Adelsrechtliche Fundstücke: Namensführung, Orden, Adoption, Taxen und ...
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Adelsrechtliche Fundstücke: Namensführung, Orden, Adoption, Taxen und ...
2 Wochen 2 Tage her
Adelsrechtliche Fundstücke: Namensführung, Orden, Adoption, Taxen und Begriffsfragen
Unter dieser Rubrik möchte ich adelsrechtliche Aussagen, Quellenstellen und bemerkenswerte Einzelentscheidungen sammeln. Ziel ist keine Rechtsberatung, sondern eine geordnete Materialsammlung für genealogische, heraldische und adelsgeschichtliche Forschung.
Die folgenden Notizen beruhen vor allem auf älteren Fundstellen aus der Zeitschrift für Standesamtswesen / ZSA sowie auf ergänzenden Literatur- und Diskussionshinweisen. Gerade bei älteren Länderübersichten ist Vorsicht geboten: Rechtslagen können sich geändert haben, und einzelne Beispiele zeigen, dass die Quellen kritisch geprüft werden müssen.
1. „k. k.“ und „k. u. k.“ – zur richtigen Bezeichnung gemeinsamer Institutionen
Die Bezeichnung „k. u. k.“ steht für kaiserlich und königlich und bezog sich auf die gemeinsamen Einrichtungen der Doppelmonarchie Österreich-Ungarn. Nach dem Ausgleich mit Ungarn 1867 wurden die gemeinsamen Ministerien und Behörden grundsätzlich als „kaiserlich und königlich“ bezeichnet.
Eine Besonderheit betrifft Heer und Kriegsmarine: Im vorliegenden Material wird die Umbenennung von „k. k.“ auf „k. u. k.“ für Heer und Kriegsmarine mit dem 17. Oktober 1889 angegeben. Ergänzend ist zu beachten, dass in militärhistorischen Übersichten auch das Wehrgesetz vom 11. April 1889 als maßgeblicher Punkt für die Einführung der amtlichen Bezeichnung „k. u. k.-Armee“ und „k. u. k.-Marine“ genannt wird.
Merksatz:
Nicht jede Institution der Monarchie war „k. u. k.“. Die genaue Bezeichnung hängt von Zeit, Zuständigkeit und Reichshälfte ab:
Quelle: ZSA 5/241; ergänzend militärhistorische Zeittafeln zur Bezeichnung des gemeinsamen Heeres und der Kriegsmarine.
2. Österreichischer Orden vom Goldenen Vlies: keine „Bewerbung“
Zum österreichischen Orden vom Goldenen Vlies ist festzuhalten: Es gibt und gab keine „Bewerber“ im modernen Sinn. Der Orden wird vom Chef und Souverän des Ordens aus eigener Initiative verliehen.
Nach der überlieferten Darstellung werden gefordert:
Wichtig ist die begriffliche Klarstellung: In der Quelle ist nicht von „altem“ oder „sehr altem“ Adel als ausdrücklicher Voraussetzung die Rede, sondern von adeliger Abstammung und katholischem Bekenntnis.
Quelle: ZSA 5/241; ergänzend zur Ordensgeschichte: Die Welt der Habsburger, „Das Goldene Vlies“.
3. Renuntiation der Erzherzoginnen
Jede Erzherzogin von Österreich, die heiratete, hatte nach der überlieferten Darstellung eine Renuntiation, also eine Verzichtserklärung, mündlich und schriftlich vor Zeugen abzulegen. Dies galt auch dann, wenn sie innerhalb des Erzhauses Österreich heiratete.
Als Beispiel wird Erzherzogin Marie Valerie genannt, die bei ihrer Ehe mit Erzherzog Franz Salvator ebenfalls den Renuntiationseid ablegen musste.
Die Renuntiation betraf die Thronfolge, nicht aber die Würde und den Titel, die eine als „kaiserliche Prinzessin und Erzherzogin von Österreich“ geborene Frau kraft Geburt führte.
Quelle: ZSA 5/241.
4. Italien: Titel nicht anerkannt, Prädikate als Namensbestandteil
Die italienische Verfassung bestimmt in der Übergangs- und Schlussbestimmung XIV:
„I titoli nobiliari non sono riconosciuti. I predicati di quelli esistenti prima del 28 ottobre 1922 valgono come parte del nome.“
Sinngemäß:
Damit ist zwischen titoli nobiliari und predicati zu unterscheiden:
Vergleichend:
Quellen: Italienische Verfassung, Übergangsbestimmung XIV; ZSA 4/102; Dr. Carlo Mistruzzi di Frisinga, Principe di Pietrastornina, in ZSA 3/203.
5. Italienische Rechtsprechung zur Adelsführung
Nach einer in der Quelle wiedergegebenen Entscheidung des Kassationshofes in Rom vom 2. Oktober 1952 wurde die Führung von Adelstiteln in Italien nicht mehr als strafbare Führung einer staatlich geschützten Auszeichnung beurteilt. Begründet wurde dies damit, dass der Adel seine Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Auszeichnung oder Vorrecht verloren habe.
Die Führung adeliger Zusätze wurde damit eher namensrechtlich behandelt. Strafbar könne ein Verhalten jedoch dann werden, wenn:
Diskussionshinweis: Für eine belastbare juristische Bewertung wäre der genaue Wortlaut der Entscheidung des Kassationshofes heranzuziehen.
Quelle: ZSA 3/8.
6. Österreichischer Adel und „deutscher Adel“
Eine interessante, aber diskussionsbedürftige Aussage betrifft die Frage, ob der österreichische Adel zum deutschen Adel zu zählen sei.
Nach einer in der Quelle zitierten Auffassung habe der Kaiser von Österreich zwischen 1806 und 1866 als Mitglied des Deutschen Bundes deutschen Adel geschaffen. Für den Zeitraum 1867 bis 1918 wird die Auffassung referiert, der in der westlichen Reichshälfte geschaffene Adel sei als „Adel der Deutschen Lande“ zu betrachten, da der nobilitierende Monarch im überstaatlichen Sinne ein Deutscher gewesen sei und die Nobilitierten dem deutschen Kulturkreis zuzurechnen seien.
Quellenkritik: Diese Aussage ist nicht als unproblematische Rechtsdefinition zu lesen, sondern als zeitgenössische bzw. adelskundliche Einordnung. Gerade für Österreich, Ungarn, Böhmen, Galizien, Dalmatien und andere Kronländer ist eine differenzierte Betrachtung notwendig.
Quelle: Zeitschrift Deutsches Adelsarchiv 13, 1957, S. 8.
7. Adoption und Adel nach historischem österreichischem Recht
Das österreichische ABGB enthielt im historischen § 182 detaillierte Regelungen zur Annahme an Kindesstatt. Für adelsrechtliche Fragen waren besonders folgende Punkte wichtig:
Nach der Abschaffung des Adels in Österreich 1919 wurden die adelsrechtlichen Punkte gegenstandslos. Eine Übertragung des Adels auf ein Wahlkind ist seither für österreichische Staatsbürger rechtlich nicht möglich.
Interessant ist der Hinweis auf Ausweichkonstruktionen: Manche zu Adoptierende erwarben zunächst eine ausländische Staatsbürgerschaft, um in einem Staat, in dem Adelsbezeichnungen als Namensbestandteile gelten, einen entsprechenden Namen anzunehmen. Für österreichische Staatsbürger bleibt jedoch das österreichische Adelsaufhebungsrecht maßgeblich.
Merksatz: Adoption konnte historisch namensrechtliche Wirkung haben; die Übertragung von Adel und Wappen bedurfte aber eines besonderen landesfürstlichen Gnadenaktes.
Quelle: ZSA 4/266; historischer § 182 ABGB.
8. Nationalitätsprinzip und österreichische Adelstitel im Ausland
Ein wichtiger Grundsatz lautet: Für die Namens- und damit auch Adelsführung im Ausland ist regelmäßig das Heimatrecht der betreffenden Person maßgeblich.
Ein Beispiel bietet der Fall Dr. Johann Georg Bohl. Er verlangte in Deutschland die Anerkennung seines österreichischen Adelstitels. Das Verwaltungsgericht Bremen entschied am 4. Juli 1955, dass das österreichische Adelsaufhebungsgesetz anzuwenden sei, weil sich das Namensrecht nach dem Heimatrecht des Namensträgers richte.
Daraus folgt: Ein österreichischer Staatsbürger konnte sich im Ausland nicht ohne Weiteres auf eine dort günstigere Behandlung adeliger Namensbestandteile berufen, wenn sein Heimatrecht die Führung dieser Bezeichnung untersagte.
Quelle: ZSA 3/308.
9. Anerkennung ausländischen Adels in monarchischer Zeit
In der Monarchie war für ausländische Adelige grundsätzlich die Anerkennung durch den jeweiligen Souverän erforderlich, wenn der ausländische Adel im Inland rechtlich oder gesellschaftlich wirksam geführt werden sollte.
Der Antragsteller hatte dabei den ausländischen Adel nachzuweisen. Bestand der Adel im Heimatland nicht oder war er dort nicht rechtmäßig erworben, konnte grundsätzlich auch keine Anerkennung erfolgen.
Diskussionshinweis: In der Praxis dürfte es Fälle gegeben haben, in denen gesellschaftliche Führung und streng rechtliche Anerkennung auseinanderfielen.
Quelle: Diskussionsanmerkung im Material; vgl. dazu den allgemeinen Grundsatz des Nationalitätsprinzips in ZSA 3/69 und ZSA 3/308.
10. Adelsführung in Europa – ältere Übersicht mit Vorsicht zu verwenden
Die Quelle ZSA 3/69 bietet eine Übersicht zur Adelsführung in mehreren europäischen Staaten. Diese Übersicht ist historisch interessant, aber nicht ohne Aktualisierung als heutige Rechtslage zu verwenden.
Zusammengefasst wird unterschieden zwischen:
Besonders genannt werden:
Quellenkritik zur ZSA-Übersicht:
Die Übersicht enthält offenbar auch Fehler oder zumindest ungenaue Beispiele. Genannt wurde etwa das Beispiel Tänzl-Tratzberg, das im Material korrigiert wird:
Antonie Freiin Tänzl von Tratzberg, letzte Herrin auf Dietldorf, adoptierte Dr. Josef Gollwitzer. Nach der Korrekturanmerkung lautete sein Name nach der Adoption „Freiherr Tänzl von Tratzberg“ und nicht in der in der ZSA wiedergegebenen Form. Da die Ehe kinderlos blieb, adoptierte Josef Tänzl von Tratzberg später Christoph Graf von Spreti, der den Namen „Graf von Spreti Freiherr Tänzl von Tratzberg“ führte.
Auch zur Russland-Notiz ist Vorsicht angebracht: Wladimir Iljitsch Lenin hieß bürgerlich Uljanow; die Quelle nennt seinen Großvater als in den erblichen Adelsstand erhoben. Hier wäre eine genaue genealogische Prüfung der Familie Uljanow sinnvoll.
Quelle: ZSA 3/69; Korrekturanmerkungen im Material.
11. Adelstaxen und Standeserhöhungen im Kaisertum Österreich
Die Taxen für Standeserhöhungen, Diplomerneuerungen, Prädikatsverleihungen, Namens- und Wappenvereinigungen sowie Diplomausfertigungen änderten sich im Österreichischen Kaiserreich zwischen 1804 und 1918 nur sporadisch.
Um 1862 waren nach der angegebenen Quelle keine wesentlichen Veränderungen der Taxierung zu verzeichnen. Grundlage war § 137 des Taxengesetzes von 1840.
Wichtige Punkte:
Für Offiziere gab es Sonderregelungen: Nach der Normale vom 12. Jänner 1757 konnten Offiziere bei ununterbrochener Dienstleistung, tadellosem Verhalten und Teilnahme an einem Feldzug mit dem Degen in der Linie taxfrei in den einfachen Adelsstand erhoben werden. Für höhere Grade war jedoch die volle Taxe zu zahlen.
Quellen: Langer, S. 63–68; Taxengesetz 1840; Materialnotiz zu den Standeserhöhungstaxen.
12. Diplom, kaiserliche Entschließung und Rechtswirksamkeit der Nobilitierung
Eine spannende Frage betrifft den Zeitpunkt, ab dem ein neu verliehener Adel geführt werden durfte.
Nach einer älteren Auffassung war nicht die kaiserliche Resolution, sondern das Diplom die rechtserzeugende Urkunde. Wurde die Taxe nicht entrichtet und das Diplom nicht ausgefolgt, konnte der Begünstigte den verliehenen Adel nicht gebrauchen.
Für Offiziere wurde im Verordnungs-Blatt für das k. u. k. Heer vom 8. September 1917 klargestellt:
Quelle: ZSA 2/102.
13. Diplomerneuerung und Prädikatsverleihung
Bei Nachweis der geradlinigen Abstammung von einem dokumentiert adeligen Vorfahren wurde für eine Diplomerneuerung nach der Quelle ein Fünftel der Standeserhöhungstaxe fällig.
Die Gebühr für ein Prädikat belief sich auf ein Zehntel der Standeserhöhungstaxe. Bei Erlangung einer höheren Adelsstufe konnte ein bisheriges Prädikat beibehalten werden, ohne dass dafür neuerlich eine Gebühr zu entrichten war.
Quelle: Materialnotiz zu Diplom-Erneuerungs-Taxen und Prädikats-Verleihungs-Taxen.
14. Wer erbt das Adelsdiplom?
Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Wien vom 12. Dezember 1911, Slg. XIV, 5662, zu § 844 ABGB, war im Verlassenschaftsverfahren das Adelsdiplom des Erblassers dem ältesten Kind zuzuweisen.
Das ist besonders für Familienarchive interessant, weil Adelsdiplome nicht nur rechtliche, sondern auch genealogische und heraldische Schlüsseldokumente sind.
Quelle: ZSA 2/260.
15. Residenzen und „Residieren“
Nach der Quelle steht das Residieren im engeren Sinne nur den Familienchefs souveräner und mediatisierter Häuser zu, also den Häusern der I. und II. Abteilung.
Diskussionshinweis: Hier wäre zu klären, ob sich diese Aussage auf die höfisch-genealogische Terminologie des Gothaischen Hofkalenders, auf protokollarische Praxis oder auf eine bestimmte adelsrechtliche Definition bezieht.
Quelle: ZSA 3/82.
16. Fürstentitel der Bischöfe und Wappenführung
Eine apostolische Konstitution von 1644 verbot Kardinälen die Führung von Adelsattributen in ihren Wappen. Das Dekret der Konsistorialkongregation vom 15. Jänner 1915 bestimmte Ähnliches für Bischöfe und Erzbischöfe, sofern entsprechende Auszeichnungen nicht mit dem Bischofssitz verbunden waren.
Ein weiteres Dekret vom 16. Juli 1951 untersagte nach der Quelle auch die Führung von Adelstiteln und darauf hinweisenden Teilen im Wappen, die bisher mit dem Bischofssitz verbunden waren.
Für Österreich werden als betroffen genannt:
Der Wiener Erzbischof Kardinal Piffl hatte den 1631 verliehenen Fürstentitel bereits 1919 zurückgelegt.
Quelle: ZSA 2/188.
17. Begriffe: Hoher Adel, Hochadel, niederer Adel
Hoher Adel
Nach einer Entscheidung des Ministeriums des Innern vom 5. März 1877 zählten zum hohen Adel der Fürsten-, Grafen- und auch der Freiherrenstand. Diese Entscheidung wird als erste formelle rechtliche Festsetzung dieser Einordnung genannt.
Quellen: Reinhard Binder-Krieglstein, Österreichisches Adelsrecht 1868–1918/19, Frankfurt am Main 2000, S. 28; Hannes Stekl, Adel und Bürgertum in der Habsburgermonarchie, Wien 2004, S. 146.
Hochadel
Zum Hochadel zählten nach allgemeinerer adelsgeschichtlicher Terminologie jene Familien, die bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches 1806 reichsunmittelbare Territorien besaßen und anschließend mediatisiert wurden. Im engeren Sinn handelt es sich also um souveräne oder ehemals souveräne bzw. mediatisierte Häuser mit fürstlichem, herzoglichem oder gräflichem Rang.
Quelle: Eckart Conze (Hg.), Kleines Lexikon des Adels. Titel, Throne, Traditionen, München 2005, S. 115.
Niederer Adel
Zum niederen Adel zählten Familien mit einfachem „von“, mit oder ohne Ehrenwort „Edler“, sowie Angehörige des Ritterstandes. Obwohl der Ritterstand durch die Abschaffung der Provinziallandstände 1849 weitgehend seinen ursprünglichen ständischen Sinn verlor, wurde das Prädikat „Ritter“ noch bis August 1918 verliehen.
Quelle: Gerhard Geßner (Hg.), Österreichisches Familienarchiv, Bd. 1, Neustadt an der Aisch 1963, S. 3–16.
18. Offene Fragen zur weiteren Diskussion
19. Vorläufiges Fazit
Die hier versammelten Fundstücke zeigen, wie komplex adelsrechtliche Fragen sind. Es geht selten nur um „Titel“, sondern fast immer um ein Zusammenspiel aus:
Gerade für genealogische und heraldische Forschung ist daher wichtig, zwischen historischer Berechtigung, rechtlicher Führbarkeit, gesellschaftlicher Gewohnheit und bloßer Behauptung sauber zu unterscheiden.
Quellen und Fundstellen
Unter dieser Rubrik möchte ich adelsrechtliche Aussagen, Quellenstellen und bemerkenswerte Einzelentscheidungen sammeln. Ziel ist keine Rechtsberatung, sondern eine geordnete Materialsammlung für genealogische, heraldische und adelsgeschichtliche Forschung.
Die folgenden Notizen beruhen vor allem auf älteren Fundstellen aus der Zeitschrift für Standesamtswesen / ZSA sowie auf ergänzenden Literatur- und Diskussionshinweisen. Gerade bei älteren Länderübersichten ist Vorsicht geboten: Rechtslagen können sich geändert haben, und einzelne Beispiele zeigen, dass die Quellen kritisch geprüft werden müssen.
1. „k. k.“ und „k. u. k.“ – zur richtigen Bezeichnung gemeinsamer Institutionen
Die Bezeichnung „k. u. k.“ steht für kaiserlich und königlich und bezog sich auf die gemeinsamen Einrichtungen der Doppelmonarchie Österreich-Ungarn. Nach dem Ausgleich mit Ungarn 1867 wurden die gemeinsamen Ministerien und Behörden grundsätzlich als „kaiserlich und königlich“ bezeichnet.
Eine Besonderheit betrifft Heer und Kriegsmarine: Im vorliegenden Material wird die Umbenennung von „k. k.“ auf „k. u. k.“ für Heer und Kriegsmarine mit dem 17. Oktober 1889 angegeben. Ergänzend ist zu beachten, dass in militärhistorischen Übersichten auch das Wehrgesetz vom 11. April 1889 als maßgeblicher Punkt für die Einführung der amtlichen Bezeichnung „k. u. k.-Armee“ und „k. u. k.-Marine“ genannt wird.
Merksatz:
Nicht jede Institution der Monarchie war „k. u. k.“. Die genaue Bezeichnung hängt von Zeit, Zuständigkeit und Reichshälfte ab:
- k. k. = kaiserlich-königlich, vor allem cisleithanisch/österreichisch bzw. ältere Gesamtstaatsverwendung
- k. u. = königlich ungarisch
- k. u. k. = gemeinsame Institutionen der Doppelmonarchie
Quelle: ZSA 5/241; ergänzend militärhistorische Zeittafeln zur Bezeichnung des gemeinsamen Heeres und der Kriegsmarine.
2. Österreichischer Orden vom Goldenen Vlies: keine „Bewerbung“
Zum österreichischen Orden vom Goldenen Vlies ist festzuhalten: Es gibt und gab keine „Bewerber“ im modernen Sinn. Der Orden wird vom Chef und Souverän des Ordens aus eigener Initiative verliehen.
Nach der überlieferten Darstellung werden gefordert:
- adelige Abstammung aus legitimer Ehe,
- katholisches Glaubensbekenntnis,
- tadellose Lebensführung,
- Verdienste um das Haus des Ordenssouveräns,
- Treue gegenüber dem Ordenssouverän.
Wichtig ist die begriffliche Klarstellung: In der Quelle ist nicht von „altem“ oder „sehr altem“ Adel als ausdrücklicher Voraussetzung die Rede, sondern von adeliger Abstammung und katholischem Bekenntnis.
Quelle: ZSA 5/241; ergänzend zur Ordensgeschichte: Die Welt der Habsburger, „Das Goldene Vlies“.
3. Renuntiation der Erzherzoginnen
Jede Erzherzogin von Österreich, die heiratete, hatte nach der überlieferten Darstellung eine Renuntiation, also eine Verzichtserklärung, mündlich und schriftlich vor Zeugen abzulegen. Dies galt auch dann, wenn sie innerhalb des Erzhauses Österreich heiratete.
Als Beispiel wird Erzherzogin Marie Valerie genannt, die bei ihrer Ehe mit Erzherzog Franz Salvator ebenfalls den Renuntiationseid ablegen musste.
Die Renuntiation betraf die Thronfolge, nicht aber die Würde und den Titel, die eine als „kaiserliche Prinzessin und Erzherzogin von Österreich“ geborene Frau kraft Geburt führte.
Quelle: ZSA 5/241.
4. Italien: Titel nicht anerkannt, Prädikate als Namensbestandteil
Die italienische Verfassung bestimmt in der Übergangs- und Schlussbestimmung XIV:
„I titoli nobiliari non sono riconosciuti. I predicati di quelli esistenti prima del 28 ottobre 1922 valgono come parte del nome.“
Sinngemäß:
- Adelstitel werden in Italien nicht anerkannt.
- Die Prädikate jener Titel, die vor dem 28. Oktober 1922 bestanden, gelten als Teil des Namens.
- Das Gesetz regelt die Abschaffung der Consulta Araldica.
Damit ist zwischen titoli nobiliari und predicati zu unterscheiden:
- Titoli nobiliari sind Titel wie Principe, Duca, Marchese, Conte usw.
- Predicati sind mit dem Titel verbundene Namenszusätze bzw. territoriale Prädikate, die unter bestimmten Voraussetzungen in den Familiennamen eingehen konnten.
Vergleichend:
- Österreich: Aufhebung des Adels und Verbot der Führung von Adelsbezeichnungen durch das Adelsaufhebungsgesetz 1919.
- Deutschland: Adelsbezeichnungen wurden durch Art. 109 der Weimarer Reichsverfassung zu Bestandteilen des Familiennamens.
- Italien: Adelstitel werden nicht anerkannt; bestimmte Prädikate vor dem Stichtag 28.10.1922 können als Namensbestandteil fortgelten.
Quellen: Italienische Verfassung, Übergangsbestimmung XIV; ZSA 4/102; Dr. Carlo Mistruzzi di Frisinga, Principe di Pietrastornina, in ZSA 3/203.
5. Italienische Rechtsprechung zur Adelsführung
Nach einer in der Quelle wiedergegebenen Entscheidung des Kassationshofes in Rom vom 2. Oktober 1952 wurde die Führung von Adelstiteln in Italien nicht mehr als strafbare Führung einer staatlich geschützten Auszeichnung beurteilt. Begründet wurde dies damit, dass der Adel seine Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Auszeichnung oder Vorrecht verloren habe.
Die Führung adeliger Zusätze wurde damit eher namensrechtlich behandelt. Strafbar könne ein Verhalten jedoch dann werden, wenn:
- ein falscher Name in öffentlichen Dokumenten angegeben wird,
- eine offenbare Falschmeldung erfolgt,
- oder unter Vorspiegelung adeliger Herkunft betrügerische Handlungen gesetzt werden.
Diskussionshinweis: Für eine belastbare juristische Bewertung wäre der genaue Wortlaut der Entscheidung des Kassationshofes heranzuziehen.
Quelle: ZSA 3/8.
6. Österreichischer Adel und „deutscher Adel“
Eine interessante, aber diskussionsbedürftige Aussage betrifft die Frage, ob der österreichische Adel zum deutschen Adel zu zählen sei.
Nach einer in der Quelle zitierten Auffassung habe der Kaiser von Österreich zwischen 1806 und 1866 als Mitglied des Deutschen Bundes deutschen Adel geschaffen. Für den Zeitraum 1867 bis 1918 wird die Auffassung referiert, der in der westlichen Reichshälfte geschaffene Adel sei als „Adel der Deutschen Lande“ zu betrachten, da der nobilitierende Monarch im überstaatlichen Sinne ein Deutscher gewesen sei und die Nobilitierten dem deutschen Kulturkreis zuzurechnen seien.
Quellenkritik: Diese Aussage ist nicht als unproblematische Rechtsdefinition zu lesen, sondern als zeitgenössische bzw. adelskundliche Einordnung. Gerade für Österreich, Ungarn, Böhmen, Galizien, Dalmatien und andere Kronländer ist eine differenzierte Betrachtung notwendig.
Quelle: Zeitschrift Deutsches Adelsarchiv 13, 1957, S. 8.
7. Adoption und Adel nach historischem österreichischem Recht
Das österreichische ABGB enthielt im historischen § 182 detaillierte Regelungen zur Annahme an Kindesstatt. Für adelsrechtliche Fragen waren besonders folgende Punkte wichtig:
- Der Adoptionsvertrag hatte ausdrücklich zu bestimmen, welchen Namen das Wahlkind führen sollte.
- Das Wahlkind erhielt grundsätzlich den Namen des Wahlvaters oder den Geschlechtsnamen der Wahlmutter.
- Es konnte vereinbart werden, dass der bisherige Familienname mit dem Namen der Wahleltern verbunden wird.
- Hatte das Wahlkind selbst einen adeligen Familiennamen und sollte dieser Adel beibehalten werden, musste der Familienname erhalten bleiben.
- Sollten Adel und Wappen der Wahleltern auf das Wahlkind übergehen, war die Bewilligung des Landesfürsten erforderlich.
Nach der Abschaffung des Adels in Österreich 1919 wurden die adelsrechtlichen Punkte gegenstandslos. Eine Übertragung des Adels auf ein Wahlkind ist seither für österreichische Staatsbürger rechtlich nicht möglich.
Interessant ist der Hinweis auf Ausweichkonstruktionen: Manche zu Adoptierende erwarben zunächst eine ausländische Staatsbürgerschaft, um in einem Staat, in dem Adelsbezeichnungen als Namensbestandteile gelten, einen entsprechenden Namen anzunehmen. Für österreichische Staatsbürger bleibt jedoch das österreichische Adelsaufhebungsrecht maßgeblich.
Merksatz: Adoption konnte historisch namensrechtliche Wirkung haben; die Übertragung von Adel und Wappen bedurfte aber eines besonderen landesfürstlichen Gnadenaktes.
Quelle: ZSA 4/266; historischer § 182 ABGB.
8. Nationalitätsprinzip und österreichische Adelstitel im Ausland
Ein wichtiger Grundsatz lautet: Für die Namens- und damit auch Adelsführung im Ausland ist regelmäßig das Heimatrecht der betreffenden Person maßgeblich.
Ein Beispiel bietet der Fall Dr. Johann Georg Bohl. Er verlangte in Deutschland die Anerkennung seines österreichischen Adelstitels. Das Verwaltungsgericht Bremen entschied am 4. Juli 1955, dass das österreichische Adelsaufhebungsgesetz anzuwenden sei, weil sich das Namensrecht nach dem Heimatrecht des Namensträgers richte.
Daraus folgt: Ein österreichischer Staatsbürger konnte sich im Ausland nicht ohne Weiteres auf eine dort günstigere Behandlung adeliger Namensbestandteile berufen, wenn sein Heimatrecht die Führung dieser Bezeichnung untersagte.
Quelle: ZSA 3/308.
9. Anerkennung ausländischen Adels in monarchischer Zeit
In der Monarchie war für ausländische Adelige grundsätzlich die Anerkennung durch den jeweiligen Souverän erforderlich, wenn der ausländische Adel im Inland rechtlich oder gesellschaftlich wirksam geführt werden sollte.
Der Antragsteller hatte dabei den ausländischen Adel nachzuweisen. Bestand der Adel im Heimatland nicht oder war er dort nicht rechtmäßig erworben, konnte grundsätzlich auch keine Anerkennung erfolgen.
Diskussionshinweis: In der Praxis dürfte es Fälle gegeben haben, in denen gesellschaftliche Führung und streng rechtliche Anerkennung auseinanderfielen.
Quelle: Diskussionsanmerkung im Material; vgl. dazu den allgemeinen Grundsatz des Nationalitätsprinzips in ZSA 3/69 und ZSA 3/308.
10. Adelsführung in Europa – ältere Übersicht mit Vorsicht zu verwenden
Die Quelle ZSA 3/69 bietet eine Übersicht zur Adelsführung in mehreren europäischen Staaten. Diese Übersicht ist historisch interessant, aber nicht ohne Aktualisierung als heutige Rechtslage zu verwenden.
Zusammengefasst wird unterschieden zwischen:
- monarchischen Staaten, in denen Adelsführung grundsätzlich gestattet war bzw. ist,
- republikanischen Staaten mit vollständigem Verbot,
- republikanischen Staaten mit Umwandlung ehemaliger Adelsbezeichnungen in Namensbestandteile,
- Staaten, in denen Titel zwar nicht öffentlich-rechtlich anerkannt, aber auch nicht schlicht verboten sind.
Besonders genannt werden:
- Deutschland: Adelsbezeichnungen gelten als Namensbestandteile und werden nicht mehr verliehen.
- Österreich: Adelsaufhebung und Verbot der Führung adeliger Bezeichnungen.
- Italien: Titel nicht anerkannt; bestimmte Prädikate als Namensteil.
- Schweiz: Adelsführung gesellschaftlich möglich, aber ohne modernen staatlichen Adelsstand.
- Ungarn: Adelsverbotsgesetz vom 14. Jänner 1947.
Quellenkritik zur ZSA-Übersicht:
Die Übersicht enthält offenbar auch Fehler oder zumindest ungenaue Beispiele. Genannt wurde etwa das Beispiel Tänzl-Tratzberg, das im Material korrigiert wird:
Antonie Freiin Tänzl von Tratzberg, letzte Herrin auf Dietldorf, adoptierte Dr. Josef Gollwitzer. Nach der Korrekturanmerkung lautete sein Name nach der Adoption „Freiherr Tänzl von Tratzberg“ und nicht in der in der ZSA wiedergegebenen Form. Da die Ehe kinderlos blieb, adoptierte Josef Tänzl von Tratzberg später Christoph Graf von Spreti, der den Namen „Graf von Spreti Freiherr Tänzl von Tratzberg“ führte.
Auch zur Russland-Notiz ist Vorsicht angebracht: Wladimir Iljitsch Lenin hieß bürgerlich Uljanow; die Quelle nennt seinen Großvater als in den erblichen Adelsstand erhoben. Hier wäre eine genaue genealogische Prüfung der Familie Uljanow sinnvoll.
Quelle: ZSA 3/69; Korrekturanmerkungen im Material.
11. Adelstaxen und Standeserhöhungen im Kaisertum Österreich
Die Taxen für Standeserhöhungen, Diplomerneuerungen, Prädikatsverleihungen, Namens- und Wappenvereinigungen sowie Diplomausfertigungen änderten sich im Österreichischen Kaiserreich zwischen 1804 und 1918 nur sporadisch.
Um 1862 waren nach der angegebenen Quelle keine wesentlichen Veränderungen der Taxierung zu verzeichnen. Grundlage war § 137 des Taxengesetzes von 1840.
Wichtige Punkte:
- Bei Überspringung eines oder mehrerer Adelsgrade waren die Taxen der übersprungenen Stufen mitzubezahlen.
- Wer direkt vom Bürgerstand in den Freiherrenstand erhoben wurde, hatte nach der Quelle eine kumulierte Taxe von 5.800 Gulden zu leisten.
- Wurden mehrere Brüder gleichzeitig nobilitiert, musste jeder einzelne die volle Taxe entrichten, auch wenn nur ein gemeinsames Diplom ausgefertigt wurde.
- Weibliche Personen zahlten grundsätzlich nur die Hälfte der Standeserhöhungstaxe.
- Sollte der Adel einer geadelten Frau auf ihre Kinder ausgedehnt werden, war für Söhne die ganze und für Töchter die halbe Gebühr zu entrichten.
- Bei Adoptionen und Legitimationen wurde ein ähnlicher Grundsatz angewandt.
Für Offiziere gab es Sonderregelungen: Nach der Normale vom 12. Jänner 1757 konnten Offiziere bei ununterbrochener Dienstleistung, tadellosem Verhalten und Teilnahme an einem Feldzug mit dem Degen in der Linie taxfrei in den einfachen Adelsstand erhoben werden. Für höhere Grade war jedoch die volle Taxe zu zahlen.
Quellen: Langer, S. 63–68; Taxengesetz 1840; Materialnotiz zu den Standeserhöhungstaxen.
12. Diplom, kaiserliche Entschließung und Rechtswirksamkeit der Nobilitierung
Eine spannende Frage betrifft den Zeitpunkt, ab dem ein neu verliehener Adel geführt werden durfte.
Nach einer älteren Auffassung war nicht die kaiserliche Resolution, sondern das Diplom die rechtserzeugende Urkunde. Wurde die Taxe nicht entrichtet und das Diplom nicht ausgefolgt, konnte der Begünstigte den verliehenen Adel nicht gebrauchen.
Für Offiziere wurde im Verordnungs-Blatt für das k. u. k. Heer vom 8. September 1917 klargestellt:
- Nach erflossener Allerhöchster Entschließung durfte sich der Offizier grundsätzlich des verliehenen Adelsgrades und seiner Prärogativen bedienen.
- Das Wappen durfte jedoch erst nach kaiserlicher Unterfertigung des Diploms geführt werden, da es vorher geprüft wurde.
- Wurden die Taxen nicht binnen Jahresfrist entrichtet, ging der Anspruch verloren; ein neuerliches Ansuchen war möglich.
- Bei taxfreier Verleihung trat das Recht zur Adelsführung am Tag nach der Allerhöchsten Entschließung ein.
Quelle: ZSA 2/102.
13. Diplomerneuerung und Prädikatsverleihung
Bei Nachweis der geradlinigen Abstammung von einem dokumentiert adeligen Vorfahren wurde für eine Diplomerneuerung nach der Quelle ein Fünftel der Standeserhöhungstaxe fällig.
Die Gebühr für ein Prädikat belief sich auf ein Zehntel der Standeserhöhungstaxe. Bei Erlangung einer höheren Adelsstufe konnte ein bisheriges Prädikat beibehalten werden, ohne dass dafür neuerlich eine Gebühr zu entrichten war.
Quelle: Materialnotiz zu Diplom-Erneuerungs-Taxen und Prädikats-Verleihungs-Taxen.
14. Wer erbt das Adelsdiplom?
Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Wien vom 12. Dezember 1911, Slg. XIV, 5662, zu § 844 ABGB, war im Verlassenschaftsverfahren das Adelsdiplom des Erblassers dem ältesten Kind zuzuweisen.
Das ist besonders für Familienarchive interessant, weil Adelsdiplome nicht nur rechtliche, sondern auch genealogische und heraldische Schlüsseldokumente sind.
Quelle: ZSA 2/260.
15. Residenzen und „Residieren“
Nach der Quelle steht das Residieren im engeren Sinne nur den Familienchefs souveräner und mediatisierter Häuser zu, also den Häusern der I. und II. Abteilung.
Diskussionshinweis: Hier wäre zu klären, ob sich diese Aussage auf die höfisch-genealogische Terminologie des Gothaischen Hofkalenders, auf protokollarische Praxis oder auf eine bestimmte adelsrechtliche Definition bezieht.
Quelle: ZSA 3/82.
16. Fürstentitel der Bischöfe und Wappenführung
Eine apostolische Konstitution von 1644 verbot Kardinälen die Führung von Adelsattributen in ihren Wappen. Das Dekret der Konsistorialkongregation vom 15. Jänner 1915 bestimmte Ähnliches für Bischöfe und Erzbischöfe, sofern entsprechende Auszeichnungen nicht mit dem Bischofssitz verbunden waren.
Ein weiteres Dekret vom 16. Juli 1951 untersagte nach der Quelle auch die Führung von Adelstiteln und darauf hinweisenden Teilen im Wappen, die bisher mit dem Bischofssitz verbunden waren.
Für Österreich werden als betroffen genannt:
- der Erzbischof von Salzburg,
- der Bischof von Gurk,
- der Bischof von Seckau.
Der Wiener Erzbischof Kardinal Piffl hatte den 1631 verliehenen Fürstentitel bereits 1919 zurückgelegt.
Quelle: ZSA 2/188.
17. Begriffe: Hoher Adel, Hochadel, niederer Adel
Hoher Adel
Nach einer Entscheidung des Ministeriums des Innern vom 5. März 1877 zählten zum hohen Adel der Fürsten-, Grafen- und auch der Freiherrenstand. Diese Entscheidung wird als erste formelle rechtliche Festsetzung dieser Einordnung genannt.
Quellen: Reinhard Binder-Krieglstein, Österreichisches Adelsrecht 1868–1918/19, Frankfurt am Main 2000, S. 28; Hannes Stekl, Adel und Bürgertum in der Habsburgermonarchie, Wien 2004, S. 146.
Hochadel
Zum Hochadel zählten nach allgemeinerer adelsgeschichtlicher Terminologie jene Familien, die bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches 1806 reichsunmittelbare Territorien besaßen und anschließend mediatisiert wurden. Im engeren Sinn handelt es sich also um souveräne oder ehemals souveräne bzw. mediatisierte Häuser mit fürstlichem, herzoglichem oder gräflichem Rang.
Quelle: Eckart Conze (Hg.), Kleines Lexikon des Adels. Titel, Throne, Traditionen, München 2005, S. 115.
Niederer Adel
Zum niederen Adel zählten Familien mit einfachem „von“, mit oder ohne Ehrenwort „Edler“, sowie Angehörige des Ritterstandes. Obwohl der Ritterstand durch die Abschaffung der Provinziallandstände 1849 weitgehend seinen ursprünglichen ständischen Sinn verlor, wurde das Prädikat „Ritter“ noch bis August 1918 verliehen.
Quelle: Gerhard Geßner (Hg.), Österreichisches Familienarchiv, Bd. 1, Neustadt an der Aisch 1963, S. 3–16.
18. Offene Fragen zur weiteren Diskussion
- Lässt sich die im Material genannte Umbenennung von Heer und Kriegsmarine am 17. Oktober 1889 archivalisch genauer belegen, oder ist das Wehrgesetz vom 11. April 1889 der maßgebliche rechtliche Bezugspunkt?
- Welche Originalquelle liegt der Entscheidung des Kassationshofes Rom vom 2. Oktober 1952 zugrunde?
- Gibt es für den Fall Bohl / Verwaltungsgericht Bremen vom 4. Juli 1955 eine veröffentlichte Entscheidung oder nur die ZSA-Notiz?
- Wie wurde in der Praxis die Anerkennung ausländischen Adels in Österreich vor 1918 vollzogen?
- Welche Aktenserien enthalten die Taxvorschreibungen und Zahlungsnachweise bei Standeserhebungen?
- Ist die OGH-Entscheidung von 1911 zur Zuweisung des Adelsdiploms an das älteste Kind im Volltext greifbar?
- Wie ist die Unterscheidung „hoher Adel“ und „Hochadel“ im österreichischen Kontext am saubersten zu erklären?
- Welche Beispiele gibt es für Adoptionen, bei denen Name, Wappen und Adel getrennt behandelt wurden?
- Gibt es eine systematische Liste taxfreier Offiziersnobilitierungen nach der Normale vom 12. Jänner 1757?
- Welche der älteren europäischen Rechtslagen aus ZSA 3/69 sind heute noch zutreffend, welche müssten aktualisiert werden?
19. Vorläufiges Fazit
Die hier versammelten Fundstücke zeigen, wie komplex adelsrechtliche Fragen sind. Es geht selten nur um „Titel“, sondern fast immer um ein Zusammenspiel aus:
- Namensrecht,
- Staatsangehörigkeit,
- historischem Standesrecht,
- Wappenrecht,
- Hof- und Ordensrecht,
- Adoptions- und Familienrecht,
- sowie politischem Systemwechsel nach 1918.
Gerade für genealogische und heraldische Forschung ist daher wichtig, zwischen historischer Berechtigung, rechtlicher Führbarkeit, gesellschaftlicher Gewohnheit und bloßer Behauptung sauber zu unterscheiden.
Quellen und Fundstellen
- ZSA 5/241 – k. u. k. / k. k.; Orden vom Goldenen Vlies; Renuntiation.
- ZSA 4/102 – italienische Verfassung und Adelsprädikate.
- ZSA 4/266 – Adoption und Adel nach historischem ABGB.
- ZSA 3/8 – Kassationshof Rom 1952 zur Adelsführung.
- ZSA 3/69 – ältere Übersicht zur Adelsführung in Europa.
- ZSA 3/82 – Residenzen und Residieren.
- ZSA 3/203 – Dr. Carlo Mistruzzi di Frisinga zur italienischen Rechtslage.
- ZSA 3/308 – Fall Bohl und Nationalitätsprinzip.
- ZSA 2/102 – Adelstaxen, Diplom und Allerhöchste Entschließung.
- ZSA 2/188 – Fürstentitel der Bischöfe.
- ZSA 2/260 – OGH 12.12.1911 zur Zuweisung des Adelsdiploms.
- Reinhard Binder-Krieglstein, Österreichisches Adelsrecht 1868–1918/19, Frankfurt am Main 2000.
- Hannes Stekl, Adel und Bürgertum in der Habsburgermonarchie, Wien 2004.
- Eckart Conze (Hg.), Kleines Lexikon des Adels. Titel, Throne, Traditionen, München 2005.
- Gerhard Geßner (Hg.), Österreichisches Familienarchiv, Bd. 1, Neustadt an der Aisch 1963.
- Langer, S. 63–68, zu österreichischen Adelstaxen.
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