Adelsrecht: „utriusque sexus … in infinitum descendentes“
- Filippo
-
Autor
- Offline
- Beiträge: 1
Adelsrecht: „utriusque sexus … in infinitum descendentes“
2 Stunden 9 Minuten her - 2 Stunden 7 Minuten her
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich an das Forum AustriaAristo mit der Bitte um eine fachliche Einschätzung zu einem Adelsdiplom Erzherzog Karls II. von Innerösterreich.
Das Diplom wurde am 25. Februar 1582 in Graz ausgestellt.
Begünstigter war Camillus Turchettus, Doctor iuris utriusque und Untertan des Herzogs von Ferrara. Durch dasselbe Diplom wurden außerdem seine Brüder Petrus Antonius, Jacobus und Pompeius Turchetti sowie deren Nachkommen in den Adelsstand erhoben.
Das Original des Diploms wurde über Generationen in der Familie aufbewahrt, kann jedoch derzeit leider nicht mehr aufgefunden werden. Der vollständige lateinische Wortlaut ist jedoch erhalten geblieben. Außerdem habe ich das Steiermärkische Landesarchiv bereits um Auskunft ersucht, ob sich dort eine Registratur oder Abschrift des Diploms erhalten hat.
Meine Anfrage betrifft jedoch ausschließlich die rechtshistorische Auslegung einer bestimmten Passage des Diploms.
Darin heißt es:
„… liberosque, et haeredes vestros legitimos, utriusque sexus ex vobis procreatos, et nascituros, ac in infinitum descendentes et descensuros nobiles fecimus, creavimus, ordinavimus et instituimus …“
Nach meiner Übersetzung lautet diese Passage:
„… wir haben eure ehelichen Kinder und Erben beiderlei Geschlechts, die bereits geboren sind oder künftig geboren werden, sowie alle ihre Nachkommen auf unbegrenzte Zeit zu Adeligen erhoben und in den Adelsstand eingesetzt …“
Nach meinem Verständnis des Wortlauts fällt auf, dass das Diplom an keiner Stelle ausdrücklich eine Beschränkung auf die männliche oder agnatische Linie erwähnt. Vielmehr verwendet der Text wiederholt Formulierungen wie „utriusque sexus“, „haeredes legitimos“ sowie „in infinitum descendentes et descensuros“, ohne jemals ausdrücklich zu bestimmen, dass der Adelsstand ausschließlich über die männliche Linie vererbbar sein soll.
Meine Fragen lauten:
Für jede fachliche Einschätzung oder einen Hinweis auf einschlägige Literatur oder vergleichbare Diplome wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Filippo
ich wende mich an das Forum AustriaAristo mit der Bitte um eine fachliche Einschätzung zu einem Adelsdiplom Erzherzog Karls II. von Innerösterreich.
Das Diplom wurde am 25. Februar 1582 in Graz ausgestellt.
Begünstigter war Camillus Turchettus, Doctor iuris utriusque und Untertan des Herzogs von Ferrara. Durch dasselbe Diplom wurden außerdem seine Brüder Petrus Antonius, Jacobus und Pompeius Turchetti sowie deren Nachkommen in den Adelsstand erhoben.
Das Original des Diploms wurde über Generationen in der Familie aufbewahrt, kann jedoch derzeit leider nicht mehr aufgefunden werden. Der vollständige lateinische Wortlaut ist jedoch erhalten geblieben. Außerdem habe ich das Steiermärkische Landesarchiv bereits um Auskunft ersucht, ob sich dort eine Registratur oder Abschrift des Diploms erhalten hat.
Meine Anfrage betrifft jedoch ausschließlich die rechtshistorische Auslegung einer bestimmten Passage des Diploms.
Darin heißt es:
„… liberosque, et haeredes vestros legitimos, utriusque sexus ex vobis procreatos, et nascituros, ac in infinitum descendentes et descensuros nobiles fecimus, creavimus, ordinavimus et instituimus …“
Nach meiner Übersetzung lautet diese Passage:
„… wir haben eure ehelichen Kinder und Erben beiderlei Geschlechts, die bereits geboren sind oder künftig geboren werden, sowie alle ihre Nachkommen auf unbegrenzte Zeit zu Adeligen erhoben und in den Adelsstand eingesetzt …“
Nach meinem Verständnis des Wortlauts fällt auf, dass das Diplom an keiner Stelle ausdrücklich eine Beschränkung auf die männliche oder agnatische Linie erwähnt. Vielmehr verwendet der Text wiederholt Formulierungen wie „utriusque sexus“, „haeredes legitimos“ sowie „in infinitum descendentes et descensuros“, ohne jemals ausdrücklich zu bestimmen, dass der Adelsstand ausschließlich über die männliche Linie vererbbar sein soll.
Meine Fragen lauten:
- Ist die Formulierung „utriusque sexus … in infinitum descendentes“ nach der Rechtspraxis der innerösterreichischen Hofkanzlei Erzherzog Karls II. im Jahr 1582 lediglich dahin zu verstehen, dass männliche und weibliche Nachkommen persönlich adelig waren, während die Vererbung des Adels dennoch ausschließlich in männlicher Linie erfolgte?
- Oder könnte diese Formulierung nach dem damaligen Recht tatsächlich bedeuten, dass der Adelsstand ausnahmsweise auch über weibliche Nachkommen weitergegeben werden konnte?
Für jede fachliche Einschätzung oder einen Hinweis auf einschlägige Literatur oder vergleichbare Diplome wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Filippo
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- USchu
-
- Offline
- Beiträge: 664
Re: Adelsrecht: „utriusque sexus … in infinitum descendentes“
1 Stunde 28 Minuten her - 1 Stunde 19 Minuten her
Willkommen im Forum Filippo!
Danke für die spannende Frage, dazu unsere Expertiese:
Nach dem derzeit bekannten Wortlaut ist davon auszugehen, dass das Diplom Erzherzog Karls II. vom 25. Februar 1582 die vier Brüder Turchetti sowie deren rechtmäßige eheliche Nachkommen beiderlei Geschlechts persönlich in den Adel einbezog. Die Wendung utriusque sexus stellte sicher, dass neben den Söhnen auch die Töchter adeliger Geburt waren. Die Worte in infinitum descendentes et descensuros verliehen dem Adel eine zeitlich und generationell unbegrenzte Dauer, änderten jedoch nicht, dass der mitteleuropäischen Adelsordnung zugrunde liegende agnatische Mannesstammprinzip.
Die Frau trat durch die Eheschließung grundsätzlich in Familie und Stand ihres Ehemannes ein. War der Ehemann adelig, nahm sie an seinem Adel teil; war er bürgerlich, verlor sie regelmäßig ihre bisherige adelige Titulatur und aktive Standeszugehörigkeit. Die Kinder folgten Namen, Familie und Stand des Vaters.
Eine Weitergabe des Turchetti-Adels durch Töchter an deren Kinder wäre nur dann anzunehmen, wenn das Diplom an anderer Stelle eine ausdrückliche Begünstigung der weiblichen Linie, der Kinder der Töchter oder eine besondere Namens- und Wappenfortsetzung vorsähe. Die vorliegende Formel allein reicht dafür nicht aus!
Quellen- und Literaturhinweise
Rechtlicher Gegenwartsbezug
Diese Untersuchung betrifft ausschließlich das historische Adelsrecht. In der Republik Österreich wurden der Adel und seine Ehrenvorzüge 1919 aufgehoben; historische Adelsbezeichnungen begründen heute für österreichische Staatsbürger keine adelsrechtliche Stellung.
Danke für die spannende Frage, dazu unsere Expertiese:
Nach dem derzeit bekannten Wortlaut ist davon auszugehen, dass das Diplom Erzherzog Karls II. vom 25. Februar 1582 die vier Brüder Turchetti sowie deren rechtmäßige eheliche Nachkommen beiderlei Geschlechts persönlich in den Adel einbezog. Die Wendung utriusque sexus stellte sicher, dass neben den Söhnen auch die Töchter adeliger Geburt waren. Die Worte in infinitum descendentes et descensuros verliehen dem Adel eine zeitlich und generationell unbegrenzte Dauer, änderten jedoch nicht, dass der mitteleuropäischen Adelsordnung zugrunde liegende agnatische Mannesstammprinzip.
Die Frau trat durch die Eheschließung grundsätzlich in Familie und Stand ihres Ehemannes ein. War der Ehemann adelig, nahm sie an seinem Adel teil; war er bürgerlich, verlor sie regelmäßig ihre bisherige adelige Titulatur und aktive Standeszugehörigkeit. Die Kinder folgten Namen, Familie und Stand des Vaters.
Eine Weitergabe des Turchetti-Adels durch Töchter an deren Kinder wäre nur dann anzunehmen, wenn das Diplom an anderer Stelle eine ausdrückliche Begünstigung der weiblichen Linie, der Kinder der Töchter oder eine besondere Namens- und Wappenfortsetzung vorsähe. Die vorliegende Formel allein reicht dafür nicht aus!
Quellen- und Literaturhinweise
- Das Adelsdiplom Kaiser Maximilians II. für Johannes Caselius vom 14. Dezember 1567 bietet einen besonders nahen Vergleich für die Formeln utriusque sexus und in infinitum descendentes.
- Sylvia Paletschek, „Adelige und bürgerliche Frauen (1770–1870)“, in: Elisabeth Fehrenbach (Hrsg.), Adel und Bürgertum in Deutschland 1770–1848, München 1994, S. 159–185.
- Dieter Schwab, „Die rechtshistorische Entwicklung des Ehenamens“, zur historischen Verbindung von Eheschließung, Familienzugehörigkeit, Stand und Namensführung.
- Reinhard Binder-Krieglstein, Österreichisches Adelsrecht 1868–1918/19, Frankfurt am Main 2000.
- Franz Josef Mahl-Schedl Ritter von Alpenburg, „Adelsrecht“, in: Ernst Mischler/Josef Ulbrich (Hrsg.), Österreichisches Staatswörterbuch, Band I.
- Berthold Waldstein-Wartenberg, „Österreichisches Adelsrecht 1804–1918“, in: Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18.
- Zur innerösterreichischen Regierung und Verwaltungsorganisation unter Erzherzog Karl II.: Überblick zur Neuordnung der Grazer Zentralbehörden.
Rechtlicher Gegenwartsbezug
Diese Untersuchung betrifft ausschließlich das historische Adelsrecht. In der Republik Österreich wurden der Adel und seine Ehrenvorzüge 1919 aufgehoben; historische Adelsbezeichnungen begründen heute für österreichische Staatsbürger keine adelsrechtliche Stellung.
"IN OMNIBUS ORDO"
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
