Neues zur Adelsaufhebung – Berichtigung von Familiennamen nach ÖStA 6/2021
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Neues zur Adelsaufhebung – Berichtigung von Familiennamen nach ÖStA 6/2021
3 Wochen 6 Tage her
Neues zur Adelsaufhebung – Berichtigung von Familiennamen im ZPR nach ÖStA 6/2021
Im Heft Österreichisches Standesamt, 75. Jahrgang, Nr. 6 vom 1. Juni 2021, findet sich unter der Rubrik Aus der Praxis – für die Praxis ein bemerkenswerter Beitrag von Oliver Graf:
„Adelsaufhebung – Berichtigung Familienname im ZPR“
Der Beitrag ist weniger eine historische Abhandlung, sondern vor allem eine praktische Arbeitshilfe für Standesämter. Er enthält Muster für Antrag, Parteiengehör und Bescheid bei der Berichtigung von Familiennamen im Zentralen Personenstandsregister (ZPR), wenn darin nach österreichischer Rechtslage unzulässige Adelsbestandteile enthalten sind.
Download/Anhang: Vollständiger ÖStA-Text als PDF, ca. 4 MB. Eine öffentliche Download-URL wurde in den Ausgangsangaben nicht genannt.
1. Worum geht es?
Kern des Beitrags ist die Frage, wie Personenstandsbehörden vorgehen können, wenn im Zentralen Personenstandsregister ein Familienname mit einem Namensbestandteil wie „von“ oder „von der“ eingetragen ist.
Nach der dargestellten Rechtsprechung österreichischer Höchstgerichte ist für österreichische Staatsbürger nicht entscheidend, ob die konkrete Familie tatsächlich adeliger Herkunft war oder ob der Namensbestandteil historisch vielleicht aus einer Herkunftsbezeichnung entstanden ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Namensbestandteil nach objektiver Wahrnehmung den Eindruck erwecken kann, es bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.
Für die Praxis bedeutet das: Ein im ZPR eingetragener Familienname kann gemäß § 42 PStG 2013 berichtigt werden, wenn die Behörde davon ausgeht, dass der Name bereits zum Zeitpunkt der Eintragung nach österreichischer Rechtslage unrichtig war.
2. Inhalt des ÖStA-Beitrags
Der Beitrag gliedert sich im Wesentlichen in folgende Teile:
3. Der im Muster behandelte Fall
Der Musterbescheid arbeitet mit anonymisierten Namen. Sinngemäß geht es um einen österreichischen Staatsbürger mit einem Familiennamen nach dem Muster:
sowie um dessen Ehegattin, die diesen Namen im Zuge der Eheschließung als Familiennamen erworben hatte.
Der Bescheid sieht die Berichtigung des Familiennamens von „von der T****“ auf „T****“ vor. Bemerkenswert ist dabei, dass nicht nur „von“, sondern auch der anschließende Artikel „der“ entfernt wird, weil dieser als Annex zum Adelszeichen „von“ betrachtet wird.
4. Argumente der Betroffenen im Muster
Im Muster wird auch eine Stellungnahme der Betroffenen bzw. ihrer Rechtsvertretung wiedergegeben. Darin werden mehrere Einwände gegen die Berichtigung vorgebracht:
Die Behörde folgt diesen Argumenten im Muster jedoch nicht. Sie stellt darauf ab, dass nach der Rechtsprechung der objektive Eindruck entscheidend ist: Es genügt, dass der Namensbestandteil „von“ geeignet sein kann, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit verbundener Vorrechte hervorzurufen.
5. Rechtlicher Kern: Adelsaufhebung und Gleichheitsgrundsatz
Das österreichische Adelsaufhebungsgesetz vom 3. April 1919 steht in engem Zusammenhang mit dem republikanischen Gleichheitsgrundsatz. Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bestimmte Titel und Würden österreichischer Staatsbürger wurden aufgehoben.
Die Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz konkretisiert dies unter anderem dadurch, dass das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“ aufgehoben ist.
Das Bundes-Verfassungsgesetz bestimmt in Art. 7 Abs. 1, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind und Vorrechte der Geburt, des Geschlechts, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses ausgeschlossen sind.
Daraus ergibt sich nach der im ÖStA-Beitrag dargestellten Rechtsprechung: Ein österreichischer Staatsbürger soll keinen Namen führen oder erwerben können, der nach außen den Eindruck erweckt, es bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.
6. Unterschied zu Deutschland
Der Beitrag weist ausdrücklich auf die Weimarer Reichsverfassung hin. Nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV gelten frühere Adelsbezeichnungen in Deutschland nur mehr als Bestandteil des Namens und dürfen nicht mehr neu verliehen werden.
Das ist ein wesentlicher Unterschied zu Österreich:
Für genealogische Arbeiten ist diese Unterscheidung wichtig. Historisch kann eine Familie selbstverständlich in älteren Quellen mit „von“, „Ritter“, „Freiherr“, „Graf“ usw. erscheinen. Personenstandsrechtlich ist für die heutige amtliche Namensführung österreichischer Staatsbürger aber die republikanische Rechtslage maßgeblich.
7. Verfahren im ZPR
Nach dem ÖStA-Muster läuft ein solches Berichtigungsverfahren typischerweise so ab:
8. Personenstandsdaten und Berichtigung
Das Personenstandsgesetz 2013 versteht den Personenstand unter anderem als Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Zu den allgemeinen Personenstandsdaten zählen daher auch die Namen.
Wichtig ist die Unterscheidung:
Die im ÖStA-Beitrag behandelten Fälle werden als Berichtigungen verstanden, weil die Behörde davon ausgeht, dass der Name nach österreichischer Rechtslage schon bei der Eintragung nicht in dieser Form hätte beurkundet werden dürfen.
9. Europarecht und Menschenrechte
Der Beitrag behandelt auch AEUV, Grundrechtecharta und EMRK. Besonders relevant sind:
Nach der im Muster vertretenen Rechtsauffassung liegt kein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben vor, wenn die Berichtigung gesetzlich vorgesehen ist und dem verfassungsrechtlichen Ziel der demokratischen Gleichheit dient.
10. Einordnung für Genealogie, Heraldik und Familiengeschichte
Für die genealogische und heraldische Forschung ist diese Materie besonders interessant, weil zwei Ebenen auseinanderzuhalten sind:
In genealogischen Darstellungen sollte daher sauber unterschieden werden, etwa:
Das ist keine „Löschung“ der Familiengeschichte, sondern eine unterschiedliche rechtliche Bewertung der amtlichen Namensführung.
11. Nachtrag zur weiteren Diskussion: Rechtsprechung nach 2021
Für eine aktuelle Diskussion sollte auch die jüngere Entwicklung nach dem ÖStA-Beitrag berücksichtigt werden.
Der EGMR entschied 2023 im Fall Künsberg Sarre gegen Österreich, dass eine ohne ausreichende Interessenabwägung vorgenommene amtswegige Berichtigung eines lange unbeanstandet geführten Familiennamens mit „von“ das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen kann. Der Fall hatte aber eine besondere Ausgangslage: Die Beschwerdeführenden machten geltend, ihr Name sei kein Adelstitel, sondern ein historisch gewachsener bzw. erfundener Familienname.
Der VfGH hat 2024 wiederum betont, dass diese Entscheidung nicht ohne Weiteres auf Fälle übertragbar ist, in denen unstrittig eine Adelsbezeichnung „von“ vorliegt. In solchen Fällen hält der VfGH weiterhin an der besonderen Funktion des Adelsaufhebungsgesetzes zur Wahrung demokratischer Gleichheit fest.
Auch fremdsprachige Bestandteile wie „de“, „van“ oder ähnliche Formen sind nicht automatisch gleich zu behandeln. Entscheidend kann sein, ob sie im konkreten Fall einen tatsächlichen historischen Adelsbezug haben oder den Eindruck solcher Vorrechte hervorrufen. Hier ist also eine genaue Einzelfallprüfung nötig.
12. Mögliche Folgefragen an das Forum
13. Quellen und Verweise
Im Heft Österreichisches Standesamt, 75. Jahrgang, Nr. 6 vom 1. Juni 2021, findet sich unter der Rubrik Aus der Praxis – für die Praxis ein bemerkenswerter Beitrag von Oliver Graf:
„Adelsaufhebung – Berichtigung Familienname im ZPR“
Der Beitrag ist weniger eine historische Abhandlung, sondern vor allem eine praktische Arbeitshilfe für Standesämter. Er enthält Muster für Antrag, Parteiengehör und Bescheid bei der Berichtigung von Familiennamen im Zentralen Personenstandsregister (ZPR), wenn darin nach österreichischer Rechtslage unzulässige Adelsbestandteile enthalten sind.
Download/Anhang: Vollständiger ÖStA-Text als PDF, ca. 4 MB. Eine öffentliche Download-URL wurde in den Ausgangsangaben nicht genannt.
1. Worum geht es?
Kern des Beitrags ist die Frage, wie Personenstandsbehörden vorgehen können, wenn im Zentralen Personenstandsregister ein Familienname mit einem Namensbestandteil wie „von“ oder „von der“ eingetragen ist.
Nach der dargestellten Rechtsprechung österreichischer Höchstgerichte ist für österreichische Staatsbürger nicht entscheidend, ob die konkrete Familie tatsächlich adeliger Herkunft war oder ob der Namensbestandteil historisch vielleicht aus einer Herkunftsbezeichnung entstanden ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Namensbestandteil nach objektiver Wahrnehmung den Eindruck erwecken kann, es bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.
Für die Praxis bedeutet das: Ein im ZPR eingetragener Familienname kann gemäß § 42 PStG 2013 berichtigt werden, wenn die Behörde davon ausgeht, dass der Name bereits zum Zeitpunkt der Eintragung nach österreichischer Rechtslage unrichtig war.
2. Inhalt des ÖStA-Beitrags
Der Beitrag gliedert sich im Wesentlichen in folgende Teile:
- Muster Antrag: Antrag auf Berichtigung des Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister gemäß § 42 Abs. 3 PStG 2013. Der Antrag kann die eigene Person oder ein minderjähriges Kind betreffen.
- Muster Parteiengehör: Verständigung der betroffenen Person, dass die Behörde eine Berichtigung des Familiennamens von Amts wegen beabsichtigt. Es wird eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme vorgesehen; auch Akteneinsicht ist möglich.
- Muster Bescheid: Ausformulierter Bescheid mit Spruch, Rechtsmittelbelehrung, Gebührenhinweis, Datenschutz-Hinweis, Sachverhalt, Rechtslage und rechtlicher Würdigung.
- Rechtsgrundlagen: Personenstandsgesetz 2013, IPR-Gesetz, Adelsaufhebungsgesetz, Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz, Bundes-Verfassungsgesetz, Weimarer Reichsverfassung, AEUV, Grundrechtecharta und EMRK.
- Rechtliche Würdigung: Darstellung, warum die Behörde den Namensbestandteil „von“ als unzulässig ansieht und weshalb auch ein langjährig geführter Familienname nicht automatisch geschützt ist.
3. Der im Muster behandelte Fall
Der Musterbescheid arbeitet mit anonymisierten Namen. Sinngemäß geht es um einen österreichischen Staatsbürger mit einem Familiennamen nach dem Muster:
J**** J**** von der T****
sowie um dessen Ehegattin, die diesen Namen im Zuge der Eheschließung als Familiennamen erworben hatte.
Der Bescheid sieht die Berichtigung des Familiennamens von „von der T****“ auf „T****“ vor. Bemerkenswert ist dabei, dass nicht nur „von“, sondern auch der anschließende Artikel „der“ entfernt wird, weil dieser als Annex zum Adelszeichen „von“ betrachtet wird.
4. Argumente der Betroffenen im Muster
Im Muster wird auch eine Stellungnahme der Betroffenen bzw. ihrer Rechtsvertretung wiedergegeben. Darin werden mehrere Einwände gegen die Berichtigung vorgebracht:
- Der Familienname leite sich originär aus einer bürgerlichen Familie her.
- Er sei seit jeher und auch seit Inkrafttreten des Adelsaufhebungsgesetzes geführt worden.
- Der Name lasse keinen zwingenden Rückschluss auf adelige Herkunft zu.
- Eine Berichtigung mehr als 100 Jahre nach dem Adelsaufhebungsgesetz erscheine unverhältnismäßig.
- Es werde auf den Namensbestandteil „van“ verwiesen, etwa beim Namen des österreichischen Bundespräsidenten Dr. Alexander Van der Bellen, und eine Ungleichbehandlung behauptet.
Die Behörde folgt diesen Argumenten im Muster jedoch nicht. Sie stellt darauf ab, dass nach der Rechtsprechung der objektive Eindruck entscheidend ist: Es genügt, dass der Namensbestandteil „von“ geeignet sein kann, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit verbundener Vorrechte hervorzurufen.
5. Rechtlicher Kern: Adelsaufhebung und Gleichheitsgrundsatz
Das österreichische Adelsaufhebungsgesetz vom 3. April 1919 steht in engem Zusammenhang mit dem republikanischen Gleichheitsgrundsatz. Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bestimmte Titel und Würden österreichischer Staatsbürger wurden aufgehoben.
Die Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz konkretisiert dies unter anderem dadurch, dass das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“ aufgehoben ist.
Das Bundes-Verfassungsgesetz bestimmt in Art. 7 Abs. 1, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind und Vorrechte der Geburt, des Geschlechts, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses ausgeschlossen sind.
Daraus ergibt sich nach der im ÖStA-Beitrag dargestellten Rechtsprechung: Ein österreichischer Staatsbürger soll keinen Namen führen oder erwerben können, der nach außen den Eindruck erweckt, es bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.
6. Unterschied zu Deutschland
Der Beitrag weist ausdrücklich auf die Weimarer Reichsverfassung hin. Nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV gelten frühere Adelsbezeichnungen in Deutschland nur mehr als Bestandteil des Namens und dürfen nicht mehr neu verliehen werden.
Das ist ein wesentlicher Unterschied zu Österreich:
- Deutschland: Ehemalige Adelsbezeichnungen können Bestandteil des bürgerlichen Familiennamens sein.
- Österreich: Für österreichische Staatsbürger ist die Führung solcher Adelszeichen nach dem Adelsaufhebungsgesetz grundsätzlich unzulässig.
Für genealogische Arbeiten ist diese Unterscheidung wichtig. Historisch kann eine Familie selbstverständlich in älteren Quellen mit „von“, „Ritter“, „Freiherr“, „Graf“ usw. erscheinen. Personenstandsrechtlich ist für die heutige amtliche Namensführung österreichischer Staatsbürger aber die republikanische Rechtslage maßgeblich.
7. Verfahren im ZPR
Nach dem ÖStA-Muster läuft ein solches Berichtigungsverfahren typischerweise so ab:
- Die Personenstandsbehörde stellt bei einer Beurkundung, Nacherfassung oder Prüfung fest, dass ein Familienname einen möglicherweise unzulässigen Adelsbestandteil enthält.
- Die betroffene Person erhält Parteiengehör. Sie wird über die beabsichtigte Berichtigung informiert und kann binnen Frist Stellung nehmen.
- Ist die Person mit der Berichtigung einverstanden, kann ein Antrag auf Berichtigung gemäß § 42 PStG 2013 unterfertigt werden.
- Kommt keine Zustimmung zustande oder hält die Behörde an der Berichtigung fest, erfolgt die Entscheidung mit Bescheid.
- Gegen den Bescheid ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich. Das Muster nennt eine vierwöchige Beschwerdefrist.
- Nach Rechtskraft sind Folgeeinträge bzw. Verständigungen an die zuständigen Stellen vorgesehen, etwa Geburtseintrag, Evidenzeintrag und Meldewesen.
8. Personenstandsdaten und Berichtigung
Das Personenstandsgesetz 2013 versteht den Personenstand unter anderem als Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Zu den allgemeinen Personenstandsdaten zählen daher auch die Namen.
Wichtig ist die Unterscheidung:
- Änderung und Ergänzung (§ 41 PStG): Eine Eintragung wird nachträglich unrichtig oder ist unvollständig.
- Berichtigung (§ 42 PStG): Eine Eintragung war bereits zum Zeitpunkt der Eintragung unrichtig.
Die im ÖStA-Beitrag behandelten Fälle werden als Berichtigungen verstanden, weil die Behörde davon ausgeht, dass der Name nach österreichischer Rechtslage schon bei der Eintragung nicht in dieser Form hätte beurkundet werden dürfen.
9. Europarecht und Menschenrechte
Der Beitrag behandelt auch AEUV, Grundrechtecharta und EMRK. Besonders relevant sind:
- Art. 20 und 21 AEUV: Unionsbürgerschaft und Freizügigkeit.
- Art. 21 GRC: Diskriminierungsverbot.
- Art. 45 GRC: Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit.
- Art. 47 GRC: Recht auf wirksamen Rechtsbehelf.
- Art. 8 EMRK: Achtung des Privat- und Familienlebens.
- Art. 14 EMRK: Diskriminierungsverbot.
Nach der im Muster vertretenen Rechtsauffassung liegt kein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben vor, wenn die Berichtigung gesetzlich vorgesehen ist und dem verfassungsrechtlichen Ziel der demokratischen Gleichheit dient.
10. Einordnung für Genealogie, Heraldik und Familiengeschichte
Für die genealogische und heraldische Forschung ist diese Materie besonders interessant, weil zwei Ebenen auseinanderzuhalten sind:
- Historische Namensform: Wie erscheint eine Person in Matriken, Hof- und Staatshandbüchern, Militärschematismen, Adelsdiplomen, Parteien, Familienarchiven oder älterer Literatur?
- Heutige amtliche Namensform: Wie lautet der personenstandsrechtlich zulässige Familienname nach österreichischer Rechtslage?
In genealogischen Darstellungen sollte daher sauber unterschieden werden, etwa:
Historisch in Quellen vor 1919 bzw. in ausländischen Quellen: „von X“; heutige österreichische Namensführung: „X“.
Das ist keine „Löschung“ der Familiengeschichte, sondern eine unterschiedliche rechtliche Bewertung der amtlichen Namensführung.
11. Nachtrag zur weiteren Diskussion: Rechtsprechung nach 2021
Für eine aktuelle Diskussion sollte auch die jüngere Entwicklung nach dem ÖStA-Beitrag berücksichtigt werden.
Der EGMR entschied 2023 im Fall Künsberg Sarre gegen Österreich, dass eine ohne ausreichende Interessenabwägung vorgenommene amtswegige Berichtigung eines lange unbeanstandet geführten Familiennamens mit „von“ das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen kann. Der Fall hatte aber eine besondere Ausgangslage: Die Beschwerdeführenden machten geltend, ihr Name sei kein Adelstitel, sondern ein historisch gewachsener bzw. erfundener Familienname.
Der VfGH hat 2024 wiederum betont, dass diese Entscheidung nicht ohne Weiteres auf Fälle übertragbar ist, in denen unstrittig eine Adelsbezeichnung „von“ vorliegt. In solchen Fällen hält der VfGH weiterhin an der besonderen Funktion des Adelsaufhebungsgesetzes zur Wahrung demokratischer Gleichheit fest.
Auch fremdsprachige Bestandteile wie „de“, „van“ oder ähnliche Formen sind nicht automatisch gleich zu behandeln. Entscheidend kann sein, ob sie im konkreten Fall einen tatsächlichen historischen Adelsbezug haben oder den Eindruck solcher Vorrechte hervorrufen. Hier ist also eine genaue Einzelfallprüfung nötig.
12. Mögliche Folgefragen an das Forum
- Wie gehen österreichische Standesämter in der Praxis mit historisch eindeutig bürgerlichen Herkunftsnamen um, die dennoch ein „von“ enthalten?
- Welche Belege sind im Parteiengehör besonders hilfreich: alte Matriken, Staatsbürgerschaftsnachweise, Adelslexika, Familienchroniken, ausländische Personenstandsurkunden?
- Wie konsequent werden ZPR, ZMR, Reisepass, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldewesen und ältere Urkunden nach einer Berichtigung synchronisiert?
- Wie ist mit österreichischen Doppelstaatsbürgern umzugehen, deren Name im anderen Staat rechtmäßig mit einem früheren Adelsbestandteil geführt wird?
- Welche praktischen Auswirkungen hat das EGMR-Urteil Künsberg Sarre auf künftige Berichtigungsverfahren?
- Gibt es bekannte Fälle, in denen „van“, „de“, „di“, „del“, „de la“ oder ähnliche Bestandteile in Österreich akzeptiert oder abgelehnt wurden?
- Sollte in genealogischen Publikationen grundsätzlich eine Fußnote aufgenommen werden, wenn historische und heutige amtliche Namensform auseinanderfallen?
13. Quellen und Verweise
- Österreichisches Standesamt, 75. Jahrgang 2021, Nr. 6, 1. Juni 2021, S. 85–92: Oliver Graf, „Adelsaufhebung – Berichtigung Familienname im ZPR – Muster Antrag / Muster Parteiengehör / Muster Bescheid“. [Anhang/PDF]
- RIS: Adelsaufhebungsgesetz § 1
- RIS: Adelsaufhebungsgesetz § 2
- RIS: Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz § 2
- RIS: Personenstandsgesetz 2013 § 42 – Berichtigung
- RIS: IPR-Gesetz § 13 – Name
- RIS: IPR-Gesetz § 9 – Personalstatut
- VfGH 26.06.2014, B 212/2014 u.a.
- VfGH 01.03.2018, E 4354/2017
- VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0375
- VwGH 30.09.2020, Ro 2020/01/0011 – ausländische Adelszeichen
- EuGH 22.12.2010, C-208/09, Sayn-Wittgenstein
- EuGH 02.06.2016, C-438/14, Bogendorff von Wolffersdorff
- EGMR 17.01.2023, Künsberg Sarre gegen Österreich
- VfGH 05.03.2024, E906/2023
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