Bürgerliche Wappen in Altösterreich: erlaubt, geduldet, verboten?
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Bürgerliche Wappen in Altösterreich: erlaubt, geduldet, verboten?
2 Wochen 5 Tage her
Bürgerliche Wappen in Altösterreich: erlaubt, geduldet, verboten? Ein quellenkritischer Blick
Einleitung
Das österreichische Wappenrecht ist ein schönes Beispiel dafür, dass Heraldik nicht nur aus Farben, Helmen und Schildfiguren besteht, sondern auch aus Verwaltungsgeschichte. Wer durfte ein Wappen führen? War ein bürgerliches Wappen in Österreich überhaupt möglich? Und was änderte sich nach 1919?
Ausgangspunkt ist Rudolf Granichstaedten-Czervas Beitrag „Altösterreichisches Adels- und Wappenrecht“, erschienen 1947 in der Zeitschrift ADLER.[1] Der Text ist wertvoll, muss aber quellenkritisch gelesen werden: Viele Angaben beruhen auf Aktenmaterial der ehemaligen Adelsregistratur und sind ohne Akteneinsicht nicht in jedem Detail sofort nachprüfbar.
1. Bürgerliche Wappen: Ausnahme, nicht Normalfall
In der Habsburgermonarchie war das Wappenwesen stark obrigkeitlich geprägt. Ein Wappen war nicht bloß Schmuck, sondern konnte mit rechtlichen und sozialen Funktionen verbunden sein – besonders mit dem Siegelgebrauch.
Nach der heute gut greifbaren Zusammenfassung des Tiroler Landesarchivs konnten im Alten Reich und in der Habsburgermonarchie Wappen durch Kaiser, Landesfürsten und Hofpfalzgrafen verliehen werden. Nichtadelige erhielten solche Wappen nur ausnahmsweise, meist Personen aus dem gehobenen bürgerlichen Milieu, Beamte oder Militärpersonen.[2]
Granichstaedten-Czerva nennt als letzten bürgerlichen Wappenbrief in Österreich den Fall Johann Ginner/Giner aus Thaur in Tirol. Gemeint ist sehr wahrscheinlich Johann Nepomuk Giner der Ältere, Bildhauer, Krippenschnitzer, Gerichtskassier und Kirchenpropst in Thaur. Für ihn ist ein Wappenbrief von 1797 und eine Bestätigung 1818 auch in lokalen Darstellungen belegt.[3]
2. Der Fall Giner/Ginner aus Thaur
Der Ausgangstext nennt:
Der Kern ist plausibel: Johann Nepomuk Giner d. Ä. wurde 1756 in Thaur geboren und starb dort 1833; das ÖBL führt ihn als bedeutenden Tiroler Bildhauer.[4] Eine Thaurer Quelle berichtet, er habe 1797 wegen Verdiensten für das Land einen Wappenbrief erhalten, der nach Verlust in den Kriegswirren 1818 erneut bestätigt worden sei.[3]
Nicht vollständig gesichert ist in der hier vorgenommenen Prüfung die genaue Formulierung „Pflegschaftsgericht Thaur“ sowie das exakte Datum 28. Mai 1818. Dafür wäre der Original-Wappenbrief beziehungsweise der Akt der Adelsregistratur heranzuziehen.
3. Wann endete die Verleihung bürgerlicher Wappen?
Hier liegt der spannendste Prüfpunkt.
Granichstaedten-Czerva nennt im Ausgangstext als Begründungsdatum den 5. März 1877. Eine ältere ADLER-Publikation von 1903 schreibt hingegen, die letzte Erteilung eines bürgerlichen Wappenbriefes sei 1818 an Johann Ginner erfolgt; seither sei die Ausfertigung solcher Wappenbriefe aufgrund einer Allerhöchsten Entschließung vom 7. August 1820 eingestellt worden.[5]
Das muss nicht zwingend ein Widerspruch sein. Möglich ist folgende Einordnung:
Diese Dreiteilung ist derzeit eine Schlussfolgerung aus den zugänglichen Quellen, aber noch nicht endgültig belegt. Der Punkt sollte im Forum ausdrücklich als prüfbedürftig markiert werden.
4. Hofpfalzgrafen und das mögliche ältere Giner-Wappen
Der Ausgangstext erwähnt, die Familie Giner/Ginner scheine bereits 1637 durch Dr. Johann Werndle von Adlzried ein Palatinatswappen erhalten zu haben.
Dafür konnte in dieser Kurzprüfung kein direkter Beleg gefunden werden. Nachweisbar ist aber, dass im ÖStA-AIS mehrere Werndle/Werndle von Adelsried mit Adels- und Palatinatsangelegenheiten erscheinen, darunter Johann Werndle, JUDr., oberösterreichischer Regierungsrat, mit „Palatinat ad personam“ 1635.[6] Das stützt den historischen Rahmen, beweist aber noch nicht die konkrete Wappenverleihung an die Familie Giner/Ginner.
5. Wappen, Adel und Helmformen
Nach Granichstaedten-Czerva galt in der österreichischen Kanzleiheraldik der offene, gekrönte Turnierhelm als Kennzeichen adeliger Wappen. Bürgerliche oder nichtadelige Wappen wurden daher, wenn überhaupt, anders behandelt. Der Ausgangstext nennt insbesondere das Verbot für Bürgerliche, offene Turnier- oder Spangenhelme zu führen.
Diese heraldischen Kanzleiregeln sind für die Praxis sehr wichtig, konnten hier aber nicht einzeln durch Originalerlässe nachgeprüft werden. Sie sollten daher als Angabe nach Granichstaedten-Czerva zitiert werden, nicht als neu selbständig bestätigte Tatsache.
6. Ordensdekorationen im Familienwappen
Der Text führt aus, adelige Ordensträger hätten ihre Familienwappen persönlich mit Ordensdekorationen zieren dürfen, jedoch nicht erblich für die gesamte Familie.
Das ist inhaltlich plausibel, weil Ordensauszeichnungen persönliche Ehrenzeichen waren. Die konkrete Entschließung vom 4. November 1850 wurde hier jedoch nicht selbständig verifiziert. Auch dieser Punkt gehört daher in die Kategorie: bei Granichstaedten-Czerva überliefert, archivisch noch zu prüfen.
7. Arthur Krupp und die letzte Wappenbestätigung für einen Nichtadeligen
Granichstaedten-Czerva nennt Arthur Krupp als Beispiel einer späten Wappenbestätigung für einen Nichtadeligen im Jahr 1907. Arthur Krupp selbst ist sehr gut belegt: Er wurde 1856 in Wien geboren, starb 1938 in Berndorf und war einer der bedeutenden Industriellen der Monarchie.[7]
Nicht selbständig verifiziert werden konnte hier die konkrete Wappenbewilligung von 1907 mit dem Zusatz, dass daraus keine Adelsrechte abzuleiten seien. Diese Angabe bleibt daher vorläufig bei Granichstaedten-Czerva belegt, aber online nicht unabhängig bestätigt. Ebenfalls nicht verifiziert wurde die im Ausgangstext genannte Formulierung, Krupp sei damals bereits Kommandeur des Leopold-Ordens gewesen.
8. Besondere Wappengnaden: Max O’Donell
Gut greifbar ist der Fall Graf Maximilian Karl O’Donell/O’Donnell von Tyrconell. Das Biographische Lexikon des Kaiserthums Österreich beschreibt das Wappen, das ihm mit Diplom vom 28. Juli 1853 verliehen wurde. Es enthält den österreichischen Doppeladler und steht im Zusammenhang mit seiner Rolle beim Attentat auf Kaiser Franz Joseph.[8]
Dieser Fall zeigt, dass Wappen in besonderen Fällen nicht nur genealogische Zeichen, sondern auch politische Erinnerungszeichen sein konnten.
9. Nach 1919: das republikanische Ende des Adels- und Familienwappenrechts
Mit dem Adelsaufhebungsgesetz 1919 wurden Adel und äußere Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger aufgehoben. Die Durchführungsbestimmungen nennen ausdrücklich auch das Recht zur Führung von Familienwappen, sogar der „fälschlich bürgerlich“ genannten Wappen.[9]
Das Tiroler Landesarchiv fasst die heutige Lage knapp zusammen: Streng genommen ist in Österreich seit 1919 das Führen von Adels- oder Familienwappen verboten; die Praxis sei zwar milder, aber ein gesetzlicher Schutz für Familienwappen bestehe nicht.[2]
Wichtig für Sammler, Familienforscher und Heraldiker: Die Verwendung alter Gegenstände, die bereits mit adeligen Bezeichnungen oder aufgehobenen Würden versehen sind, gilt nach der Durchführungsverordnung nicht automatisch als strafbare Führung.[9] Historische Grabsteine, Petschafte, Exlibris, Urkunden oder Siegelabdrücke sind also quellenkundlich zu betrachten, nicht als moderne Rechtsbehauptung.
10. Kleine juristische Kuriosität: Wappen im ABGB
Der Ausgangstext verweist auf die §§ 845 und 854 ABGB. Das ist grundsätzlich richtig, aber mit einer wichtigen Präzisierung:
Das ist kein modernes „Recht auf ein Familienwappen“, sondern ein Rest historischer Beweisfunktion: Ein Wappen an einer Mauer kann im Einzelfall Hinweis auf Eigentum oder Zuständigkeit sein.
11. Wappen als Marke oder Warenzeichen
Der Ausgangstext nennt ein „Markenschutzgesetz vom 24. Mai 1929“. Hier ist Vorsicht geboten: Eine zugängliche Gesetzesübersicht weist für den 24. Mai 1929 nicht das Markenschutzgesetz, sondern das Bundesgesetz gegen den Missbrauch von Notzeichen aus. Das Markenschutzgesetz 1970 ist gesondert nachweisbar.[11]
Moderne Markenfragen sind daher vom historischen Wappenrecht zu trennen. Ein Wappenmotiv kann unter Umständen als Marke oder Unternehmenskennzeichen relevant sein, aber das begründet kein historisches Adels- oder Familienwappenrecht. Zudem schließt § 4 Markenschutzgesetz 1970 unter anderem Staatswappen und Wappen inländischer Gebietskörperschaften von der Registrierung als Marke aus.[12]
Bewertung
Der Ausgangstext ist als Zusammenfassung altösterreichischer Verwaltungspraxis sehr wertvoll. Er ist aber keine leicht zitierbare Gesetzessammlung. Viele Einzelangaben beruhen offenbar auf Aktenmaterial der Adelsregistratur und müssten für eine wissenschaftlich belastbare Detaildarstellung nochmals am Original geprüft werden.
Für das Forum lässt sich festhalten:
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Quellen und Links
[1] Rudolf Granichstaedten-Czerva, „Altösterreichisches Adels- und Wappenrecht“, ADLER, 1947, Heft 4, ab S. 49; bibliographisch im ADLER-Inhaltsverzeichnis nachgewiesen.
[2] Tiroler Landesarchiv, „Familienwappen“: Überblick zu Wappenverleihung, Nichtadeligen und Rechtslage nach 1919.
[3] Thaurer Darstellung zu Johann Nepomuk Giner d. Ä.: Wappenbrief 1797, Bestätigung 1818, Tätigkeit als Gerichtskassier und Kirchenpropst.
[4] Österreichisches Biographisches Lexikon: Johann Giner d. Ä.
[5] Jahrbuch der k. k. Heraldischen Gesellschaft „Adler“, Neue Folge, 13. Band, Wien 1903, Beitrag Dr. Josef Ritter v. Bauer, „Das Wappen als gewerbliche Marke“, mit Hinweis auf Johann Ginner 1818 und die Allerhöchste Entschließung vom 7. August 1820.
[6] Österreichisches Staatsarchiv, AIS: Werndle/Werndle von Adelsried, Palatinats- und Adelsangelegenheiten.
[7] Österreichisches Biographisches Lexikon: Arthur Krupp.
[8] BLKÖ/Wikisource: Maximilian Karl Graf O’Donell/O’Donnell, Wappendiplom vom 28. Juli 1853.
[9] Adelsaufhebungsgesetz 1919 und Durchführungsvorschriften.
[10] ABGB §§ 845 und 854, insbesondere § 854 zur Beweisfunktion von Wappen an Grenzzeichen.
[11] Gesetzesübersicht: 24. Mai 1929 betrifft das Gesetz gegen den Missbrauch von Notzeichen; Markenschutzgesetz 1970 ist gesondert ausgewiesen.
[12] Markenschutzgesetz 1970 § 4: Ausschluss öffentlicher Wappen und Hoheitszeichen von der Registrierung.
Einleitung
Das österreichische Wappenrecht ist ein schönes Beispiel dafür, dass Heraldik nicht nur aus Farben, Helmen und Schildfiguren besteht, sondern auch aus Verwaltungsgeschichte. Wer durfte ein Wappen führen? War ein bürgerliches Wappen in Österreich überhaupt möglich? Und was änderte sich nach 1919?
Ausgangspunkt ist Rudolf Granichstaedten-Czervas Beitrag „Altösterreichisches Adels- und Wappenrecht“, erschienen 1947 in der Zeitschrift ADLER.[1] Der Text ist wertvoll, muss aber quellenkritisch gelesen werden: Viele Angaben beruhen auf Aktenmaterial der ehemaligen Adelsregistratur und sind ohne Akteneinsicht nicht in jedem Detail sofort nachprüfbar.
1. Bürgerliche Wappen: Ausnahme, nicht Normalfall
In der Habsburgermonarchie war das Wappenwesen stark obrigkeitlich geprägt. Ein Wappen war nicht bloß Schmuck, sondern konnte mit rechtlichen und sozialen Funktionen verbunden sein – besonders mit dem Siegelgebrauch.
Nach der heute gut greifbaren Zusammenfassung des Tiroler Landesarchivs konnten im Alten Reich und in der Habsburgermonarchie Wappen durch Kaiser, Landesfürsten und Hofpfalzgrafen verliehen werden. Nichtadelige erhielten solche Wappen nur ausnahmsweise, meist Personen aus dem gehobenen bürgerlichen Milieu, Beamte oder Militärpersonen.[2]
Granichstaedten-Czerva nennt als letzten bürgerlichen Wappenbrief in Österreich den Fall Johann Ginner/Giner aus Thaur in Tirol. Gemeint ist sehr wahrscheinlich Johann Nepomuk Giner der Ältere, Bildhauer, Krippenschnitzer, Gerichtskassier und Kirchenpropst in Thaur. Für ihn ist ein Wappenbrief von 1797 und eine Bestätigung 1818 auch in lokalen Darstellungen belegt.[3]
2. Der Fall Giner/Ginner aus Thaur
Der Ausgangstext nennt:
- ein „unadeliges Wappen“ mit geschlossenem Stechhelm.
Der Kern ist plausibel: Johann Nepomuk Giner d. Ä. wurde 1756 in Thaur geboren und starb dort 1833; das ÖBL führt ihn als bedeutenden Tiroler Bildhauer.[4] Eine Thaurer Quelle berichtet, er habe 1797 wegen Verdiensten für das Land einen Wappenbrief erhalten, der nach Verlust in den Kriegswirren 1818 erneut bestätigt worden sei.[3]
Nicht vollständig gesichert ist in der hier vorgenommenen Prüfung die genaue Formulierung „Pflegschaftsgericht Thaur“ sowie das exakte Datum 28. Mai 1818. Dafür wäre der Original-Wappenbrief beziehungsweise der Akt der Adelsregistratur heranzuziehen.
3. Wann endete die Verleihung bürgerlicher Wappen?
Hier liegt der spannendste Prüfpunkt.
Granichstaedten-Czerva nennt im Ausgangstext als Begründungsdatum den 5. März 1877. Eine ältere ADLER-Publikation von 1903 schreibt hingegen, die letzte Erteilung eines bürgerlichen Wappenbriefes sei 1818 an Johann Ginner erfolgt; seither sei die Ausfertigung solcher Wappenbriefe aufgrund einer Allerhöchsten Entschließung vom 7. August 1820 eingestellt worden.[5]
Das muss nicht zwingend ein Widerspruch sein. Möglich ist folgende Einordnung:
- 1877: spätere ministerielle Begründung oder Ablehnung einer Wiederaufnahme.
Diese Dreiteilung ist derzeit eine Schlussfolgerung aus den zugänglichen Quellen, aber noch nicht endgültig belegt. Der Punkt sollte im Forum ausdrücklich als prüfbedürftig markiert werden.
4. Hofpfalzgrafen und das mögliche ältere Giner-Wappen
Der Ausgangstext erwähnt, die Familie Giner/Ginner scheine bereits 1637 durch Dr. Johann Werndle von Adlzried ein Palatinatswappen erhalten zu haben.
Dafür konnte in dieser Kurzprüfung kein direkter Beleg gefunden werden. Nachweisbar ist aber, dass im ÖStA-AIS mehrere Werndle/Werndle von Adelsried mit Adels- und Palatinatsangelegenheiten erscheinen, darunter Johann Werndle, JUDr., oberösterreichischer Regierungsrat, mit „Palatinat ad personam“ 1635.[6] Das stützt den historischen Rahmen, beweist aber noch nicht die konkrete Wappenverleihung an die Familie Giner/Ginner.
5. Wappen, Adel und Helmformen
Nach Granichstaedten-Czerva galt in der österreichischen Kanzleiheraldik der offene, gekrönte Turnierhelm als Kennzeichen adeliger Wappen. Bürgerliche oder nichtadelige Wappen wurden daher, wenn überhaupt, anders behandelt. Der Ausgangstext nennt insbesondere das Verbot für Bürgerliche, offene Turnier- oder Spangenhelme zu führen.
Diese heraldischen Kanzleiregeln sind für die Praxis sehr wichtig, konnten hier aber nicht einzeln durch Originalerlässe nachgeprüft werden. Sie sollten daher als Angabe nach Granichstaedten-Czerva zitiert werden, nicht als neu selbständig bestätigte Tatsache.
6. Ordensdekorationen im Familienwappen
Der Text führt aus, adelige Ordensträger hätten ihre Familienwappen persönlich mit Ordensdekorationen zieren dürfen, jedoch nicht erblich für die gesamte Familie.
Das ist inhaltlich plausibel, weil Ordensauszeichnungen persönliche Ehrenzeichen waren. Die konkrete Entschließung vom 4. November 1850 wurde hier jedoch nicht selbständig verifiziert. Auch dieser Punkt gehört daher in die Kategorie: bei Granichstaedten-Czerva überliefert, archivisch noch zu prüfen.
7. Arthur Krupp und die letzte Wappenbestätigung für einen Nichtadeligen
Granichstaedten-Czerva nennt Arthur Krupp als Beispiel einer späten Wappenbestätigung für einen Nichtadeligen im Jahr 1907. Arthur Krupp selbst ist sehr gut belegt: Er wurde 1856 in Wien geboren, starb 1938 in Berndorf und war einer der bedeutenden Industriellen der Monarchie.[7]
Nicht selbständig verifiziert werden konnte hier die konkrete Wappenbewilligung von 1907 mit dem Zusatz, dass daraus keine Adelsrechte abzuleiten seien. Diese Angabe bleibt daher vorläufig bei Granichstaedten-Czerva belegt, aber online nicht unabhängig bestätigt. Ebenfalls nicht verifiziert wurde die im Ausgangstext genannte Formulierung, Krupp sei damals bereits Kommandeur des Leopold-Ordens gewesen.
8. Besondere Wappengnaden: Max O’Donell
Gut greifbar ist der Fall Graf Maximilian Karl O’Donell/O’Donnell von Tyrconell. Das Biographische Lexikon des Kaiserthums Österreich beschreibt das Wappen, das ihm mit Diplom vom 28. Juli 1853 verliehen wurde. Es enthält den österreichischen Doppeladler und steht im Zusammenhang mit seiner Rolle beim Attentat auf Kaiser Franz Joseph.[8]
Dieser Fall zeigt, dass Wappen in besonderen Fällen nicht nur genealogische Zeichen, sondern auch politische Erinnerungszeichen sein konnten.
9. Nach 1919: das republikanische Ende des Adels- und Familienwappenrechts
Mit dem Adelsaufhebungsgesetz 1919 wurden Adel und äußere Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger aufgehoben. Die Durchführungsbestimmungen nennen ausdrücklich auch das Recht zur Führung von Familienwappen, sogar der „fälschlich bürgerlich“ genannten Wappen.[9]
Das Tiroler Landesarchiv fasst die heutige Lage knapp zusammen: Streng genommen ist in Österreich seit 1919 das Führen von Adels- oder Familienwappen verboten; die Praxis sei zwar milder, aber ein gesetzlicher Schutz für Familienwappen bestehe nicht.[2]
Wichtig für Sammler, Familienforscher und Heraldiker: Die Verwendung alter Gegenstände, die bereits mit adeligen Bezeichnungen oder aufgehobenen Würden versehen sind, gilt nach der Durchführungsverordnung nicht automatisch als strafbare Führung.[9] Historische Grabsteine, Petschafte, Exlibris, Urkunden oder Siegelabdrücke sind also quellenkundlich zu betrachten, nicht als moderne Rechtsbehauptung.
10. Kleine juristische Kuriosität: Wappen im ABGB
Der Ausgangstext verweist auf die §§ 845 und 854 ABGB. Das ist grundsätzlich richtig, aber mit einer wichtigen Präzisierung:
Das ist kein modernes „Recht auf ein Familienwappen“, sondern ein Rest historischer Beweisfunktion: Ein Wappen an einer Mauer kann im Einzelfall Hinweis auf Eigentum oder Zuständigkeit sein.
11. Wappen als Marke oder Warenzeichen
Der Ausgangstext nennt ein „Markenschutzgesetz vom 24. Mai 1929“. Hier ist Vorsicht geboten: Eine zugängliche Gesetzesübersicht weist für den 24. Mai 1929 nicht das Markenschutzgesetz, sondern das Bundesgesetz gegen den Missbrauch von Notzeichen aus. Das Markenschutzgesetz 1970 ist gesondert nachweisbar.[11]
Moderne Markenfragen sind daher vom historischen Wappenrecht zu trennen. Ein Wappenmotiv kann unter Umständen als Marke oder Unternehmenskennzeichen relevant sein, aber das begründet kein historisches Adels- oder Familienwappenrecht. Zudem schließt § 4 Markenschutzgesetz 1970 unter anderem Staatswappen und Wappen inländischer Gebietskörperschaften von der Registrierung als Marke aus.[12]
Bewertung
Der Ausgangstext ist als Zusammenfassung altösterreichischer Verwaltungspraxis sehr wertvoll. Er ist aber keine leicht zitierbare Gesetzessammlung. Viele Einzelangaben beruhen offenbar auf Aktenmaterial der Adelsregistratur und müssten für eine wissenschaftlich belastbare Detaildarstellung nochmals am Original geprüft werden.
Für das Forum lässt sich festhalten:
- Historische Wappen bleiben wichtige Quellen – aber keine automatische Rechtsgrundlage für heutige Führung.
Offene Punkte
Weiterführende Fragen an die Forenteilnehmer
- Liegt zum Fall Arthur Krupp 1907 ein Akt oder eine gedruckte Notiz vor?
Quellen und Links
[1] Rudolf Granichstaedten-Czerva, „Altösterreichisches Adels- und Wappenrecht“, ADLER, 1947, Heft 4, ab S. 49; bibliographisch im ADLER-Inhaltsverzeichnis nachgewiesen.
[2] Tiroler Landesarchiv, „Familienwappen“: Überblick zu Wappenverleihung, Nichtadeligen und Rechtslage nach 1919.
[3] Thaurer Darstellung zu Johann Nepomuk Giner d. Ä.: Wappenbrief 1797, Bestätigung 1818, Tätigkeit als Gerichtskassier und Kirchenpropst.
[4] Österreichisches Biographisches Lexikon: Johann Giner d. Ä.
[5] Jahrbuch der k. k. Heraldischen Gesellschaft „Adler“, Neue Folge, 13. Band, Wien 1903, Beitrag Dr. Josef Ritter v. Bauer, „Das Wappen als gewerbliche Marke“, mit Hinweis auf Johann Ginner 1818 und die Allerhöchste Entschließung vom 7. August 1820.
[6] Österreichisches Staatsarchiv, AIS: Werndle/Werndle von Adelsried, Palatinats- und Adelsangelegenheiten.
[7] Österreichisches Biographisches Lexikon: Arthur Krupp.
[8] BLKÖ/Wikisource: Maximilian Karl Graf O’Donell/O’Donnell, Wappendiplom vom 28. Juli 1853.
[9] Adelsaufhebungsgesetz 1919 und Durchführungsvorschriften.
[10] ABGB §§ 845 und 854, insbesondere § 854 zur Beweisfunktion von Wappen an Grenzzeichen.
[11] Gesetzesübersicht: 24. Mai 1929 betrifft das Gesetz gegen den Missbrauch von Notzeichen; Markenschutzgesetz 1970 ist gesondert ausgewiesen.
[12] Markenschutzgesetz 1970 § 4: Ausschluss öffentlicher Wappen und Hoheitszeichen von der Registrierung.
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