte war V. der Geschlechtsname, während „von Ha.“ das verliehene Adelsprädikat darstellte. Durch Adoption sollte das Wahlkind den Namen V.-H. erhalten.
Der OGH ließ dies nicht zu. Ausschlaggebend war die aus der Matrikel hervorgehende historische Rechtsnatur des Namensbestandteils. Der Gerichtshof erwähnte ausdrücklich, dass auch nicht behauptet worden sei, die Wahlmutter habe „im Wege der Namensänderung“ die Aufnahme des früheren Adelsprädikates in ihren Familiennamen erwirkt.
Daraus folgt jedenfalls: Adoption oder bloße Schreibweise mit Bindestrich ersetzten einen förmlichen Namensänderungsakt nicht.
Der OGH verweist an dieser Stelle auf § 5 einer Vollzugsanweisung StGBl. Nr. 413/1919. Der genaue Wortlaut dieser Norm konnte im Zuge der vorliegenden Internetprüfung nicht aus einer frei zugänglichen Primärquelle verifiziert werden; weitergehende Aussagen zu ihrem Inhalt werden daher hier bewusst nicht getroffen.
OGH 2.9.1953, 1 Ob 701/53
Sekundärer Zugriff auf 1 Ob 701/53 bei gesetzefinden.at
5. Warum „Clam-Gallas“ kein Gegenbeweis ist
Im Verfahren von 1953 wurde argumentiert, auch Namen wie Clam-Gallas seien Familiennamen.
Der OGH wies diesen Vergleich unter Bezugnahme auf Carl Edmund Langers Werk Die Ahnen- und Adelsprobe von 1862 zurück.
Langer beschreibt die historische Namens- und Wappenvereinigung als einen besonderen, landesherrlich bewilligten Rechtsakt: Bei Übergang von Vermögen und Familienrechten einer meist im Mannesstamm erloschenen Familie konnte einem bereits adeligen Nachkommen die Vereinigung des zweiten Familiennamens und Wappens mit dem eigenen gestattet werden. Als Beispiele nennt Langer unter anderem Clam-Gallas, Khevenhüller-Metsch und Hammer-Purgstall.
Das waren somit historisch bewilligte Namens- und Wappenvereinigungen und kein Beleg für eine republikanische Regel „von X wird nach 1919 zu -X“. Genau zu diesem Zweck zog auch der OGH Langer heran.
Carl Edmund Langer: Die Ahnen- und Adelsprobe, Wien 1862 – Digitalisatnachweis
6. Der Wiener Fall von 2019 und der Screenshot „2.7 Kein Doppelname“
Hier ist eine wichtige Quellenkorrektur notwendig.
Die im Forum verlinkte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. Jänner 2019 betrifft die Berichtigung des Namens „B. von C.“ auf „B.-C.“.
Der im Screenshot sichtbare Abschnitt
ist jedoch nicht die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes.
Er steht innerhalb des vom Gericht wiedergegebenen Beschwerdevorbringens; eingeleitet wird die Passage ausdrücklich mit „Hilfsweise wird vorgebracht …“. Die Beschwerdeführer argumentierten dort gerade, die behördliche Form B.-C. sei unzulässig.
Das tatsächliche Ergebnis des Verfahrens war das Gegenteil: Das Verwaltungsgericht Wien wies die Beschwerden als unbegründet ab und bestätigte die behördliche Eintragung „B.-C.“.
Diese Entscheidung darf aber ebenfalls nicht dahin verallgemeinert werden, dass jedes frühere „von X“ seit 1919 automatisch in „-X“ umzuwandeln wäre. Der bereits zitierte VwGH-Fall 3477/80 zeigt für ein nachweislich bei der Nobilitierung verliehenes Prädikat gerade das gegenteilige Ergebnis.
VGW Wien, 2.1.2019, VGW-101/042/6405/2018 u.a.
7. Gab es einen „Ermessensspielraum des Standesbeamten“?
Die mehrfach im Forum geäußerte These, die Namensform habe nach 1919 schlicht von der „Gutmütigkeit“ oder vom freien Ermessen des jeweiligen Standesbeamten bzw. Landesbeamten abgehangen, lässt sich anhand der hier überprüften Quellen nicht belegen.
Im Gegenteil zeigt der VwGH 3477/80, dass ein unrichtiger Personenstandseintrag die namensrechtliche Lage nicht selbst schafft und später berichtigt werden kann.
Davon zu unterscheiden sind förmliche Namensänderungsverfahren. Dass ein solches Verfahren rechtlich eine andere Grundlage bilden konnte, wird ausdrücklich bereits vom OGH 1953 angesprochen. Daraus darf aber nicht auf ein freies Recht geschlossen werden, nach 1919 zwischen Stammnamen, ehemaligem Prädikat und Bindestrichform zu wählen.
Das Österreichische Staatsarchiv bestätigt lediglich, dass Fragen der Namensführung ehemals adeliger Personen die Behörden noch jahrzehntelang beschäftigten und bis heute zu Unklarheiten führen können. Ein allgemeiner „Ermessensspielraum des Standesbeamten“ wird dort nicht behauptet.
Österreichisches Staatsarchiv: 100 Jahre Adelsaufhebungsgesetz
8. Quellenstatus weiterer im Forum genannter Beispiele
Folgende Angaben konnten bei dieser Prüfung nicht anhand frei zugänglicher Primär- oder belastbarer Sekundärquellen verifiziert werden und sollten daher vorläufig nur als Forenangaben behandelt werden:
Gerade der letzte Hinweis ist allerdings für die weitere Forschung interessant. Der im Forum wiedergegebene angebliche Rechtssatz lautet sinngemäß, dass Anträge auf einen Bindestrichnamen aus Geschlechtsnamen und früherem Prädikatsnamen als Gesuche zur Namensänderung zu behandeln seien. Solange das bezeichnete Stück der ehemaligen Gratialregistratur des Allgemeinen Verwaltungsarchivs nicht im Original oder in einer überprüfbaren archivalischen Wiedergabe vorliegt, sollte dieser Satz jedoch ausdrücklich als „zu belegen“ gekennzeichnet bleiben.
Schluss
Die Quellenlage erlaubt eine deutlich präzisere Antwort als die Formel „das von wurde gestrichen“:
War der zweite Namensbestandteil tatsächlich ein bei der Nobilitierung verliehenes Adelsprädikat, wurden 1919 grundsätzlich sowohl das „von“ als auch das Recht zur Führung dieses Prädikates aufgehoben.
Eine gesetzliche automatische Umwandlung
Fischer von Erlach → Fischer-Erlach
ist nicht nachweisbar. Der VwGH 3477/80 bestätigt vielmehr für einen vergleichbaren Fall die Reduktion auf den ursprünglichen Geschlechtsnamen.
Eine spätere zusammengesetzte Namensform konnte daher nicht allein aus dem Adelsaufhebungsgesetz hergeleitet werden; für ihre rechtliche Beurteilung muss im Einzelfall nach einem eigenständigen namensrechtlichen Erwerbsgrund – insbesondere einer dokumentierten Namensänderung – gesucht werden.
Für die Genealogie ergibt sich daraus eine praktische Konsequenz: Bei Familien mit ehemaligen Prädikatsnamen sollte nach 1919 stets unter mehreren tatsächlich belegten Namensformen recherchiert werden. Welcher Name rechtlich geführt werden durfte, lässt sich aber nicht allein aus der Schreibweise einer einzelnen Matrikel oder Urkunde ableiten.
Die hier diskutierte Frage lässt sich anhand des Adelsaufhebungsgesetzes von 1919, seiner Vollzugsanweisung und mehrerer höchstgerichtlicher Entscheidungen wesentlich genauer beantworten.
Kurzfassung:
Wurde bei einer Nobilitierung beispielsweise aus dem bürgerlichen Familiennamen Fischer die adelige Namensform Fischer von Erlach, wobei Erlach tatsächlich das verliehene Adelsprädikat war, so ergibt sich aus den überprüften Quellen keine Wahlmöglichkeit zwischen
1. Fischer,
2. Erlach oder
3. Fischer-Erlach.
Vielmehr wurden 1919 sowohl das Adelszeichen „von“ als auch das Recht zur Führung der die Familien unterscheidenden Adelsprädikate aufgehoben. Für einen tatsächlich nur durch die Nobilitierung hinzugekommenen Prädikatsnamen spricht die höchstgerichtliche Rechtsprechung daher für den ursprünglichen Familiennamen – im Beispiel also Fischer – und gerade nicht für eine automatische Umwandlung in „Fischer-Erlach“.
1. Was wurde 1919 tatsächlich aufgehoben?
Das Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, StGBl. Nr. 211/1919, hob den Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger auf.
Die Vollzugsanweisung vom 18. April 1919, StGBl. Nr. 237/1919, präzisierte in § 2 ausdrücklich, dass aufgehoben wurden unter anderem:
- das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“,
- das Recht zur Führung von Prädikaten, darunter ausdrücklich die „die Familien unterscheidenden Adelsprädikate im engeren Sinne“,
- das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen,
- die Führung adeliger Standesbezeichnungen wie Ritter, Freiherr, Graf, Fürst oder Herzog,
- sowie das Recht zur Führung von Familienwappen.
Damit ist auch eine terminologische Frage aus der Diskussion geklärt: Der historische Gesetzestext selbst bezeichnet „von“ als Adelszeichen. Den unterscheidenden Zusatz, etwa ein bei der Nobilitierung verliehenes „Erlach“, bezeichnet die Vollzugsanweisung als Adelsprädikat. Der im Forum verwendete Ausdruck „Wunschprädikat“ ist dagegen keine Terminologie des Adelsaufhebungsgesetzes.
RIS – Adelsaufhebungsgesetz, StGBl. Nr. 211/1919
RIS – Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes, StGBl. Nr. 237/1919
2. Wurde aus „von Erlach“ automatisch „-Erlach“?
Nein. Eine solche allgemeine Regel lässt sich aus den überprüften Quellen nicht ableiten.
Besonders aussagekräftig ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1982, Zl. 3477/80.
Dort ging es um eine Familie, deren Vorfahr 1875 in den Ritterstand erhoben worden war und dabei ein Prädikat „von S.“ erhalten hatte. In einem Geburtseintrag von 1924 war ein Nachkomme mit der Form N-S eingetragen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte jedoch die behördliche Berichtigung auf N. Entscheidend war, dass „S.“ nach dem Adelsdiplom gerade das verliehene Adelsprädikat gewesen war. Seine Weiterführung war daher nach 1919 nicht zulässig. Der Bindestrich machte aus dem aufgehobenen Prädikat keinen zulässigen Bestandteil des Familiennamens.
Für das eingangs gebildete Beispiel bedeutet das:
Wenn „Erlach“ nachweislich erst durch den Adelsakt als Adelsprädikat zu „Fischer von Erlach“ hinzugetreten ist, bietet das Adelsaufhebungsgesetz selbst keine Grundlage dafür, daraus automatisch „Fischer-Erlach“ zu machen.
VwGH 27.10.1982, 3477/80
3. Ein falscher Matriken- oder Personenstandseintrag schafft nicht von selbst einen Namen
Das Erkenntnis 3477/80 ist auch genealogisch wichtig.
§ 6 der Vollzugsanweisung von 1919 bestimmte, dass bereits vor ihrem Inkrafttreten bestehende Eintragungen in öffentlichen Büchern nicht von Amts wegen geändert werden mussten; Neueintragungen hatten jedoch den Bestimmungen der Vollzugsanweisung zu entsprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte darüber hinaus klar, dass Personenstandseintragungen Beweisfunktion haben; das Recht auf einen Familiennamen beruht hingegen auf dem jeweiligen rechtlichen Erwerbsgrund. Eine unrichtige Eintragung begründet daher nicht allein ein Recht auf diese Namensform.
Das ist für genealogische Forschungen wesentlich: Eine Form wie N-S in einem Taufschein oder Personenstandsdokument der Zwischenkriegszeit beweist für sich allein noch nicht, dass diese Namensform rechtlich korrekt erworben worden war.
4. OGH 1953: Adoption konnte das ehemalige Adelsprädikat nicht einfach wiederherstellen
Ein weiterer einschlägiger Fall ist die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2. September 1953, 1 Ob 701/53, SZ 26/213.
Damit ist zugleich die im Forum genannte Jahresangabe „1952“ zu berichtigen: Die Entscheidung stammt aus 1953.
Die Wahlmutter war in der Matrikel ursprünglich als Mathilde Helene V. von Ha. eingetragen. Nach Auffassung der Gerichte war V. der Geschlechtsname, während „von Ha.“ das verliehene Adelsprädikat darstellte. Durch Adoption sollte das Wahlkind den Namen V.-H. erhalten.
Der OGH ließ dies nicht zu. Ausschlaggebend war die aus der Matrikel hervorgehende historische Rechtsnatur des Namensbestandteils. Der Gerichtshof erwähnte ausdrücklich, dass auch nicht behauptet worden sei, die Wahlmutter habe „im Wege der Namensänderung“ die Aufnahme des früheren Adelsprädikates in ihren Familiennamen erwirkt.
Daraus folgt jedenfalls: Adoption oder bloße Schreibweise mit Bindestrich ersetzten einen förmlichen Namensänderungsakt nicht.
Der OGH verweist an dieser Stelle auf § 5 einer Vollzugsanweisung StGBl. Nr. 413/1919. Der genaue Wortlaut dieser Norm konnte im Zuge der vorliegenden Internetprüfung nicht aus einer frei zugänglichen Primärquelle verifiziert werden; weitergehende Aussagen zu ihrem Inhalt werden daher hier bewusst nicht getroffen.
OGH 2.9.1953, 1 Ob 701/53
Sekundärer Zugriff auf 1 Ob 701/53 bei gesetzefinden.at
5. Warum „Clam-Gallas“ kein Gegenbeweis ist
Im Verfahren von 1953 wurde argumentiert, auch Namen wie Clam-Gallas seien Familiennamen.
Der OGH wies diesen Vergleich unter Bezugnahme auf Carl Edmund Langers Werk Die Ahnen- und Adelsprobe von 1862 zurück.
Langer beschreibt die historische Namens- und Wappenvereinigung als einen besonderen, landesherrlich bewilligten Rechtsakt: Bei Übergang von Vermögen und Familienrechten einer meist im Mannesstamm erloschenen Familie konnte einem bereits adeligen Nachkommen die Vereinigung des zweiten Familiennamens und Wappens mit dem eigenen gestattet werden. Als Beispiele nennt Langer unter anderem Clam-Gallas, Khevenhüller-Metsch und Hammer-Purgstall.
Das waren somit historisch bewilligte Namens- und Wappenvereinigungen und kein Beleg für eine republikanische Regel „von X wird nach 1919 zu -X“. Genau zu diesem Zweck zog auch der OGH Langer heran.
Carl Edmund Langer: Die Ahnen- und Adelsprobe, Wien 1862 – Digitalisatnachweis
6. Der Wiener Fall von 2019 und der Screenshot „2.7 Kein Doppelname“
Hier ist eine wichtige Quellenkorrektur notwendig.
Die im Forum verlinkte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. Jänner 2019 betrifft die Berichtigung des Namens „B. von C.“ auf „B.-C.“.
Der im Screenshot sichtbare Abschnitt
„2.7. Kein Doppelname …“
ist jedoch nicht die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes.
Er steht innerhalb des vom Gericht wiedergegebenen Beschwerdevorbringens; eingeleitet wird die Passage ausdrücklich mit „Hilfsweise wird vorgebracht …“. Die Beschwerdeführer argumentierten dort gerade, die behördliche Form B.-C. sei unzulässig.
Das tatsächliche Ergebnis des Verfahrens war das Gegenteil: Das Verwaltungsgericht Wien wies die Beschwerden als unbegründet ab und bestätigte die behördliche Eintragung „B.-C.“.
Diese Entscheidung darf aber ebenfalls nicht dahin verallgemeinert werden, dass jedes frühere „von X“ seit 1919 automatisch in „-X“ umzuwandeln wäre. Der bereits zitierte VwGH-Fall 3477/80 zeigt für ein nachweislich bei der Nobilitierung verliehenes Prädikat gerade das gegenteilige Ergebnis.
VGW Wien, 2.1.2019, VGW-101/042/6405/2018 u.a.
7. Gab es einen „Ermessensspielraum des Standesbeamten“?
Die mehrfach im Forum geäußerte These, die Namensform habe nach 1919 schlicht von der „Gutmütigkeit“ oder vom freien Ermessen des jeweiligen Standesbeamten bzw. Landesbeamten abgehangen, lässt sich anhand der hier überprüften Quellen nicht belegen.
Im Gegenteil zeigt der VwGH 3477/80, dass ein unrichtiger Personenstandseintrag die namensrechtliche Lage nicht selbst schafft und später berichtigt werden kann.
Davon zu unterscheiden sind förmliche Namensänderungsverfahren. Dass ein solches Verfahren rechtlich eine andere Grundlage bilden konnte, wird ausdrücklich bereits vom OGH 1953 angesprochen. Daraus darf aber nicht auf ein freies Recht geschlossen werden, nach 1919 zwischen Stammnamen, ehemaligem Prädikat und Bindestrichform zu wählen.
Das Österreichische Staatsarchiv bestätigt lediglich, dass Fragen der Namensführung ehemals adeliger Personen die Behörden noch jahrzehntelang beschäftigten und bis heute zu Unklarheiten führen können. Ein allgemeiner „Ermessensspielraum des Standesbeamten“ wird dort nicht behauptet.
Österreichisches Staatsarchiv: 100 Jahre Adelsaufhebungsgesetz
8. Quellenstatus weiterer im Forum genannter Beispiele
Folgende Angaben konnten bei dieser Prüfung nicht anhand frei zugänglicher Primär- oder belastbarer Sekundärquellen verifiziert werden und sollten daher vorläufig nur als Forenangaben behandelt werden:
- die behauptete Namensänderung Khälß → Khälß-Khälßberg in Altaussee;
- die unterschiedlichen amtlichen Namensformen innerhalb derselben Familie;
- die Aussage, solche Entscheidungen hätten allgemein vom „Argumentationsgehalt“ eines Antragstellers oder von einem weitgehenden behördlichen Ermessen abgehangen;
- der erwähnte Fall Wutte → Helldorf;
- die Zuordnung des anonymisierten OGH-Falles 1 Ob 701/53 zur Familie Versbach von Hadamar;
- der im Forum zitierte Archivvermerk Perin-Wogenburg, 146967/1933.
Gerade der letzte Hinweis ist allerdings für die weitere Forschung interessant. Der im Forum wiedergegebene angebliche Rechtssatz lautet sinngemäß, dass Anträge auf einen Bindestrichnamen aus Geschlechtsnamen und früherem Prädikatsnamen als Gesuche zur Namensänderung zu behandeln seien. Solange das bezeichnete Stück der ehemaligen Gratialregistratur des Allgemeinen Verwaltungsarchivs nicht im Original oder in einer überprüfbaren archivalischen Wiedergabe vorliegt, sollte dieser Satz jedoch ausdrücklich als „zu belegen“ gekennzeichnet bleiben.
Schluss
Die Quellenlage erlaubt eine deutlich präzisere Antwort als die Formel „das von wurde gestrichen“:
War der zweite Namensbestandteil tatsächlich ein bei der Nobilitierung verliehenes Adelsprädikat, wurden 1919 grundsätzlich sowohl das „von“ als auch das Recht zur Führung dieses Prädikates aufgehoben.
Eine gesetzliche automatische Umwandlung
Fischer von Erlach → Fischer-Erlach
ist nicht nachweisbar. Der VwGH 3477/80 bestätigt vielmehr für einen vergleichbaren Fall die Reduktion auf den ursprünglichen Geschlechtsnamen.
Eine spätere zusammengesetzte Namensform konnte daher nicht allein aus dem Adelsaufhebungsgesetz hergeleitet werden; für ihre rechtliche Beurteilung muss im Einzelfall nach einem eigenständigen namensrechtlichen Erwerbsgrund – insbesondere einer dokumentierten Namensänderung – gesucht werden.
Für die Genealogie ergibt sich daraus eine praktische Konsequenz: Bei Familien mit ehemaligen Prädikatsnamen sollte nach 1919 stets unter mehreren tatsächlich belegten Namensformen recherchiert werden. Welcher Name rechtlich geführt werden durfte, lässt sich aber nicht allein aus der Schreibweise einer einzelnen Matrikel oder Urkunde ableiten.
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