Adelsrecht: „utriusque sexus … in infinitum descendentes“
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Adelsrecht: „utriusque sexus … in infinitum descendentes“
1 Woche 2 Tage her - 1 Woche 2 Tage her
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich an das Forum AustriaAristo mit der Bitte um eine fachliche Einschätzung zu einem Adelsdiplom Erzherzog Karls II. von Innerösterreich.
Das Diplom wurde am 25. Februar 1582 in Graz ausgestellt.
Begünstigter war Camillus Turchettus, Doctor iuris utriusque und Untertan des Herzogs von Ferrara. Durch dasselbe Diplom wurden außerdem seine Brüder Petrus Antonius, Jacobus und Pompeius Turchetti sowie deren Nachkommen in den Adelsstand erhoben.
Das Original des Diploms wurde über Generationen in der Familie aufbewahrt, kann jedoch derzeit leider nicht mehr aufgefunden werden. Der vollständige lateinische Wortlaut ist jedoch erhalten geblieben. Außerdem habe ich das Steiermärkische Landesarchiv bereits um Auskunft ersucht, ob sich dort eine Registratur oder Abschrift des Diploms erhalten hat.
Meine Anfrage betrifft jedoch ausschließlich die rechtshistorische Auslegung einer bestimmten Passage des Diploms.
Darin heißt es:
„… liberosque, et haeredes vestros legitimos, utriusque sexus ex vobis procreatos, et nascituros, ac in infinitum descendentes et descensuros nobiles fecimus, creavimus, ordinavimus et instituimus …“
Nach meiner Übersetzung lautet diese Passage:
„… wir haben eure ehelichen Kinder und Erben beiderlei Geschlechts, die bereits geboren sind oder künftig geboren werden, sowie alle ihre Nachkommen auf unbegrenzte Zeit zu Adeligen erhoben und in den Adelsstand eingesetzt …“
Nach meinem Verständnis des Wortlauts fällt auf, dass das Diplom an keiner Stelle ausdrücklich eine Beschränkung auf die männliche oder agnatische Linie erwähnt. Vielmehr verwendet der Text wiederholt Formulierungen wie „utriusque sexus“, „haeredes legitimos“ sowie „in infinitum descendentes et descensuros“, ohne jemals ausdrücklich zu bestimmen, dass der Adelsstand ausschließlich über die männliche Linie vererbbar sein soll.
Meine Fragen lauten:
Für jede fachliche Einschätzung oder einen Hinweis auf einschlägige Literatur oder vergleichbare Diplome wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Filippo
ich wende mich an das Forum AustriaAristo mit der Bitte um eine fachliche Einschätzung zu einem Adelsdiplom Erzherzog Karls II. von Innerösterreich.
Das Diplom wurde am 25. Februar 1582 in Graz ausgestellt.
Begünstigter war Camillus Turchettus, Doctor iuris utriusque und Untertan des Herzogs von Ferrara. Durch dasselbe Diplom wurden außerdem seine Brüder Petrus Antonius, Jacobus und Pompeius Turchetti sowie deren Nachkommen in den Adelsstand erhoben.
Das Original des Diploms wurde über Generationen in der Familie aufbewahrt, kann jedoch derzeit leider nicht mehr aufgefunden werden. Der vollständige lateinische Wortlaut ist jedoch erhalten geblieben. Außerdem habe ich das Steiermärkische Landesarchiv bereits um Auskunft ersucht, ob sich dort eine Registratur oder Abschrift des Diploms erhalten hat.
Meine Anfrage betrifft jedoch ausschließlich die rechtshistorische Auslegung einer bestimmten Passage des Diploms.
Darin heißt es:
„… liberosque, et haeredes vestros legitimos, utriusque sexus ex vobis procreatos, et nascituros, ac in infinitum descendentes et descensuros nobiles fecimus, creavimus, ordinavimus et instituimus …“
Nach meiner Übersetzung lautet diese Passage:
„… wir haben eure ehelichen Kinder und Erben beiderlei Geschlechts, die bereits geboren sind oder künftig geboren werden, sowie alle ihre Nachkommen auf unbegrenzte Zeit zu Adeligen erhoben und in den Adelsstand eingesetzt …“
Nach meinem Verständnis des Wortlauts fällt auf, dass das Diplom an keiner Stelle ausdrücklich eine Beschränkung auf die männliche oder agnatische Linie erwähnt. Vielmehr verwendet der Text wiederholt Formulierungen wie „utriusque sexus“, „haeredes legitimos“ sowie „in infinitum descendentes et descensuros“, ohne jemals ausdrücklich zu bestimmen, dass der Adelsstand ausschließlich über die männliche Linie vererbbar sein soll.
Meine Fragen lauten:
- Ist die Formulierung „utriusque sexus … in infinitum descendentes“ nach der Rechtspraxis der innerösterreichischen Hofkanzlei Erzherzog Karls II. im Jahr 1582 lediglich dahin zu verstehen, dass männliche und weibliche Nachkommen persönlich adelig waren, während die Vererbung des Adels dennoch ausschließlich in männlicher Linie erfolgte?
- Oder könnte diese Formulierung nach dem damaligen Recht tatsächlich bedeuten, dass der Adelsstand ausnahmsweise auch über weibliche Nachkommen weitergegeben werden konnte?
Für jede fachliche Einschätzung oder einen Hinweis auf einschlägige Literatur oder vergleichbare Diplome wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Filippo
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Re: Adelsrecht: „utriusque sexus … in infinitum descendentes“
1 Woche 2 Tage her - 1 Woche 2 Tage her
Willkommen im Forum Filippo!
Danke für die spannende Frage, dazu unsere Expertiese:
Nach dem derzeit bekannten Wortlaut ist davon auszugehen, dass das Diplom Erzherzog Karls II. vom 25. Februar 1582 die vier Brüder Turchetti sowie deren rechtmäßige eheliche Nachkommen beiderlei Geschlechts persönlich in den Adel einbezog. Die Wendung utriusque sexus stellte sicher, dass neben den Söhnen auch die Töchter adeliger Geburt waren. Die Worte in infinitum descendentes et descensuros verliehen dem Adel eine zeitlich und generationell unbegrenzte Dauer, änderten jedoch nicht, dass der mitteleuropäischen Adelsordnung zugrunde liegende agnatische Mannesstammprinzip.
Die Frau trat durch die Eheschließung grundsätzlich in Familie und Stand ihres Ehemannes ein. War der Ehemann adelig, nahm sie an seinem Adel teil; war er bürgerlich, verlor sie regelmäßig ihre bisherige adelige Titulatur und aktive Standeszugehörigkeit. Die Kinder folgten Namen, Familie und Stand des Vaters.
Eine Weitergabe des Turchetti-Adels durch Töchter an deren Kinder wäre nur dann anzunehmen, wenn das Diplom an anderer Stelle eine ausdrückliche Begünstigung der weiblichen Linie, der Kinder der Töchter oder eine besondere Namens- und Wappenfortsetzung vorsähe. Die vorliegende Formel allein reicht dafür nicht aus!
Quellen- und Literaturhinweise
Rechtlicher Gegenwartsbezug
Diese Untersuchung betrifft ausschließlich das historische Adelsrecht. In der Republik Österreich wurden der Adel und seine Ehrenvorzüge 1919 aufgehoben; historische Adelsbezeichnungen begründen heute für österreichische Staatsbürger keine adelsrechtliche Stellung.
Danke für die spannende Frage, dazu unsere Expertiese:
Nach dem derzeit bekannten Wortlaut ist davon auszugehen, dass das Diplom Erzherzog Karls II. vom 25. Februar 1582 die vier Brüder Turchetti sowie deren rechtmäßige eheliche Nachkommen beiderlei Geschlechts persönlich in den Adel einbezog. Die Wendung utriusque sexus stellte sicher, dass neben den Söhnen auch die Töchter adeliger Geburt waren. Die Worte in infinitum descendentes et descensuros verliehen dem Adel eine zeitlich und generationell unbegrenzte Dauer, änderten jedoch nicht, dass der mitteleuropäischen Adelsordnung zugrunde liegende agnatische Mannesstammprinzip.
Die Frau trat durch die Eheschließung grundsätzlich in Familie und Stand ihres Ehemannes ein. War der Ehemann adelig, nahm sie an seinem Adel teil; war er bürgerlich, verlor sie regelmäßig ihre bisherige adelige Titulatur und aktive Standeszugehörigkeit. Die Kinder folgten Namen, Familie und Stand des Vaters.
Eine Weitergabe des Turchetti-Adels durch Töchter an deren Kinder wäre nur dann anzunehmen, wenn das Diplom an anderer Stelle eine ausdrückliche Begünstigung der weiblichen Linie, der Kinder der Töchter oder eine besondere Namens- und Wappenfortsetzung vorsähe. Die vorliegende Formel allein reicht dafür nicht aus!
Quellen- und Literaturhinweise
- Das Adelsdiplom Kaiser Maximilians II. für Johannes Caselius vom 14. Dezember 1567 bietet einen besonders nahen Vergleich für die Formeln utriusque sexus und in infinitum descendentes.
- Sylvia Paletschek, „Adelige und bürgerliche Frauen (1770–1870)“, in: Elisabeth Fehrenbach (Hrsg.), Adel und Bürgertum in Deutschland 1770–1848, München 1994, S. 159–185.
- Dieter Schwab, „Die rechtshistorische Entwicklung des Ehenamens“, zur historischen Verbindung von Eheschließung, Familienzugehörigkeit, Stand und Namensführung.
- Reinhard Binder-Krieglstein, Österreichisches Adelsrecht 1868–1918/19, Frankfurt am Main 2000.
- Franz Josef Mahl-Schedl Ritter von Alpenburg, „Adelsrecht“, in: Ernst Mischler/Josef Ulbrich (Hrsg.), Österreichisches Staatswörterbuch, Band I.
- Berthold Waldstein-Wartenberg, „Österreichisches Adelsrecht 1804–1918“, in: Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18.
- Zur innerösterreichischen Regierung und Verwaltungsorganisation unter Erzherzog Karl II.: Überblick zur Neuordnung der Grazer Zentralbehörden.
Rechtlicher Gegenwartsbezug
Diese Untersuchung betrifft ausschließlich das historische Adelsrecht. In der Republik Österreich wurden der Adel und seine Ehrenvorzüge 1919 aufgehoben; historische Adelsbezeichnungen begründen heute für österreichische Staatsbürger keine adelsrechtliche Stellung.
"IN OMNIBUS ORDO"
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- Filippo
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Re: Adelsrecht: „utriusque sexus … in infinitum descendentes“
1 Woche 1 Tag her - 1 Woche 1 Tag her
Vielen Dank für Ihre klare und nachvollziehbare Argumentation.
Ich verstehe Ihre Ausführungen dahingehend, dass eine Frau durch die Eheschließung grundsätzlich in die Familie und den Stand ihres Ehemannes eintrat und in der Regel auch dessen Familiennamen annahm. War der Ehemann adelig, nahm sie somit grundsätzlich an seinem Adel und Rang teil.
Wie wäre jedoch ein Fall zu beurteilen, in dem die Frau ihren bisherigen Familiennamen beibehielt und auch die gemeinsamen Kinder den Familiennamen der Mutter führten?
Wären diese Kinder trotz der Führung des adeligen Familiennamens der Mutter nicht adelig, wenn ihr Vater bürgerlichen Standes war? Anders gefragt: War für die Weitergabe des Adels ausschließlich die eheliche Abstammung von einem adeligen Vater maßgeblich, unabhängig davon, welchen Familiennamen die Kinder tatsächlich führten?
Ich verstehe Ihre Ausführungen dahingehend, dass eine Frau durch die Eheschließung grundsätzlich in die Familie und den Stand ihres Ehemannes eintrat und in der Regel auch dessen Familiennamen annahm. War der Ehemann adelig, nahm sie somit grundsätzlich an seinem Adel und Rang teil.
Wie wäre jedoch ein Fall zu beurteilen, in dem die Frau ihren bisherigen Familiennamen beibehielt und auch die gemeinsamen Kinder den Familiennamen der Mutter führten?
Wären diese Kinder trotz der Führung des adeligen Familiennamens der Mutter nicht adelig, wenn ihr Vater bürgerlichen Standes war? Anders gefragt: War für die Weitergabe des Adels ausschließlich die eheliche Abstammung von einem adeligen Vater maßgeblich, unabhängig davon, welchen Familiennamen die Kinder tatsächlich führten?
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- USchu
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Re: Adelsrecht: „utriusque sexus … in infinitum descendentes“
1 Woche 1 Tag her - 1 Woche 1 Tag her
Ich darf die bisherige Diskussion um eine weitere Frage ergänzen, damit die Absurdität der Gleichsetzung von Familienname und Adelsstand noch deutlicher wird:
Wenn allein das Tragen eines adeligen Namens genügen würde, müsste man die gesamte historische Adelsrechtsordnung wohl auf einen einfachen Namenswechsel reduzieren. Ein Gang zum Standesamt wäre dann wirkungsvoller gewesen als jedes landesfürstliche Adelsdiplom.
Gerade dieses Beispiel zeigt jedoch den entscheidenden Unterschied: Ein Familienname ist kein Adelsnachweis.
Der Name kann angenommen, übertragen oder aufgrund namensrechtlicher Bestimmungen geführt werden. Der historische Adel beruhte hingegen auf einer rechtlich wirksamen Nobilitierung und der nach den damaligen Regeln zulässigen Abstammung.
Auch wenn der bürgerliche Ehemann den adeligen Namen seiner Frau annahm und die Kinder diesen Namen über den Vater führten, wurden dadurch weder der Ehemann noch die Kinder adelig. Die bloße Namensführung konnte das fehlende adelsrechtliche Übertragungsverhältnis nicht ersetzen.
Andernfalls hätte man sich das gesamte System von Adelsdiplomen, Standeserhebungen, Adelsbestätigungen und genealogischen Nachweisen ersparen können: Man hätte lediglich den passenden Namen annehmen müssen.
Eine adelige Frau heiratet einen bürgerlichen Mann. Der Ehemann nimmt den adeligen Familiennamen seiner Frau an. Die gemeinsamen Kinder führen daher denselben Namen – nun sogar ganz ordnungsgemäß nach dem Vater.
Wären damit plötzlich der Ehemann und die Kinder adelig?
Wenn allein das Tragen eines adeligen Namens genügen würde, müsste man die gesamte historische Adelsrechtsordnung wohl auf einen einfachen Namenswechsel reduzieren. Ein Gang zum Standesamt wäre dann wirkungsvoller gewesen als jedes landesfürstliche Adelsdiplom.
Gerade dieses Beispiel zeigt jedoch den entscheidenden Unterschied: Ein Familienname ist kein Adelsnachweis.
Der Name kann angenommen, übertragen oder aufgrund namensrechtlicher Bestimmungen geführt werden. Der historische Adel beruhte hingegen auf einer rechtlich wirksamen Nobilitierung und der nach den damaligen Regeln zulässigen Abstammung.
Auch wenn der bürgerliche Ehemann den adeligen Namen seiner Frau annahm und die Kinder diesen Namen über den Vater führten, wurden dadurch weder der Ehemann noch die Kinder adelig. Die bloße Namensführung konnte das fehlende adelsrechtliche Übertragungsverhältnis nicht ersetzen.
Andernfalls hätte man sich das gesamte System von Adelsdiplomen, Standeserhebungen, Adelsbestätigungen und genealogischen Nachweisen ersparen können: Man hätte lediglich den passenden Namen annehmen müssen.
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- Filippo
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Re: Adelsrecht: „utriusque sexus … in infinitum descendentes“
1 Woche 1 Tag her - 1 Woche 1 Tag her
Wie ist es adelsrechtlich zu beurteilen, wenn ein Angehöriger eines adeligen Geschlechts eine familienfremde Person an Kindes statt annimmt, etwa mit dem Ziel, den Fortbestand des adeligen Familiennamens zu sichern?
Begründet eine solche Annahme an Kindes statt lediglich ein familien- und namensrechtliches Verhältnis, oder wird die angenommene Person dadurch auch im historischen und genealogischen Sinn Angehöriger des adeligen Geschlechts?
Besonders interessant ist dabei die Frage, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn eine weibliche Angehörige des Geschlechts eine familienfremde Person an Kindes statt annimmt. Da auch Frauen rechtlich adoptieren können, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der adelige Familienname auf die angenommene Person übergeht.
Ist daher auch im Fall einer Annahme an Kindes statt zwischen
der rechtmäßigen Führung eines adeligen Familiennamens
und
der tatsächlichen adelsrechtlichen beziehungsweise genealogischen Zugehörigkeit zum historischen Geschlecht
zu unterscheiden?
Begründet eine solche Annahme an Kindes statt lediglich ein familien- und namensrechtliches Verhältnis, oder wird die angenommene Person dadurch auch im historischen und genealogischen Sinn Angehöriger des adeligen Geschlechts?
Besonders interessant ist dabei die Frage, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn eine weibliche Angehörige des Geschlechts eine familienfremde Person an Kindes statt annimmt. Da auch Frauen rechtlich adoptieren können, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der adelige Familienname auf die angenommene Person übergeht.
Ist daher auch im Fall einer Annahme an Kindes statt zwischen
der rechtmäßigen Führung eines adeligen Familiennamens
und
der tatsächlichen adelsrechtlichen beziehungsweise genealogischen Zugehörigkeit zum historischen Geschlecht
zu unterscheiden?
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Re: Adelsrecht: „utriusque sexus … in infinitum descendentes“
1 Woche 1 Tag her - 1 Woche 1 Tag her
Annahme an Kindes statt und historischer Adel
Die Annahme einer familienfremden Person an Kindes statt begründete zunächst ein familienrechtliches Verhältnis zwischen der annehmenden und der angenommenen Person. Sie konnte mit vermögens-, erb- und namensrechtlichen Wirkungen verbunden sein. Daraus folgte jedoch nicht automatisch, dass die angenommene Person im adelsrechtlichen und genealogischen Sinn Angehöriger des adeligen Geschlechts wurde.
Nach dem in Mitteleuropa, insbesondere in den deutschsprachigen Ländern, vorherrschenden agnatischen oder sogenannten salischen Prinzip wurde der erbliche Adel grundsätzlich durch eheliche Abstammung von einem adeligen Vater im Mannesstamm weitergegeben.
Adelig im geschlechtsrechtlichen Sinn war daher grundsätzlich, wer
Eine Adoption konnte diese leibliche Abstammung nicht herstellen. Sie schuf eine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung, aber keinen biologischen Mannesstamm und keine genealogische Abstammung von den historischen Stammvätern des Geschlechts.
Die Adoption als familienrechtlicher Vorgang
Eine angenommene Person konnte aufgrund der jeweils geltenden zivilrechtlichen Vorschriften den Namen des Annehmenden erhalten. Damit wurde sie rechtmäßige Trägerin dieses Familiennamens.
Die Namensführung allein beantwortete jedoch nicht die Frage der Adelszugehörigkeit.
Es ist daher zwischen zwei verschiedenen Rechtsfolgen zu unterscheiden:
Die erste Wirkung konnte durch den Adoptionsakt eintreten. Die zweite erforderte grundsätzlich einen besonderen landesfürstlichen Gnadenakt.
Das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 bringt diese Unterscheidung besonders deutlich zum Ausdruck. Danach erhielt ein angenommenes Kind grundsätzlich den Namen des annehmenden Vaters. War der Annehmende jedoch adelig und der Angenommene bürgerlicher Herkunft, konnte der Angenommene die Vorrechte und Unterscheidungen des Adels nur durch eine besondere landesherrliche Begnadigung erhalten.
Die Adoption eines Bürgerlichen durch einen Adeligen war daher nicht mit einer Nobilitierung gleichzusetzen.
Der Angenommene konnte zwar gegebenenfalls den adeligen Familiennamen führen, er wurde dadurch aber nicht allein aufgrund der Adoption Angehöriger des historischen Adelsgeschlechts.
Der Name ist nicht der Adel
Ein adeliger Familienname konnte durch Adoption auf eine familienfremde Person übertragen werden, ohne dass damit die historische Adelsqualität verbunden war.
Die angenommene Person war dann:
Dies ist derselbe Grundsatz, der auch bei der Übernahme eines adeligen Namens durch Eheschließung oder namensrechtliche Erklärung gilt: Die Führung des Namens ersetzt weder eine Nobilitierung noch den genealogischen Nachweis der Abstammung.
Nach den heute vom Deutschen Adelsrechtsausschuss angewandten Grundsätzen kann die Zugehörigkeit zum historischen Adel weder durch außereheliche Geburt noch durch Adoption erworben werden. Auch wenn der Name einer adeligen Frau als Familienname geführt wird, erwerben weder der Ehemann noch die Kinder dadurch die Zugehörigkeit zum historischen Adel; sie sind lediglich Träger eines adeligen Namens.
Adoption durch einen adeligen Mann
Nahm ein adeliger Mann eine familienfremde bürgerliche Person an Kindes statt an, konnte die angenommene Person nach dem jeweils geltenden Zivilrecht seinen Familiennamen erhalten.
Nach dem strengen Mannesstammprinzip wurde sie dadurch jedoch nicht zu seinem leiblichen ehelichen Abkömmling. Sie gehörte genealogisch weiterhin nicht zum historischen Mannesstamm des Geschlechts.
Sollte mit der Adoption auch der Adel, das Adelsprädikat, der Rang oder eine adelsrechtliche Wappenberechtigung verbunden werden, bedurfte es einer ausdrücklichen Genehmigung oder Begnadigung des zuständigen Landesfürsten.
Das Allgemeine Preußische Landrecht bestimmte ausdrücklich:
Damit war klargestellt, dass der private Adoptionsvertrag keine landesfürstliche Nobilitierung ersetzen konnte.
Auch das Reichsgericht stellte noch vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs fest, dass die Adoption eines Bürgerlichen durch einen Adeligen für sich allein keinen Adel gewährte, weil die Verleihung des Adels ein Reservatrecht der Krone war.
Adoption durch eine adelige Frau
Besonders deutlich wird die Unterscheidung bei der Annahme an Kindes statt durch eine Frau.
Auch Frauen konnten nach historischen Zivilrechtsordnungen adoptieren. Das Preußische Allgemeine Landrecht bestimmte ausdrücklich, dass auch Personen weiblichen Geschlechts eine andere Person an Kindes statt annehmen konnten. Das angenommene Kind erhielt grundsätzlich den Geschlechtsnamen der annehmenden Frau und den Stand, dem sie zur Zeit der Adoption angehörte. Der Name und der Stand eines früheren Ehemannes konnten dem Kind jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen und durch ausdrückliche landesherrliche Begnadigung beigelegt werden.
Diese Bestimmung darf nicht dahin missverstanden werden, dass eine adelige Frau durch einen privaten Adoptionsakt einen neuen agnatischen Zweig ihres väterlichen Adelsgeschlechts begründen konnte.
Nach dem salischen Mannesstammprinzip konnte sie den Adel ihres Geburtsgeschlechts nicht aus eigener Kraft weitergeben. Ihr Adoptivkind stammte weder von ihrem adeligen Vater noch von einem anderen männlichen Angehörigen des Geschlechts ab.
Auch wenn das angenommene Kind den Familiennamen der Frau erhielt, entstand dadurch:
Die Frau konnte somit zivilrechtlich ihren Namen übertragen. Sie konnte aber nicht kraft eigener Entscheidung den landesfürstlich verliehenen Adel ihres Geschlechts auf eine familienfremde Person erstrecken.
Konnte eine Adoption ein Geschlecht „blühend erhalten“?
Eine Adoption konnte den Familiennamen erhalten. Sie konnte auch vermögensrechtliche Zwecke erfüllen, beispielsweise die Sicherung eines Besitzes oder die Einsetzung eines Erben.
Sie konnte jedoch ein im Mannesstamm erloschenes Adelsgeschlecht nicht allein dadurch genealogisch wieder „aufblühen“ lassen.
War der letzte männliche Namensträger ohne eheliche männliche Nachkommen verstorben, war das Geschlecht nach dem agnatischen Verständnis im Mannesstamm erloschen. Ein Adoptierter konnte den Namen fortführen, aber die erloschene leibliche Stammlinie nicht rückwirkend wiederherstellen.
Eine tatsächliche Fortsetzung von Namen, Wappen und Adel konnte nur auf der Grundlage eines besonderen landesfürstlichen Gnadenaktes erfolgen, beispielsweise durch:
Adoption und Legitimation sind zu unterscheiden
Die Annahme an Kindes statt ist außerdem von der Legitimation eines natürlichen, also außerehelich geborenen Kindes zu unterscheiden.
Bei der Adoption wird eine familienfremde oder jedenfalls nicht in der erforderlichen rechtlichen Abstammungsbeziehung stehende Person zum Kind angenommen.
Bei der Legitimation wird dagegen die rechtliche Stellung eines tatsächlich leiblichen, aber außerehelich geborenen Kindes verändert.
Dabei ist eine Präzisierung erforderlich: Nicht jede zivilrechtliche Adoption und nicht jede Legitimation als solche wurde ausschließlich durch den Landesfürsten vorgenommen. Adoptionen konnten durch Vertrag und gerichtliche Bestätigung zustande kommen; eine Legitimation konnte in bestimmten Rechtsordnungen auch durch die nachfolgende Eheschließung der Eltern eintreten.
Soweit jedoch ein Adoptivkind oder ein natürliches Kind in den Adel, in einen bestimmten Adelsrang oder in die adelsrechtlichen Rechte des väterlichen Geschlechts einbezogen werden sollte, war dies grundsätzlich Sache des zuständigen Landesfürsten oder einer von ihm entsprechend bevollmächtigten Stelle.
Die bloße Anerkennung der Vaterschaft, die Führung des Namens oder die allgemeine familienrechtliche Legitimation genügte nicht in jedem Fall zur Erlangung des Adels. Gerade bei natürlichen Kindern adeliger Väter war für die uneingeschränkte adelsrechtliche Einbeziehung regelmäßig eine ausdrückliche Legitimation beziehungsweise Begnadigung erforderlich.
Stellung der Nachkommen eines Adoptierten
Auch die leiblichen Kinder einer adoptierten Person wurden nicht allein deshalb zu Angehörigen des historischen Adels, weil ihr Vater aufgrund der Adoption einen adeligen Familiennamen führte.
Der Adoptierte konnte ihnen nach den geltenden namensrechtlichen Vorschriften seinen Familiennamen weitergeben. Damit wurde der Name nun sogar im Mannesstamm geführt.
Dies änderte jedoch nichts am Ursprung des Namens:
Eine durch Adoption entstandene Namenslinie darf daher genealogisch nicht mit der historischen adeligen Stammlinie gleichgesetzt werden.
Der scheinbare Widerspruch löst sich auf, sobald man zwischen zwei verschiedenen „Mannesstämmen“ unterscheidet:
Nur die erste Linie vermittelte nach dem traditionellen Adelsrecht den ererbten Adel. Die zweite war ohne besondere landesfürstliche Begnadigung lediglich namensgleich.
Die Annahme einer familienfremden Person an Kindes statt begründete grundsätzlich ein familien- und namensrechtliches Verhältnis. Sie machte die angenommene Person jedoch nicht automatisch zu einem Angehörigen des historischen Adelsgeschlechts.
Nach dem agnatischen beziehungsweise salischen Prinzip wurde der Adel grundsätzlich durch eheliche Abstammung von einem adeligen Vater im Mannesstamm weitergegeben. Eine Adoption konnte diese Abstammung nicht ersetzen.
Dabei war es unerheblich, ob die annehmende Person ein Mann oder eine Frau war:
Eine adelsrechtlich wirksame Einbeziehung des Adoptivkindes bedurfte daher eines besonderen Hoheitsaktes des zuständigen Landesfürsten. Erst eine ausdrückliche Nobilitierung, Adelsübertragung oder Namens- und Wappenvereinigung konnte über die bloße familien- und namensrechtliche Wirkung der Adoption hinausgehen.
Somit ist auch bei der Annahme an Kindes statt streng zu unterscheiden zwischen:
Eine Adoption konnte einen Namen erhalten. Sie konnte aber ohne landesfürstlichen Gnadenakt weder Adel schaffen noch einen erloschenen historischen Mannesstamm genealogisch wiederbeleben.
Die Annahme einer familienfremden Person an Kindes statt begründete zunächst ein familienrechtliches Verhältnis zwischen der annehmenden und der angenommenen Person. Sie konnte mit vermögens-, erb- und namensrechtlichen Wirkungen verbunden sein. Daraus folgte jedoch nicht automatisch, dass die angenommene Person im adelsrechtlichen und genealogischen Sinn Angehöriger des adeligen Geschlechts wurde.
Nach dem in Mitteleuropa, insbesondere in den deutschsprachigen Ländern, vorherrschenden agnatischen oder sogenannten salischen Prinzip wurde der erbliche Adel grundsätzlich durch eheliche Abstammung von einem adeligen Vater im Mannesstamm weitergegeben.
Adelig im geschlechtsrechtlichen Sinn war daher grundsätzlich, wer
- ehelich geboren war,
- von einem adeligen Vater abstammte und
- damit dem Mannesstamm des betreffenden adeligen Geschlechts angehörte.
Eine Adoption konnte diese leibliche Abstammung nicht herstellen. Sie schuf eine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung, aber keinen biologischen Mannesstamm und keine genealogische Abstammung von den historischen Stammvätern des Geschlechts.
Die Adoption als familienrechtlicher Vorgang
Eine angenommene Person konnte aufgrund der jeweils geltenden zivilrechtlichen Vorschriften den Namen des Annehmenden erhalten. Damit wurde sie rechtmäßige Trägerin dieses Familiennamens.
Die Namensführung allein beantwortete jedoch nicht die Frage der Adelszugehörigkeit.
Es ist daher zwischen zwei verschiedenen Rechtsfolgen zu unterscheiden:
- der familien- und namensrechtlichen Wirkung der Adoption, und
- der adelsrechtlichen Erhebung oder Einbeziehung in den Adel.
Die erste Wirkung konnte durch den Adoptionsakt eintreten. Die zweite erforderte grundsätzlich einen besonderen landesfürstlichen Gnadenakt.
Das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 bringt diese Unterscheidung besonders deutlich zum Ausdruck. Danach erhielt ein angenommenes Kind grundsätzlich den Namen des annehmenden Vaters. War der Annehmende jedoch adelig und der Angenommene bürgerlicher Herkunft, konnte der Angenommene die Vorrechte und Unterscheidungen des Adels nur durch eine besondere landesherrliche Begnadigung erhalten.
Die Adoption eines Bürgerlichen durch einen Adeligen war daher nicht mit einer Nobilitierung gleichzusetzen.
Der Angenommene konnte zwar gegebenenfalls den adeligen Familiennamen führen, er wurde dadurch aber nicht allein aufgrund der Adoption Angehöriger des historischen Adelsgeschlechts.
Der Name ist nicht der Adel
Ein adeliger Familienname konnte durch Adoption auf eine familienfremde Person übertragen werden, ohne dass damit die historische Adelsqualität verbunden war.
Die angenommene Person war dann:
rechtmäßiger Träger eines ehemals adeligen Familiennamens, aber kein ehelicher, leiblicher Nachkomme des historischen adeligen Mannesstammes.
Dies ist derselbe Grundsatz, der auch bei der Übernahme eines adeligen Namens durch Eheschließung oder namensrechtliche Erklärung gilt: Die Führung des Namens ersetzt weder eine Nobilitierung noch den genealogischen Nachweis der Abstammung.
Nach den heute vom Deutschen Adelsrechtsausschuss angewandten Grundsätzen kann die Zugehörigkeit zum historischen Adel weder durch außereheliche Geburt noch durch Adoption erworben werden. Auch wenn der Name einer adeligen Frau als Familienname geführt wird, erwerben weder der Ehemann noch die Kinder dadurch die Zugehörigkeit zum historischen Adel; sie sind lediglich Träger eines adeligen Namens.
Adoption durch einen adeligen Mann
Nahm ein adeliger Mann eine familienfremde bürgerliche Person an Kindes statt an, konnte die angenommene Person nach dem jeweils geltenden Zivilrecht seinen Familiennamen erhalten.
Nach dem strengen Mannesstammprinzip wurde sie dadurch jedoch nicht zu seinem leiblichen ehelichen Abkömmling. Sie gehörte genealogisch weiterhin nicht zum historischen Mannesstamm des Geschlechts.
Sollte mit der Adoption auch der Adel, das Adelsprädikat, der Rang oder eine adelsrechtliche Wappenberechtigung verbunden werden, bedurfte es einer ausdrücklichen Genehmigung oder Begnadigung des zuständigen Landesfürsten.
Das Allgemeine Preußische Landrecht bestimmte ausdrücklich:
„Ist jedoch der Annehmende von Adel, und der Angenommene von bürgerlicher Herkunft: so kann letzterer die Vorrechte und Unterscheidungen des Adels nur mittelst besonderer Landesherrlichen Begnadigung erhalten.“
Damit war klargestellt, dass der private Adoptionsvertrag keine landesfürstliche Nobilitierung ersetzen konnte.
Auch das Reichsgericht stellte noch vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs fest, dass die Adoption eines Bürgerlichen durch einen Adeligen für sich allein keinen Adel gewährte, weil die Verleihung des Adels ein Reservatrecht der Krone war.
Adoption durch eine adelige Frau
Besonders deutlich wird die Unterscheidung bei der Annahme an Kindes statt durch eine Frau.
Auch Frauen konnten nach historischen Zivilrechtsordnungen adoptieren. Das Preußische Allgemeine Landrecht bestimmte ausdrücklich, dass auch Personen weiblichen Geschlechts eine andere Person an Kindes statt annehmen konnten. Das angenommene Kind erhielt grundsätzlich den Geschlechtsnamen der annehmenden Frau und den Stand, dem sie zur Zeit der Adoption angehörte. Der Name und der Stand eines früheren Ehemannes konnten dem Kind jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen und durch ausdrückliche landesherrliche Begnadigung beigelegt werden.
Diese Bestimmung darf nicht dahin missverstanden werden, dass eine adelige Frau durch einen privaten Adoptionsakt einen neuen agnatischen Zweig ihres väterlichen Adelsgeschlechts begründen konnte.
Nach dem salischen Mannesstammprinzip konnte sie den Adel ihres Geburtsgeschlechts nicht aus eigener Kraft weitergeben. Ihr Adoptivkind stammte weder von ihrem adeligen Vater noch von einem anderen männlichen Angehörigen des Geschlechts ab.
Auch wenn das angenommene Kind den Familiennamen der Frau erhielt, entstand dadurch:
- keine leibliche Abstammung vom historischen Stammvater,
- keine Zugehörigkeit zum Mannesstamm,
- keine automatische Adelsqualität,
- keine selbstverständliche Wappenberechtigung aus dem Stammrecht und
- keine genealogische Fortsetzung des historischen Geschlechts.
Die Frau konnte somit zivilrechtlich ihren Namen übertragen. Sie konnte aber nicht kraft eigener Entscheidung den landesfürstlich verliehenen Adel ihres Geschlechts auf eine familienfremde Person erstrecken.
Konnte eine Adoption ein Geschlecht „blühend erhalten“?
Eine Adoption konnte den Familiennamen erhalten. Sie konnte auch vermögensrechtliche Zwecke erfüllen, beispielsweise die Sicherung eines Besitzes oder die Einsetzung eines Erben.
Sie konnte jedoch ein im Mannesstamm erloschenes Adelsgeschlecht nicht allein dadurch genealogisch wieder „aufblühen“ lassen.
War der letzte männliche Namensträger ohne eheliche männliche Nachkommen verstorben, war das Geschlecht nach dem agnatischen Verständnis im Mannesstamm erloschen. Ein Adoptierter konnte den Namen fortführen, aber die erloschene leibliche Stammlinie nicht rückwirkend wiederherstellen.
Eine tatsächliche Fortsetzung von Namen, Wappen und Adel konnte nur auf der Grundlage eines besonderen landesfürstlichen Gnadenaktes erfolgen, beispielsweise durch:
- eine ausdrückliche Adelsverleihung,
- eine Adelsübertragung,
- eine Namens- und Wappenvereinigung,
- eine Genehmigung zur Fortführung eines erloschenen Namens,
- oder die besondere Erstreckung des Adels auf die angenommene Person.
Adoption und Legitimation sind zu unterscheiden
Die Annahme an Kindes statt ist außerdem von der Legitimation eines natürlichen, also außerehelich geborenen Kindes zu unterscheiden.
Bei der Adoption wird eine familienfremde oder jedenfalls nicht in der erforderlichen rechtlichen Abstammungsbeziehung stehende Person zum Kind angenommen.
Bei der Legitimation wird dagegen die rechtliche Stellung eines tatsächlich leiblichen, aber außerehelich geborenen Kindes verändert.
Dabei ist eine Präzisierung erforderlich: Nicht jede zivilrechtliche Adoption und nicht jede Legitimation als solche wurde ausschließlich durch den Landesfürsten vorgenommen. Adoptionen konnten durch Vertrag und gerichtliche Bestätigung zustande kommen; eine Legitimation konnte in bestimmten Rechtsordnungen auch durch die nachfolgende Eheschließung der Eltern eintreten.
Soweit jedoch ein Adoptivkind oder ein natürliches Kind in den Adel, in einen bestimmten Adelsrang oder in die adelsrechtlichen Rechte des väterlichen Geschlechts einbezogen werden sollte, war dies grundsätzlich Sache des zuständigen Landesfürsten oder einer von ihm entsprechend bevollmächtigten Stelle.
Die bloße Anerkennung der Vaterschaft, die Führung des Namens oder die allgemeine familienrechtliche Legitimation genügte nicht in jedem Fall zur Erlangung des Adels. Gerade bei natürlichen Kindern adeliger Väter war für die uneingeschränkte adelsrechtliche Einbeziehung regelmäßig eine ausdrückliche Legitimation beziehungsweise Begnadigung erforderlich.
Stellung der Nachkommen eines Adoptierten
Auch die leiblichen Kinder einer adoptierten Person wurden nicht allein deshalb zu Angehörigen des historischen Adels, weil ihr Vater aufgrund der Adoption einen adeligen Familiennamen führte.
Der Adoptierte konnte ihnen nach den geltenden namensrechtlichen Vorschriften seinen Familiennamen weitergeben. Damit wurde der Name nun sogar im Mannesstamm geführt.
Dies änderte jedoch nichts am Ursprung des Namens:
Die Kinder stammten im Mannesstamm vom adoptierten, ursprünglich familienfremden Namensträger ab, nicht vom historischen adeligen Stammvater.
Eine durch Adoption entstandene Namenslinie darf daher genealogisch nicht mit der historischen adeligen Stammlinie gleichgesetzt werden.
Der scheinbare Widerspruch löst sich auf, sobald man zwischen zwei verschiedenen „Mannesstämmen“ unterscheidet:
- dem tatsächlichen biologischen Mannesstamm des Adelsgeschlechts und
- einer später durch Adoption und Namensübertragung entstandenen namensgleichen Linie.
Nur die erste Linie vermittelte nach dem traditionellen Adelsrecht den ererbten Adel. Die zweite war ohne besondere landesfürstliche Begnadigung lediglich namensgleich.
Die Annahme einer familienfremden Person an Kindes statt begründete grundsätzlich ein familien- und namensrechtliches Verhältnis. Sie machte die angenommene Person jedoch nicht automatisch zu einem Angehörigen des historischen Adelsgeschlechts.
Nach dem agnatischen beziehungsweise salischen Prinzip wurde der Adel grundsätzlich durch eheliche Abstammung von einem adeligen Vater im Mannesstamm weitergegeben. Eine Adoption konnte diese Abstammung nicht ersetzen.
Dabei war es unerheblich, ob die annehmende Person ein Mann oder eine Frau war:
- Ein adeliger Mann konnte einem Adoptivkind möglicherweise seinen Familiennamen vermitteln, nicht aber allein durch den Adoptionsakt seinen Adel.
- Eine adelige Frau konnte einem Adoptivkind nach Maßgabe des Namensrechts ihren Familiennamen vermitteln, aber keinen neuen agnatischen Zweig ihres väterlichen Adelsgeschlechts begründen.
- Die Nachkommen des Adoptierten konnten den Namen weiterführen, gehörten aber ohne besondere landesfürstliche Begnadigung nicht zum historischen Adel.
Eine adelsrechtlich wirksame Einbeziehung des Adoptivkindes bedurfte daher eines besonderen Hoheitsaktes des zuständigen Landesfürsten. Erst eine ausdrückliche Nobilitierung, Adelsübertragung oder Namens- und Wappenvereinigung konnte über die bloße familien- und namensrechtliche Wirkung der Adoption hinausgehen.
Somit ist auch bei der Annahme an Kindes statt streng zu unterscheiden zwischen:
undder rechtmäßigen Führung eines historisch adeligen Familiennamens
der auf ehelicher Abstammung im Mannesstamm oder auf besonderer landesfürstlicher Verleihung beruhenden Zugehörigkeit zum Adel.
Eine Adoption konnte einen Namen erhalten. Sie konnte aber ohne landesfürstlichen Gnadenakt weder Adel schaffen noch einen erloschenen historischen Mannesstamm genealogisch wiederbeleben.
"IN OMNIBUS ORDO"
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