Adels- und Wappenrecht in Österreich: Was vor 1919 galt!

Adels- und Wappenrecht in Österreich: Was vor 1919 galt!

2 Wochen 4 Tage her
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Adels- und Wappenrecht in Österreich: Was vor 1919 galt – und warum Quellenkritik heute besonders wichtig ist

Einleitung

Wer sich mit Genealogie, Heraldik oder österreichischer Adelsgeschichte beschäftigt, stößt früher oder später auf dieselben Fragen:
Wann war jemand wirklich adelig? Was bedeutete ein „von“? War „Edler“ ein Titel oder ein Prädikat? Ging Adel durch Ehe, Geburt oder Adoption automatisch über? Und warum sind manche Fälle heute so schwer zu klären?

Die kurze Antwort lautet: Das österreichische Adelsrecht war bis 1919 ein hochentwickeltes, aber sehr formalisiertes Rechtsgebiet. Entscheidend waren nicht Familienüberlieferung oder gesellschaftlicher Gebrauch, sondern kaiserliche Entschließungen, Diplome, gesetzliche Normen und behördliche Anerkennungen. Genau hier beginnt aber das Problem: Ein Teil der einschlägigen Akten wurde durch Brand, Kriegseinwirkung und spätere Überlieferungsverluste beschädigt oder vernichtet.

Sachstand

1. Adel vor und nach 1848/1849

Bereits 1848 wurden viele politische und ständische Vorrechte des Adels beseitigt. Was aber im sozialen und rechtlichen Alltag weiterwirkte, waren vor allem Namen, Titel, Prädikate und Wappenrechte. Das Österreichische Staatsarchiv weist ausdrücklich darauf hin, dass nach 1848 die eigentlichen Vorrechte des Adels im Wesentlichen in der Führung adeliger Titel und Wappen bestanden.

Die im Ausgangstext genannte Aussage, seit dem 4. März 1849 habe es „keinen Adelsstand“ mehr gegeben, ist in dieser pauschalen Form prüfbedürftig. Richtig ist: Die Märzverfassung 1849 steht im Kontext der Neuordnung des Staats- und Ständewesens; die Adelsführung als Namens- und Titelrecht bestand jedoch bis 1919 fort.

2. Die Adelsaufhebung 1919

Mit dem Gesetz vom 3. April 1919 wurde in Deutschösterreich der Adel aufgehoben. Dieses Gesetz ist nicht nur historisch bedeutsam, sondern steht bis heute im Verfassungsrang.

Die Vollzugsanweisung vom 18. April 1919 regelte anschließend die praktische Durchführung. Sie betraf unter anderem die Führung von Adelszeichen wie „von“, Prädikaten wie „Edler“, „Erlaucht“, „Durchlaucht“ oder „Hoheit“, hergebrachten Wappennamen und bestimmten ausländischen Titelformen.

Auch die neuere Rechtsprechung bestätigt diese Linie: Der Verfassungsgerichtshof hielt 2019 fest, dass die Führung eines „von“ als Adelszeichen gegen das Adelsaufhebungsgesetz verstoßen kann.

3. Wie Adel vor 1919 erworben wurde

Vor 1919 konnte Adel in Österreich auf mehreren Wegen rechtlich relevant werden:

Das ABGB von 1811 ist hier eine wichtige Grundlage: § 92 regelte den Erwerb von Namen und Stand des Ehemannes durch die Ehefrau; § 146 betraf Namen, Wappen und Familienrechte ehelicher Kinder; § 161 die Legitimation durch nachfolgende Ehe; § 182 stellte klar, dass Adoption zwar namensrechtlich wirkte, der Übergang von Adel und Wappen aber besonderer landesfürstlicher Bewilligung bedurfte.

4. „Von“, „Edler“, Ritter, Freiherr, Graf

Das kleine Wort „von“ war in Österreich nicht bloß Zierde. Es konnte Herkunftsbezeichnung, Namensbestandteil oder Adelszeichen sein. Gerade deshalb muss jeder Einzelfall quellenmäßig geprüft werden.

„Edler“ war im österreichischen Kontext kein selbständiger hoher Titel, sondern ein Ehrenwort bzw. Prädikat des einfachen Adels. Der „Ritterstand“ wiederum war vom bloß „rittermäßigen Adel“ zu unterscheiden. Solche Feinheiten sind für genealogische Datenbanken wichtig, weil aus einer falschen Schreibweise rasch eine falsche Standeszuordnung werden kann.

5. Wappenrecht

Wappen waren im alten Österreich eng mit Namens-, Standes- und Gnadenakten verbunden. Eine Nobilitierung konnte mit Wappenverleihung oder Wappenbesserung einhergehen. Der Ausgangstext weist zu Recht darauf hin, dass die Führung eines verliehenen Wappens an die ordnungsgemäße Diplomausfertigung gebunden sein konnte. Diese Einzelaussage sollte jedoch im konkreten Fall immer anhand des Diploms oder der einschlägigen Adelsakten geprüft werden.

6. Militärdienst und Ordensadel

Besonders wichtig ist der sogenannte systemmäßige Adel: Offiziere konnten unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere nach langjährigem Dienst und militärischer Bewährung, um die Erhebung in den einfachen Adelsstand ansuchen. Für die Habsburgermonarchie war dieser Weg zur Nobilitierung besonders im 18. und 19. Jahrhundert bedeutsam.

Auch bestimmte hohe Orden konnten vor 1884 bzw. in Sonderfällen adelsrechtliche Ansprüche oder Anwartschaften auslösen. Das Stadtarchiv Innsbruck nennt in einem Beispiel den Zusammenhang von Orden und Nobilitierung, etwa beim Orden der Eisernen Krone.

Quellenlage

Die wichtigste moderne Anlaufstelle ist das Österreichische Staatsarchiv, insbesondere das Allgemeine Verwaltungsarchiv mit dem historischen Adelsarchiv. Dieses umfasst unter anderem Reichsadelsakten, Hofadelsakten, Wappenbücher und verwandte Bestände.

Die Quellenlage ist allerdings nicht vollständig. Der Justizpalastbrand vom 15. Juli 1927 traf auch archivalische Überlieferung schwer; nach Angaben zur Archivgeschichte wurden große Teile des dort gelagerten Materials zerstört oder beschädigt.

Zusätzlich wurde das Archivgebäude in der Wallnerstraße am 10. September 1944 durch Bombentreffer beschädigt. Auch dabei wurden noch im Gebäude befindliche Archivalien vernichtet.

Bewertung / Einordnung

Für die genealogische und heraldische Praxis bedeutet das:
  • Nach 1919 sind österreichische Adelszeichen rechtlich nicht mehr führbar; historische Forschung und historische Zitierweise bleiben davon natürlich zu unterscheiden.

Kurz gesagt: Adelsrecht ist kein dekoratives Beiwerk, sondern Quellenkunde. Es entscheidet darüber, ob eine genealogische Angabe rechtlich, historisch oder nur traditionell begründet ist.

Offene Punkte

Folgende Angaben aus dem Ausgangstext sollten vor einer endgültigen Übernahme noch gezielt geprüft werden:
  • die Angabe zum Grafenstand Kaspar Schlick-Bassano von 1437, da die Forschung hier auf problematische bzw. möglicherweise gefälschte Urkundenüberlieferung hinweist.[2]

Fußnoten zu unsicheren Angaben

[2] Die traditionelle Angabe, Kaspar Schlick-Bassano sei am 30. Oktober 1437 durch Brief in den Grafenstand erhoben worden, ist literaturgeschichtlich bekannt. Zugleich weist die neuere diplomatische Forschung auf Fälschungsprobleme im Umfeld der Schlick-Urkunden hin. Daher sollte diese Aussage nicht unkritisch als „erster sicherer Grafenbrief“ übernommen werden.

Quellen und Links
  • GRANICHSTAEDTEN-CZERVA, Rudolf v. – Altösterreichische Adels- und Wappenrecht, in Zeitschrift ADLER Bd. 1, Heft 4, S. 49-58, Wien 1947.
  • RIS: Adelsaufhebungsgesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 211/1919.
  • RIS: Vollzugsanweisung vom 18. April 1919, StGBl. Nr. 237/1919.
  • Österreichisches Staatsarchiv: „100 Jahre Adelsaufhebungsgesetz“.
  • Österreichisches Staatsarchiv / AIS: Bestand Adelsarchiv.
  • Österreichische Justizgeschichte / Justizpalastbrand 1927.
  • Österreichisches Staatsarchiv: Archivgeschichte mit Angaben zu 1927 und 1944.
  • ABGB 1811: §§ 92, 146, 161, 182.
  • Verfassungsgerichtshof 2019 zur Führung von „von“.
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Re: Adels- und Wappenrecht in Österreich: Was vor 1919 galt!

4 Tage 15 Stunden her
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Wappenführung in Österreich: Verbot durch Verordnung – trotz gegenteiliger Entscheidung des Staatsrates?

Immer wieder wird behauptet, das österreichische Adelsaufhebungsgesetz von 1919 habe neben dem Adel und den Adelstiteln auch die Führung von Familienwappen verboten. Bei näherer Betrachtung ist die Rechtslage jedoch komplizierter – und aus rechtsgeschichtlicher Sicht durchaus bemerkenswert.

Das Adelsaufhebungsgesetz nennt Familienwappen nicht

§ 1 des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden hob den Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge auf. Ein ausdrückliches Verbot der Führung von Wappen findet sich im Gesetz selbst nicht.

Das war offenbar kein redaktionelles Versehen. Bereits in der Sitzung des deutschösterreichischen Staatsrates vom 20. Jänner 1919 wurde über die Einbeziehung der Familienwappen ausführlich diskutiert.

Der ursprüngliche Entwurf enthielt noch die Formulierungen „sowie Familienwappen“ beziehungsweise „und Wappen“. Staatsrat Leopold Teufel beantragte, diese Worte zu streichen. Bei der Abstimmung kam es zu einer Stimmengleichheit von fünf zu fünf. Präsident Franz Dinghofer entschied daraufhin zugunsten der Streichung.

Der Staatsrat wollte die Familienwappen somit erkennbar nicht ausdrücklich in das spätere Adelsaufhebungsgesetz aufnehmen.

Das Wappenverbot erschien dennoch in der Vollzugsanweisung

Umso auffälliger ist § 2 Z 5 der Vollzugsanweisung vom 18. April 1919. Dort wurde für österreichische Staatsbürger aufgehoben:
das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich „bürgerlich“ genannten Wappen

Damit ging die Vollzugsanweisung deutlich über den Wortlaut des zuvor beschlossenen Gesetzes hinaus.

Besonders bemerkenswert ist die Bezeichnung der bürgerlichen Wappen als „fälschlich“ bürgerlich. Dahinter stand die damalige österreichische Behördenmeinung, wonach die Wappenfähigkeit grundsätzlich ein Attribut des Adels gewesen sei.

Wurde einer nichtadeligen Familie ein erbliches Wappen verliehen, so wollte man darin keine eigenständige bürgerliche Wappentradition erkennen, sondern lediglich die Übertragung eines einzelnen Adelsattributes. Bürgerliche Wappen galten nach dieser Auffassung gewissermaßen als „Adelswappen nichtadeliger Familien“.

Diese Rechtsansicht wurde später von Heraldikern und Rechtshistorikern scharf kritisiert. Bertold Waldstein-Wartenberg bezeichnete sie sinngemäß als mit den historischen und heraldischen Erkenntnissen unvereinbar.

Tatsächlich kannten das Heilige Römische Reich und die Habsburgermonarchie seit Jahrhunderten Wappen von Bürgern, Handwerkern, Bauern, Geistlichen und anderen nichtadeligen Personen. Die Wappenführung war historisch keineswegs ausschließlich dem Adel vorbehalten. Allerdings unterschied sich die rechtliche und gesellschaftliche Bedeutung solcher Wappen je nach Zeit, Land und Art ihrer Entstehung.

Durfte die Vollzugsanweisung das Gesetz erweitern?

Hier liegt das eigentliche rechtliche Problem.

Das Adelsaufhebungsgesetz ist ein Gesetz im Verfassungsrang. Die Vollzugsanweisung ist dagegen lediglich eine Verordnung. Eine Verordnung darf das Gesetz ausführen und konkretisieren, aber grundsätzlich keine neuen Verbote schaffen, die im Gesetz keine Grundlage besitzen.

Gerade weil der Staatsrat die Wappen ausdrücklich aus dem Entwurf entfernt hatte, kann man argumentieren, dass § 2 Z 5 der Vollzugsanweisung nicht bloß eine Ausführungsbestimmung war. Vielmehr wurde damit eine Regel eingeführt, die der Gesetzgeber zuvor bewusst nicht beschlossen hatte.

Aus heutiger Sicht stellt sich daher die Frage, ob das Verbot der Familienwappenführung in der Vollzugsanweisung von Anfang an keine ausreichende gesetzliche Grundlage besaß und deshalb gesetzwidrig war.

Dabei muss allerdings zwischen rechtshistorischer Kritik und geltendem Recht unterschieden werden:

Die Bestimmung des § 2 Z 5 steht weiterhin im österreichischen Rechtsinformationssystem und wurde bislang nicht aufgehoben. Auch der Oberste Gerichtshof ging in einer Entscheidung vom 10. März 1994, 6 Ob 649/93, ausdrücklich vom Bestehen eines österreichischen Verbotes der Personen- und Geschlechterwappenführung aus.

Der OGH hatte damals über den Schutz eines deutschen Familienwappens zu entscheiden. Die Entscheidung bestätigt zwar, dass die österreichische Rechtsordnung das Verbot weiterhin kennt; sie beantwortet aber nicht die verfassungsrechtliche beziehungsweise verordnungsrechtliche Frage, ob § 2 Z 5 im Jahr 1919 über seine gesetzliche Grundlage hinausging.

Eine gezielte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Gesetzmäßigkeit gerade dieses Wappenverbotes scheint bislang nicht vorzuliegen.

Geistliche und kommunale Wappen

Nach 1919 wurde außerdem zwischen Familienwappen und Amts- beziehungsweise Körperschaftswappen unterschieden.

So behandelte das Staatsamt für Inneres und Unterricht zunächst weiterhin Wappen geistlicher Würdenträger. Zur Begründung wurde offenbar angenommen, dass solche Wappen nicht persönliche Adels- oder Familienwappen seien, sondern Amtswappen – vergleichbar mit den Wappen von Gemeinden oder anderen Körperschaften.

Diese Praxis soll 1923 eingestellt worden sein, ohne dass es zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Abschaffung gekommen wäre.

Auch hier zeigt sich eine gewisse Widersprüchlichkeit: Einerseits wurden die traditionellen Wappen nichtadeliger Familien pauschal als bloße Adelsattribute behandelt, andererseits ließ man Wappen zu, sofern sie als Ausdruck eines kirchlichen oder öffentlichen Amtes verstanden wurden.

Zusammenfassung

Die häufig verwendete Formulierung, das „Adelsaufhebungsgesetz“ habe die Führung aller Familienwappen verboten, ist verkürzt.

Richtig ist vielmehr:
  • Das Adelsaufhebungsgesetz selbst enthält kein ausdrückliches Wappenverbot.
  • Der Staatsrat hatte die Erwähnung der Familienwappen am 20. Jänner 1919 bewusst aus dem Gesetzesentwurf gestrichen.
  • Das Verbot adeliger und sogenannter bürgerlicher Familienwappen wurde erst durch die Vollzugsanweisung vom 18. April 1919 eingeführt.
  • Die dahinterstehende Auffassung, jedes erbliche Familienwappen sei seinem Wesen nach ein Adelsattribut, ist historisch und heraldisch höchst umstritten.

Trotz erheblicher Zweifel an der gesetzlichen Grundlage steht § 2 Z 5 der Vollzugsanweisung weiterhin in Geltung und wurde auch vom Obersten Gerichtshof als bestehendes Verbot behandelt.

Die spannendste Frage lautet daher nicht, ob die Vollzugsanweisung ein Wappenverbot enthält – das tut sie eindeutig –, sondern ob sie dieses Verbot angesichts der vorherigen Entscheidung des Staatsrates überhaupt einführen durfte.

Quellen und Literatur

– Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 211/1919.

– Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz vom 18. April 1919, StGBl. Nr. 237/1919, insbesondere § 2 Z 5 und § 5.

– Protokolle des deutschösterreichischen Staatsrates, 68. Sitzung vom 20. Jänner 1919, insbesondere die Beratung und Abstimmung über die Streichung der Familienwappen.

– Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 10. März 1994, 6 Ob 649/93.

– Bertold Waldstein-Wartenberg: Das Adelsaufhebungsgesetz von 1919. In: Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs, Band 25, 1972, S. 306–314.

– Michael Göbl: Heraldik in der Republik Österreich und ihre Zukunft.  Heraldik Österreich | Symbole | Kunst und Kultur im Austria-Forum

– Karl Kotz: Das Recht der Wappenverleihungen an geistliche Würdenträger in Österreich. In: Jahrbuch der Heraldisch-Genealogischen Gesellschaft „Adler“ 1951/54.

Hinweis: Der Beitrag behandelt die historische und allgemeine Rechtslage und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.
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