Stadler: Die Zulässigkeit adeliger und bürgerlicher Namenszusätze in Österreich

Stadler: Die Zulässigkeit adeliger und bürgerlicher Namenszusätze in Österreich

3 Wochen 4 Tage her - 3 Wochen 4 Tage her
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Die Zulässigkeit adeliger und bürgerlicher Namenszusätze in Österreich – Diplomarbeit von Max-Emanuel Stadler

Anlässlich der 140. Vollversammlung der Heraldisch-Genealogischen Gesellschaft ADLER hat NRAbg. a. D. Mag. Ewald Stadler der Gesellschaft die Diplomarbeit seines Sohnes Max-Emanuel Stadler übergeben. Die Arbeit trägt den Titel:

Max-Emanuel Stadler: Die Zulässigkeit adeliger und bürgerlicher Namenszusätze in Österreich, Diplomarbeit, Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, 2025.

Ich habe mir diese Arbeit inzwischen in Ruhe durchgelesen und kann nur sagen: Sie ist hochaktuell, ausgesprochen interessant und sehr gut geschrieben. Inhaltlich behandelt sie Fragen, die gerade für ein heraldisch-genealogisches Forum von besonderer Bedeutung sind: Familiennamen, ehemalige Adelsbezeichnungen, ausländische Namensbestandteile, republikanische Gleichheit, persönliche Identität und die Frage, wie weit der Staat in historisch gewachsene Namen eingreifen darf.

Die Diplomarbeit ist sorgfältig recherchiert, angenehm lesbar und bietet zahlreiche Anknüpfungspunkte für weiterführende Diskussionen.

Download:
Die Arbeit wurde inzwischen gescannt und steht hier zur Verfügung:


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Worum geht es in der Arbeit?

Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Namenszusätze in Österreich zulässig sind und welche nicht. Gemeint sind vor allem Bestandteile wie:
  • „von“
  • „zu“
  • „Graf“
  • „Freiherr“
  • „Fürst“
  • „de“
  • „van“
  • „le“
  • „di“
  • und ähnliche historische oder fremdsprachige Namensbestandteile

Der Ausgangspunkt ist das österreichische Adelsaufhebungsgesetz von 1919. Nach dem Ende der Monarchie wurde in Österreich der Adel aufgehoben. Seither dürfen österreichische Staatsbürger keine Adelstitel, Adelsbezeichnungen oder Adelszeichen führen. Das betrifft nicht nur Titel wie „Graf“, „Freiherr“ oder „Fürst“, sondern auch typische Adelszeichen wie „von“.

Der republikanische Grundgedanke dahinter ist einfach:
In einer Republik soll niemand durch seinen Namen den Eindruck erwecken, durch Geburt einem höheren Stand anzugehören oder besondere Vorrechte zu besitzen.

Die zentrale Unterscheidung

Die Arbeit zeigt sehr deutlich, dass man zwischen zwei Gruppen unterscheiden muss:

1. Adelige Namenszusätze

Darunter fallen Bestandteile, die historisch mit Adel verbunden sind oder im österreichischen Rechtsverständnis als Adelszeichen erscheinen können. Beispiele sind:
  • von
  • zu
  • Graf
  • Freiherr
  • Fürst
  • Ritter
  • Herzog

Für österreichische Staatsbürger sind solche Bezeichnungen grundsätzlich nicht zulässig, wenn sie als Ausdruck eines früheren Adelsranges oder einer adeligen Herkunft verstanden werden.

2. Bürgerliche oder fremdsprachige Namenszusätze

Komplizierter wird es bei Namensteilen wie „de“, „van“, „le“ oder „di“. Solche Bestandteile können in manchen Ländern tatsächlich auf Adel hinweisen, können aber ebenso gut bloß geographische, sprachliche oder bürgerliche Namensbestandteile sein.

Gerade hier ist eine schematische Betrachtung gefährlich. Nicht jeder fremdsprachige Namenszusatz ist automatisch ein Adelszeichen. Entscheidend ist vielmehr, ob im konkreten Einzelfall ein historischer Adelsbezug besteht oder ob bei Dritten der Eindruck eines besonderen Standes entstehen kann.

Warum ist das so kompliziert?

Bei „von“ ist die österreichische Rechtsprechung besonders streng, weil dieser Bestandteil im deutschsprachigen Raum traditionell stark mit dem Adel verbunden ist. Bei ausländischen Zusätzen ist die Lage schwieriger. Ein „de“ im französischen, ein „van“ im niederländischen oder ein „di“ im italienischen Namensraum kann adelige Bedeutung haben, muss es aber nicht.

Die Behörden und Gerichte müssen daher im Einzelfall prüfen:
  • Hat der Namensbestandteil tatsächlich einen historischen Adelsbezug?
  • Wurde er früher als Standeszeichen geführt?
  • Wird durch den Namen heute der Eindruck einer adeligen Herkunft oder eines besonderen Standes erweckt?
  • Oder handelt es sich um einen bloß bürgerlichen, fremdsprachigen oder geographischen Familiennamenbestandteil?

Was ist mit Namen aus dem Ausland?

Besonders interessant wird die Frage bei Personen, deren Namen aus Deutschland, der Schweiz, Frankreich, Italien, den Niederlanden oder anderen Staaten stammen.

In Deutschland etwa wurden frühere Adelstitel nach 1919 nicht in gleicher Weise verboten, sondern vielfach zu bürgerlichen Familiennamensbestandteilen. Ein Name, der in Deutschland rechtmäßig als Familienname geführt wird, kann in Österreich dennoch problematisch werden, wenn die betroffene Person österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger ist.

Die Diplomarbeit behandelt daher auch den Konflikt zwischen:
  • dem österreichischen Adelsverbot,
  • dem Recht auf den eigenen Namen,
  • dem Schutz des Privat- und Familienlebens,
  • der europäischen Freizügigkeit,
  • dem Vertrauen in lange geführte Namen,
  • und der Rechtssicherheit.

Wichtige Entscheidungen

Ein besonders wichtiger Fall ist Sayn-Wittgenstein. Der Europäische Gerichtshof bestätigte, dass Österreich aus Gründen der republikanischen Gleichheit und öffentlichen Ordnung adelige Namensbestandteile bei österreichischen Staatsbürgern untersagen darf. Es ging dabei um eine österreichische Staatsbürgerin, deren in Deutschland erworbener Name adelige Bestandteile enthielt.

Ein weiterer wichtiger Fall ist Künsberg Sarre gegen Österreich. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte, dass bei lange geführten Namen auch das Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist. Der Fall ist besonders spannend, weil die Betroffenen geltend machten, „von Künsberg Sarre“ sei kein Adelstitel, sondern ein historisch gewachsener bzw. bürgerlicher Familienname ohne tatsächliche adelige Herkunft.

Daraus ergibt sich eine wichtige Differenzierung:
  • Österreich darf adelige Namensbestandteile weiterhin verbieten.
  • Die Behörden dürfen aber nicht in jedem Fall mechanisch vorgehen.
  • Bei lange geführten, bürgerlich gewordenen oder ausländischen Namensbestandteilen kann eine genauere Einzelfallprüfung notwendig sein.

Der Verfassungsgerichtshof hat in jüngeren Entscheidungen weiterhin betont, dass das Adelsaufhebungsgesetz im Verfassungsrang steht und der Herstellung demokratischer Gleichheit dient. Zugleich zeigt die Diskussion rund um Künsberg Sarre, dass die Abgrenzung zwischen verbotenem Adelszeichen und bürgerlichem Namensbestandteil keineswegs immer einfach ist.

Warum ist die Arbeit für unser Forum besonders interessant?

Für Heraldik, Genealogie und historische Namensforschung ist das Thema von großer praktischer Bedeutung. In unseren Forschungen begegnen uns ständig Namen mit früheren Titeln, Prädikaten und Herkunftsbezeichnungen. Historisch sind sie oft unverzichtbar, weil sie helfen, Familien, Linien, Besitzungen und soziale Zusammenhänge richtig zuzuordnen.

Rechtlich ist aber zu unterscheiden zwischen:
  • historischer Beschreibung,
  • wissenschaftlicher Zitierung,
  • genealogischer Einordnung,
  • und heutiger amtlicher Namensführung.

Wer über eine historische Person schreibt, darf und muss deren damalige Bezeichnung oft korrekt wiedergeben. Wer aber heute als österreichischer Staatsbürger einen Namen amtlich führt, unterliegt den geltenden namensrechtlichen Grenzen.

Kurzfazit

Die Diplomarbeit zeigt sehr anschaulich, dass das österreichische Namensrecht an einer spannenden Schnittstelle steht:
Geschichte trifft Republik, Familienidentität trifft Gleichheitsprinzip, genealogische Überlieferung trifft modernes Personenstandsrecht.

Der Staat will verhindern, dass alte Adelsvorrechte im Namen weiterleben. Gleichzeitig darf nicht jeder verdächtig aussehende Namensbestandteil automatisch als Adelstitel behandelt werden. Besonders bei fremdsprachigen, bürgerlich gewordenen oder seit Jahrzehnten geführten Familiennamen braucht es eine saubere Prüfung des Einzelfalles.

Gerade deshalb ist die Arbeit von Max-Emanuel Stadler für unsere Runde so wertvoll: Sie verbindet Rechtsgeschichte, aktuelles Verfassungsrecht, europäische Rechtsprechung und genealogisch-heraldische Praxis auf verständliche Weise.

Fragen an die Runde
  1. Welche Erfahrungen gibt es in der genealogischen Forschung mit gestrichenen oder veränderten Namenszusätzen wie „von“, „de“, „di“ oder „van“?
  2. Wie unterscheidet ihr in euren Arbeiten zwischen amtlichem Namen, historischem Namen und gesellschaftlich überliefertem Familiennamen?
  3. Kennt jemand weitere österreichische oder ausländische Entscheidungen zu bürgerlich gewordenen Namenszusätzen?

Quellen und weiterführende Hinweise
"IN OMNIBUS ORDO"

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Re: Stadler: Die Zulässigkeit adeliger und bürgerlicher Namenszusätze in Österreich

3 Wochen 3 Tage her - 3 Wochen 3 Tage her
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Nicht-adeliges „von“ in Österreich? Der Fall Künsberg Sarre zwischen Namensrecht, Adelsaufhebung und Familienüberlieferung

Liebe Mitforschende,

in der Diskussion um das „von“ im Namen der Familie Künsberg Sarre tauchen mehrere Ebenen auf, die man sauber auseinanderhalten sollte. Sonst vermischen sich Namensrecht, historische Adelszugehörigkeit, Familienüberlieferung und Wappenführung zu einem schwer lösbaren Knoten.

1. Worum geht es eigentlich?

Ausgangspunkt ist die Frage, ob ein Namensbestandteil „von“ in Österreich geführt werden darf, wenn er nicht als Adelsprädikat verstanden wird, sondern als bürgerlicher, historisch gewachsener oder im Ausland entstandener Namensbestandteil.

Zugespitzt formuliert lautet die Streitfrage:
Darf ein nicht-adeliges oder als nicht-adelig behauptetes „von“ in Österreich bestehen bleiben, während das historische Adels-„von“ österreichischer Staatsbürger weiterhin verboten ist?
 

Die kurze Antwort lautet: In bestimmten Einzelfällen offenbar ja – aber daraus folgt keine allgemeine Wiederzulassung früherer österreichischer Adelstitel oder Adelszeichen.

2. Rechtslage in Österreich: Adelsaufhebung bleibt Grundregel

Das österreichische Adelsaufhebungsgesetz von 1919 und die dazugehörige Vollzugsanweisung heben für österreichische Staatsbürger den Adel und die damit verbundenen äußeren Ehrenvorzüge auf. Nach § 2 der Vollzugsanweisung ist ausdrücklich auch das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“ aufgehoben.

Diese Bestimmungen wurden in der Rechtsprechung mehrfach bestätigt. Besonders bekannt wurde der Fall Karl Habsburg-Lothringen, der wegen der Führung des Adelszeichens „von“ auf seiner Website bzw. im öffentlichen Zusammenhang mit dem Adelsaufhebungsgesetz in Konflikt geriet. Der Verfassungsgerichtshof bestätigte dabei grundsätzlich die verfassungsrechtliche Tragfähigkeit des Verbots.

Daher gilt weiterhin:
  • Ein historisches Adels-„von“ darf von österreichischen Staatsbürgern grundsätzlich nicht als Adelszeichen geführt werden.
  • Das Verbot betrifft nicht nur den Behördenverkehr, sondern kann auch öffentliche und gesellschaftliche Verwendung erfassen.
  • Ob tatsächlich ein „alter Adel“ vorliegt, ist für das Verbot nicht immer entscheidend; maßgeblich ist, ob der Namensbestandteil als Adelszeichen wirkt oder verstanden wird.

3. Der Fall Künsberg Sarre: Warum er besonders ist

Der EGMR-Fall Künsberg Sarre gegen Österreich ist deshalb interessant, weil hier nicht einfach ein früherer österreichischer Adeliger sein historisches „von“ zurückhaben wollte.

Nach dem EGMR-Vorbringen der Familie geht der Name auf Ralph Sarre von Künsberg-Langenstadt zurück, der bei seiner Emigration von Kuba in die USA im Jahr 1961 den Namen „Ralph von Künsberg Sarre“ angenommen bzw. geführt haben soll. Die Antragsteller argumentierten insbesondere, sie hätten nie dem Adel angehört und der Name sei ein durch Familiengeschichte, Migration und Behördenpraxis entstandener Familienname.


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Der EGMR stellte auf den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ab. Entscheidend war dabei unter anderem, dass der Name über lange Zeit behördlich akzeptiert und in Dokumenten geführt worden war. Die spätere amtswegige Streichung des „von“ wurde daher als unverhältnismäßiger Eingriff gewertet.

Wichtig: Der EGMR hat damit nicht entschieden, dass österreichische Ex-Adelige ihr früheres „von“ generell wieder führen dürfen.

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat 2024 ausdrücklich festgehalten, dass der Fall Künsberg Sarre eine besondere Konstellation betraf: Dort sei es nach der Argumentation der Betroffenen gerade nicht um eine echte Adelsbezeichnung gegangen, sondern um einen selbst gebildeten oder als Fantasiename behaupteten Namensbestandteil.

4. Genealogische Ebene: Künsberg, Künßberg und Sarre

Genealogisch ist die Familie Künsberg/Künßberg eine bekannte oberfränkische Adelsfamilie mit weit verzweigten Linien. In den vorliegenden Diskussionsbeiträgen wird besonders auf die Verbindung Künsberg – Sarre hingewiesen.

Ein wichtiger Hinweis findet sich zur Linie um Schloss Nagel: Dort wird Max von Künsberg erwähnt, der in die USA und später nach Kuba ging. Seine Tochter aus zweiter Ehe, Miltred bzw. Mildred von Künsberg, später verheiratete Sarre, kehrte nach der kubanischen Revolution und Enteignung nach Deutschland zurück. Sie soll mit ihrer Tochter Annie Sarre nach Deutschland gekommen sein und wurde nach ihrem Tod am 2. März 1984 auf dem Familienfriedhof bei Schloss Nagel beigesetzt.

Daneben findet sich in der ADLER-Grabsteindatenbank ein Eintrag zu Ralph von Künsberg Sarre, geboren am 21. Juli 1939 und verstorben am 11. Oktober 1983.

Damit ist eine Verbindung zwischen Künsberg und Sarre plausibel belegt. Offen bleibt aber, wie genau die genealogische Stammfolge zwischen Mildred/Miltred von Künsberg, Ralph Sarre bzw. Ralph von Künsberg Sarre und den heutigen Namensträgern urkundlich verläuft.

5. Adelsrechtliche Bewertung: Abstammung über die Mutter genügt nicht automatisch

In der historischen Adelslogik ist zwischen Abstammung und Zugehörigkeit zu einem adeligen Geschlecht zu unterscheiden.

Eine Person kann genealogisch von einer adeligen Mutter abstammen und dennoch nach traditionellem Adelsrecht nicht selbst zur agnatischen, also namens- und stammesrechtlich fortgeführten adeligen Familie gehören. Bei Kindern aus der Ehe einer adeligen Frau mit einem bürgerlichen Mann war im klassischen mitteleuropäischen Adelsverständnis in der Regel die väterliche Linie entscheidend, sofern keine besondere Legitimation, Nobilitierung, Adoption mit namensrechtlicher Sonderwirkung oder andere Sonderkonstellation vorlag.

Daher sollte man vorsichtig formulieren:
  • „adeliger Abstammung über die Mutter“ ist genealogisch möglich;
  • „adelig im Sinne historischer Adelszugehörigkeit“ ist damit nicht automatisch bewiesen;
  • „namensrechtlich berechtigt, ein bestimmtes von im Namen zu führen“ ist nochmals eine andere Frage.

6. Dr.in Barbara Künsberg Sarre

Die biographischen Angaben zu Dr.in Barbara Künsberg Sarre lassen sich im Wesentlichen bestätigen. Die Stadt Graz nennt sie als Bürgerin der Stadt Graz, geboren am 26. Mai 1941 in Graz und verstorben am 8. Dezember 2016. Ihre Schulzeit verbrachte sie in Salzburg, sie studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien und war später viele Jahre im Ausland, unter anderem in den USA, Frankreich, Brasilien und Deutschland. Nach dem frühen Tod ihres Mannes kehrte sie nach Graz zurück und engagierte sich bei AIMS in Graz.


7. Wappenführung und Pro Heraldica / Eherold

Auf Eherold findet sich ein Eintrag „von Künsberg Sarre“ mit Wappenbeschreibung und dem Hinweis, dass das Wappen von PRO HERALDICA / Rolf E. Sutter erstellt bzw. eingetragen wurde. Als Führungsberechtigte werden Thomas Martin von Künsberg Sarre, seine Ehefrau, seine ehelichen Nachkommen sowie weitere eheliche Nachkommen des ältesten bekannten Vorfahren genannt, sofern sie den Familiennamen von Künsberg Sarre führen.

Heraldikfachlich ist hier Vorsicht geboten:
  • Eine private Wappenrolle ersetzt keine staatliche oder historisch-adelsrechtliche Anerkennung.
  • Zu prüfen wäre, ob es sich um das historische Wappen der Familie von Künsberg handelt oder um eine neu angenommene bzw. angepasste Wappenführung.
  • Zu prüfen wäre auch, ob die Sarre-Linie genealogisch und wappenrechtlich tatsächlich führungsberechtigt ist.
  • Gerade bei historisch adeligen Wappen sollte die agnatische Stammfolge und das Familienherkommen sauber dokumentiert werden.
 
Die private Eintragung bei Pro Heraldica/Eherold klärt nicht abschließend, ob eine historisch-genealogische Führungsberechtigung am alten Familienwappen besteht. Dafür wären Stammfolge, Namensentwicklung und gegebenenfalls familieninterne Wappenüberlieferung gesondert zu prüfen.
 

8. Vorläufiges Ergebnis

Der Fall Künsberg Sarre zeigt ein echtes Spannungsfeld:
  • Österreich hält am Adelsaufhebungsgesetz fest.
  • Das historische Adels-„von“ bleibt für österreichische Staatsbürger grundsätzlich verboten.
  • Gleichzeitig kann ein „von“ in besonderen Einzelfällen als nicht-adeliges Namenselement geschützt sein.
  • Der EGMR schützt dabei nicht den Adel, sondern die über lange Zeit gelebte Namensidentität.
  • Der VfGH zieht die Grenze dort, wo das „von“ eindeutig als Adelsbezeichnung erscheint.

Damit entsteht tatsächlich ein paradox wirkender Befund:
Wer ein historisches Adels-„von“ aus österreichischer Adelstradition ableitet, hat schlechte Karten. Wer hingegen glaubhaft machen kann, dass das „von“ kein Adelszeichen, sondern ein lang geführter bürgerlicher, ausländischer oder frei gebildeter Namensbestandteil ist, kann im Einzelfall bessere Chancen haben.
 

Das ist juristisch erklärbar, genealogisch aber erklärungsbedürftig – und gerade deshalb ein spannendes Thema für unser Forum.

9. Offene Fragen für die weitere Forschung
  1. Wann taucht die Namensform „von Künsberg Sarre“ erstmals urkundlich auf?
  2. War Ralph Sarre tatsächlich Sohn von Mildred/Miltred von Künsberg, oder besteht die Verbindung anders?
  3. Welche Rolle spielte Kuba bzw. die Emigration in die USA bei der Namensbildung?
  4. Gibt es eine Stellungnahme eines historischen Adelsverbandes oder eines heraldischen Fachvereins zur Führungsberechtigung des Wappens?
  5. Ist die Namensführung in vergleichbaren Fällen behördlich genehmigt, geduldet oder bisher lediglich nicht aufgegriffen worden?

Quellen und weiterführende Hinweise
"IN OMNIBUS ORDO"

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