Spezielle heute nicht mehr geläufige Wörter
- USchu
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Spezielle heute nicht mehr geläufige Wörter
2 Wochen 4 Tage her
Spezielle heute nicht mehr geläufige Wörter: „Wiedereinsetzung in die Adelsrechte“ und die galizischen Adelslegitimationen
Ausgangsfrage
Im Zusammenhang mit Einträgen bei PFD / Frank-Döfering stellt sich die Frage, was die Formulierung „Wiedereinsetzung in die Adelsrechte“ bedeutet. Als Beispiel wurde genannt:
PFD, Seite 479, Rz. 7779: Romanski, Franz, R., Wiedereinsetzg. i. d. AdRechte, 12.XII.1849.
Daran schließen sich zwei Fragen an:
1. Bedeutet „Wiedereinsetzung in die Adelsrechte“, dass zuvor ein Adelsverlust oder eine Adelsentsetzung vorgelegen haben muss?
2. Welche Rolle spielten in Galizien die verschiedenen Stellen, die in der Literatur bei Adelslegitimationen genannt werden: ständisches Collegium, Landesausschuss, Landtafel und galizischer landständischer Adel?
Vorläufige Einordnung des Begriffes „Wiedereinsetzung in die Adelsrechte“
Nach dem derzeitigen Befund ist „Wiedereinsetzung in die Adelsrechte“ nicht einfach mit einer gewöhnlichen Adelsbestätigung oder einer nachträglichen Anerkennung eines „verdunkelten“ Adels gleichzusetzen. Der Begriff spricht vielmehr dafür, dass zuvor ein rechtlicher Zustand bestand, in dem die Adelsrechte nicht ausgeübt werden konnten oder entzogen waren, und dass dieser Zustand durch eine behördliche oder landesherrliche Entscheidung wieder aufgehoben wurde.
Beim konkreten Beispiel Franz von Romanski ist besonders wichtig: Im Archiv-Informationssystem des Österreichischen Staatsarchivs findet sich der Akt
AT-OeStA/AVA Adel HAA 570.268 Romanski, Franz von, 1847
Dieser Akt liegt im Kontext der Serie „Adelsentsetzungen“ und trägt den Kommentar „Galizischer Adel“. Das passt sehr gut zu der bei PFD angeführten späteren „Wiedereinsetzung in die Adelsrechte“ vom 12. Dezember 1849. Sicher gesagt werden kann daher:
* Es gab zu Franz von Romanski einen Adelsakt aus dem Jahr 1847.
* Dieser Akt ist im ÖStA im Bereich „Adelsentsetzungen“ eingeordnet.
* PFD verzeichnet offenbar eine Wiedereinsetzung in die Adelsrechte am 12. Dezember 1849.
* Der genaue Grund der vorherigen Entsetzung bzw. des Rechtsverlustes ist aus dem Online-Findmittel nicht ersichtlich. Dafür müsste der eigentliche Akt eingesehen werden.
Was könnte die Ursache gewesen sein?
Im Posting wurden mehrere Möglichkeiten genannt:
1. Verdunkelter Adel,
2. Nichtgebrauch des Adels bzw. ein Privilegium de non usu,
3. Adelsverlust infolge eines Verbrechens,
4. später aufgehobenes Fehlurteil,
5. Begnadigung oder Wiederverleihung der Rechte durch den Monarchen.
Diese Überlegungen sind grundsätzlich denkbar, müssen aber im Fall Romanski deutlich getrennt werden:
Verdunkelter Adel bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch, dass eine Familie den Adel längere Zeit nicht oder nicht sichtbar führte, ohne dass zwingend eine formelle Entziehung vorliegen musste.
Privilegium de non usu meint die ausdrückliche Erlaubnis, ein verliehenes Prädikat oder einen Adelstitel zeitweise nicht zu führen. Das ist etwas anderes als eine Entsetzung.
Adelsentsetzung / Adelsverlust war dagegen eine formelle Maßnahme, durch die jemand seiner Adelsrechte verlustig ging. Wenn später von „Wiedereinsetzung in die Adelsrechte“ gesprochen wird, liegt diese Deutung näher als bloß eine vergessene oder verdunkelte Adelsführung.
Für Romanski spricht der Archivkontext ausdrücklich in Richtung „Adelsentsetzung“. Ob diese wegen eines strafrechtlichen Delikts, eines politischen Vorgangs, einer Standesrechtsfrage oder aus einem anderen Grund erfolgte, ist derzeit nicht belegbar. Hier sollte unbedingt der Akt bestellt oder im ÖStA eingesehen werden.
Galizischer Hintergrund: Warum musste sich der Adel legitimieren?
Nach der ersten Teilung Polens 1772 kam Galizien unter habsburgische Herrschaft. Damit trafen zwei unterschiedliche Adelsordnungen aufeinander: die polnisch-litauische Szlachta-Tradition einerseits und das habsburgische, stärker formal-urkundliche Adels- und Rangsystem andererseits.
Der galizische Adel musste sich daher gegenüber den neuen Behörden ausweisen, wenn er im habsburgischen System als adeliger Landesstand, Ritter, Graf, Freiherr usw. anerkannt und in die entsprechenden Matrikel aufgenommen werden wollte.
Siebmacher, „Der Adel von Galizien, Lodomerien und der Bukowina“, enthält hierzu eine eigene Abteilung über die „Verordnungen über die Adelsverhältnisse der galizischen Stände“. Dort wird deutlich, dass die Legitimation nicht bloß genealogisches Beiwerk war, sondern die Voraussetzung für die Immatrikulation und die Ausübung ständischer Rechte.
Die Landtafel
Die galizische Landtafel war in der Frühphase eine zentrale Stelle für die Legitimation und Eintragung. Wer als Landesstand gelten wollte, musste sich mit einem landtäflichen oder grundämtlichen Instrument, notfalls mit einem Zeugnis, bei der Landtafel als adelig legitimieren. Nach erfolgter Legitimation und Immatrikulation erlangte der Adel und dessen eheliche Nachkommenschaft die Anerkennung als Mitstand.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen:
* der Hauptmatrikel der galizischen Landesstände,
* und einer zweiten Matrikel für jene, die Sitz und Stimme auf Landtagen beanspruchen konnten.
Die bloße Eintragung als adeliger Landesstand bedeutete also noch nicht automatisch politische Teilnahme am Landtag. Dafür waren weitere Voraussetzungen, insbesondere Besitz- bzw. Beitragskriterien, maßgeblich.
Das Landesgubernium
Das Landesgubernium war die staatliche politische Landesbehörde. In der Anfangsphase lag die Prüfung der Legitimationen nicht allein bei den Ständen, sondern wurde dem Landesgubernium und der Landtafel anvertraut. Besonders bei höheren Ständen – Fürsten, Grafen, Freiherren – war eine landesfürstliche Anerkennung bzw. Bestätigung erforderlich.
Das Landesgubernium war also nicht bloß Schreibstube, sondern Teil des staatlichen Anerkennungs- und Prüfungsweges.
Das Corpus Statuum / ständische Collegium / galizischer landständischer Adel
Die Bezeichnungen „Corpus Statuum“, „ständisches Collegium“, „galizische Landstände“ oder „galizischer landständischer Adel“ beziehen sich im Kern auf die ständische Körperschaft. Nach der Einrichtung der galizischen Stände sollte diese Körperschaft selbst das Recht erhalten, neue Mitglieder vor Aufnahme zu prüfen: Zeugnisse und Beweise sollten vorgelegt, untersucht und danach die Aufnahme angenommen oder verworfen werden können.
Wenn in genealogischer Literatur daher steht „Legitimation bei den galizischen Landständen“ oder „beim ständischen Collegium“, ist damit in der Regel nicht eine moderne Behörde im heutigen Sinn gemeint, sondern die ständische Korporation bzw. deren zuständiges Organ.
Der Landesausschuss
Der Landesausschuss gehört eher in die spätere konstitutionelle Phase. Nach 1861 bestand in Galizien ein Landtag mit einem Landesausschuss als ständigerem Vollzugs- bzw. Verwaltungsorgan der Landesvertretung. In den späteren Adelsakten begegnet der galizische Landesausschuss etwa bei Eintragungen in die galizische Adelsmatrikel und bei der Ausstellung von Adelszertifikaten.
Beispiel:
AT-OeStA/AVA Adel HAA AR 916.11 Sloneki, Marian Leopold, galizischer Landesausschuss betreffend Eintragung in die galizische Adelsmatrikel mit dem Wappen „Korab“ und Ausstellung eines Adelszertifikats, 1918
Der Landesausschuss ist daher besonders für spätere administrative Vorgänge greifbar. Er ist aber nicht ohne weiteres mit der älteren Landtafel oder dem ständischen Collegium gleichzusetzen.
Vorläufige Antwort auf die Ausgangsfrage
„Wiedereinsetzung in die Adelsrechte“ bedeutet nach jetzigem Arbeitsstand am ehesten die Wiederherstellung zuvor entzogener oder ruhender Adelsrechte. Im Fall Franz von Romanski spricht der Archivkontext klar für eine Verbindung mit einer Adelsentsetzung im Jahr 1847. Die PFD-Angabe zur Wiedereinsetzung vom 12. Dezember 1849 würde dann bedeuten, dass diese Entsetzung oder deren Rechtsfolgen später wieder aufgehoben wurden.
Nicht gesichert ist derzeit der Grund der Entsetzung. Ohne Einsicht in den Akt sollte man daher nicht behaupten, Romanski sei wegen eines bestimmten Verbrechens, einer politischen Handlung oder eines sonstigen konkreten Fehlverhaltens entsetzt worden. Das bleibt offen.
Arbeitsstand in Kurzform
Gesichert bzw. gut belegt:
* Galizischer Adel musste sich nach der Eingliederung in die Habsburgermonarchie legitimieren lassen.
* Die Landtafel spielte bei der frühen Legitimation und Immatrikulation eine zentrale Rolle.
* Landesgubernium und Landtafel waren zunächst mit der Prüfung betraut.
* Später sollte das Corpus Statuum bzw. die ständische Körperschaft selbst über die Aufnahme neuer Mitglieder mitentscheiden.
* Der Landesausschuss begegnet vor allem in späteren Akten im Zusammenhang mit Adelsmatrikel und Adelszertifikaten.
* Franz von Romanski ist im ÖStA 1847 im Bereich der Adelsentsetzungen nachweisbar.
* PFD nennt für Romanski eine Wiedereinsetzung in die Adelsrechte am 12. Dezember 1849.
Nicht gesichert:
* Der konkrete Grund der Adelsentsetzung Romanskis.
* Ob im Einzelfall ein strafrechtlicher, politischer, verwaltungsrechtlicher oder standesrechtlicher Hintergrund vorlag.
* Ob hier ein Fehlurteil, eine Begnadigung oder eine bloße Wiederherstellung nach Verfahrensprüfung vorlag.
Weiterführende Quellen und Links
Österreichisches Staatsarchiv, Forschungshinweise zu Adelsakten:
www.oesta.gv.at/benu...rchiv.html
ÖStA, Hofadelsakten:
www.archivinformatio...px?ID=1706
ÖStA, Serie Adelsentsetzungen:
www.archivinformatio...px?ID=1715
ÖStA, Romanski, Franz von, 1847:
www.archivinformatio...id=3682109
Siebmacher, Der Adel von Galizien, Lodomerien und der Bukowina:
archive.org/details/...wappenbuch
ÖStA, Beispiel Landesausschuss / Adelsmatrikel 1918:
www.archivinformatio...ID=4360053
Adelsrecht.de, Verdunkelter Adel:
www.adelsrecht.de/Le..._adel.html
Sinnvolle Folgefragen
1. Hat jemand den Akt AT-OeStA/AVA Adel HAA 570.268 Romanski, Franz von, 1847 bereits eingesehen?
2. Enthält der Akt einen Hinweis auf die Ursache der Adelsentsetzung?
3. Gibt es ein eigenes Verweisblatt oder einen Folgeakt zur Wiedereinsetzung vom 12. Dezember 1849?
4. Ist die PFD-Abkürzung „R.“ in diesem Eintrag sicher als „Ritter“ zu lesen, oder verweist das Abkürzungsverzeichnis auf eine andere Bedeutung?
5. Gibt es in den Hofadelsakten weitere galizische Fälle von 1847/1849, bei denen Adelsentsetzung und Wiedereinsetzung zusammen auftreten?
6. Wurde die Wiedereinsetzung 1849 in Folge einer allgemeinen politischen Amnestie, einer Einzelbegnadigung oder einer rechtlichen Neubewertung ausgesprochen?
7. Lassen sich in der galizischen Adelsmatrikel oder in Lemberger Landtafelunterlagen ergänzende Nachweise zur Familie Romanski finden?
Ausgangsfrage
Im Zusammenhang mit Einträgen bei PFD / Frank-Döfering stellt sich die Frage, was die Formulierung „Wiedereinsetzung in die Adelsrechte“ bedeutet. Als Beispiel wurde genannt:
PFD, Seite 479, Rz. 7779: Romanski, Franz, R., Wiedereinsetzg. i. d. AdRechte, 12.XII.1849.
Daran schließen sich zwei Fragen an:
1. Bedeutet „Wiedereinsetzung in die Adelsrechte“, dass zuvor ein Adelsverlust oder eine Adelsentsetzung vorgelegen haben muss?
2. Welche Rolle spielten in Galizien die verschiedenen Stellen, die in der Literatur bei Adelslegitimationen genannt werden: ständisches Collegium, Landesausschuss, Landtafel und galizischer landständischer Adel?
Vorläufige Einordnung des Begriffes „Wiedereinsetzung in die Adelsrechte“
Nach dem derzeitigen Befund ist „Wiedereinsetzung in die Adelsrechte“ nicht einfach mit einer gewöhnlichen Adelsbestätigung oder einer nachträglichen Anerkennung eines „verdunkelten“ Adels gleichzusetzen. Der Begriff spricht vielmehr dafür, dass zuvor ein rechtlicher Zustand bestand, in dem die Adelsrechte nicht ausgeübt werden konnten oder entzogen waren, und dass dieser Zustand durch eine behördliche oder landesherrliche Entscheidung wieder aufgehoben wurde.
Beim konkreten Beispiel Franz von Romanski ist besonders wichtig: Im Archiv-Informationssystem des Österreichischen Staatsarchivs findet sich der Akt
AT-OeStA/AVA Adel HAA 570.268 Romanski, Franz von, 1847
Dieser Akt liegt im Kontext der Serie „Adelsentsetzungen“ und trägt den Kommentar „Galizischer Adel“. Das passt sehr gut zu der bei PFD angeführten späteren „Wiedereinsetzung in die Adelsrechte“ vom 12. Dezember 1849. Sicher gesagt werden kann daher:
* Es gab zu Franz von Romanski einen Adelsakt aus dem Jahr 1847.
* Dieser Akt ist im ÖStA im Bereich „Adelsentsetzungen“ eingeordnet.
* PFD verzeichnet offenbar eine Wiedereinsetzung in die Adelsrechte am 12. Dezember 1849.
* Der genaue Grund der vorherigen Entsetzung bzw. des Rechtsverlustes ist aus dem Online-Findmittel nicht ersichtlich. Dafür müsste der eigentliche Akt eingesehen werden.
Was könnte die Ursache gewesen sein?
Im Posting wurden mehrere Möglichkeiten genannt:
1. Verdunkelter Adel,
2. Nichtgebrauch des Adels bzw. ein Privilegium de non usu,
3. Adelsverlust infolge eines Verbrechens,
4. später aufgehobenes Fehlurteil,
5. Begnadigung oder Wiederverleihung der Rechte durch den Monarchen.
Diese Überlegungen sind grundsätzlich denkbar, müssen aber im Fall Romanski deutlich getrennt werden:
Verdunkelter Adel bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch, dass eine Familie den Adel längere Zeit nicht oder nicht sichtbar führte, ohne dass zwingend eine formelle Entziehung vorliegen musste.
Privilegium de non usu meint die ausdrückliche Erlaubnis, ein verliehenes Prädikat oder einen Adelstitel zeitweise nicht zu führen. Das ist etwas anderes als eine Entsetzung.
Adelsentsetzung / Adelsverlust war dagegen eine formelle Maßnahme, durch die jemand seiner Adelsrechte verlustig ging. Wenn später von „Wiedereinsetzung in die Adelsrechte“ gesprochen wird, liegt diese Deutung näher als bloß eine vergessene oder verdunkelte Adelsführung.
Für Romanski spricht der Archivkontext ausdrücklich in Richtung „Adelsentsetzung“. Ob diese wegen eines strafrechtlichen Delikts, eines politischen Vorgangs, einer Standesrechtsfrage oder aus einem anderen Grund erfolgte, ist derzeit nicht belegbar. Hier sollte unbedingt der Akt bestellt oder im ÖStA eingesehen werden.
Galizischer Hintergrund: Warum musste sich der Adel legitimieren?
Nach der ersten Teilung Polens 1772 kam Galizien unter habsburgische Herrschaft. Damit trafen zwei unterschiedliche Adelsordnungen aufeinander: die polnisch-litauische Szlachta-Tradition einerseits und das habsburgische, stärker formal-urkundliche Adels- und Rangsystem andererseits.
Der galizische Adel musste sich daher gegenüber den neuen Behörden ausweisen, wenn er im habsburgischen System als adeliger Landesstand, Ritter, Graf, Freiherr usw. anerkannt und in die entsprechenden Matrikel aufgenommen werden wollte.
Siebmacher, „Der Adel von Galizien, Lodomerien und der Bukowina“, enthält hierzu eine eigene Abteilung über die „Verordnungen über die Adelsverhältnisse der galizischen Stände“. Dort wird deutlich, dass die Legitimation nicht bloß genealogisches Beiwerk war, sondern die Voraussetzung für die Immatrikulation und die Ausübung ständischer Rechte.
Die Landtafel
Die galizische Landtafel war in der Frühphase eine zentrale Stelle für die Legitimation und Eintragung. Wer als Landesstand gelten wollte, musste sich mit einem landtäflichen oder grundämtlichen Instrument, notfalls mit einem Zeugnis, bei der Landtafel als adelig legitimieren. Nach erfolgter Legitimation und Immatrikulation erlangte der Adel und dessen eheliche Nachkommenschaft die Anerkennung als Mitstand.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen:
* der Hauptmatrikel der galizischen Landesstände,
* und einer zweiten Matrikel für jene, die Sitz und Stimme auf Landtagen beanspruchen konnten.
Die bloße Eintragung als adeliger Landesstand bedeutete also noch nicht automatisch politische Teilnahme am Landtag. Dafür waren weitere Voraussetzungen, insbesondere Besitz- bzw. Beitragskriterien, maßgeblich.
Das Landesgubernium
Das Landesgubernium war die staatliche politische Landesbehörde. In der Anfangsphase lag die Prüfung der Legitimationen nicht allein bei den Ständen, sondern wurde dem Landesgubernium und der Landtafel anvertraut. Besonders bei höheren Ständen – Fürsten, Grafen, Freiherren – war eine landesfürstliche Anerkennung bzw. Bestätigung erforderlich.
Das Landesgubernium war also nicht bloß Schreibstube, sondern Teil des staatlichen Anerkennungs- und Prüfungsweges.
Das Corpus Statuum / ständische Collegium / galizischer landständischer Adel
Die Bezeichnungen „Corpus Statuum“, „ständisches Collegium“, „galizische Landstände“ oder „galizischer landständischer Adel“ beziehen sich im Kern auf die ständische Körperschaft. Nach der Einrichtung der galizischen Stände sollte diese Körperschaft selbst das Recht erhalten, neue Mitglieder vor Aufnahme zu prüfen: Zeugnisse und Beweise sollten vorgelegt, untersucht und danach die Aufnahme angenommen oder verworfen werden können.
Wenn in genealogischer Literatur daher steht „Legitimation bei den galizischen Landständen“ oder „beim ständischen Collegium“, ist damit in der Regel nicht eine moderne Behörde im heutigen Sinn gemeint, sondern die ständische Korporation bzw. deren zuständiges Organ.
Der Landesausschuss
Der Landesausschuss gehört eher in die spätere konstitutionelle Phase. Nach 1861 bestand in Galizien ein Landtag mit einem Landesausschuss als ständigerem Vollzugs- bzw. Verwaltungsorgan der Landesvertretung. In den späteren Adelsakten begegnet der galizische Landesausschuss etwa bei Eintragungen in die galizische Adelsmatrikel und bei der Ausstellung von Adelszertifikaten.
Beispiel:
AT-OeStA/AVA Adel HAA AR 916.11 Sloneki, Marian Leopold, galizischer Landesausschuss betreffend Eintragung in die galizische Adelsmatrikel mit dem Wappen „Korab“ und Ausstellung eines Adelszertifikats, 1918
Der Landesausschuss ist daher besonders für spätere administrative Vorgänge greifbar. Er ist aber nicht ohne weiteres mit der älteren Landtafel oder dem ständischen Collegium gleichzusetzen.
Vorläufige Antwort auf die Ausgangsfrage
„Wiedereinsetzung in die Adelsrechte“ bedeutet nach jetzigem Arbeitsstand am ehesten die Wiederherstellung zuvor entzogener oder ruhender Adelsrechte. Im Fall Franz von Romanski spricht der Archivkontext klar für eine Verbindung mit einer Adelsentsetzung im Jahr 1847. Die PFD-Angabe zur Wiedereinsetzung vom 12. Dezember 1849 würde dann bedeuten, dass diese Entsetzung oder deren Rechtsfolgen später wieder aufgehoben wurden.
Nicht gesichert ist derzeit der Grund der Entsetzung. Ohne Einsicht in den Akt sollte man daher nicht behaupten, Romanski sei wegen eines bestimmten Verbrechens, einer politischen Handlung oder eines sonstigen konkreten Fehlverhaltens entsetzt worden. Das bleibt offen.
Arbeitsstand in Kurzform
Gesichert bzw. gut belegt:
* Galizischer Adel musste sich nach der Eingliederung in die Habsburgermonarchie legitimieren lassen.
* Die Landtafel spielte bei der frühen Legitimation und Immatrikulation eine zentrale Rolle.
* Landesgubernium und Landtafel waren zunächst mit der Prüfung betraut.
* Später sollte das Corpus Statuum bzw. die ständische Körperschaft selbst über die Aufnahme neuer Mitglieder mitentscheiden.
* Der Landesausschuss begegnet vor allem in späteren Akten im Zusammenhang mit Adelsmatrikel und Adelszertifikaten.
* Franz von Romanski ist im ÖStA 1847 im Bereich der Adelsentsetzungen nachweisbar.
* PFD nennt für Romanski eine Wiedereinsetzung in die Adelsrechte am 12. Dezember 1849.
Nicht gesichert:
* Der konkrete Grund der Adelsentsetzung Romanskis.
* Ob im Einzelfall ein strafrechtlicher, politischer, verwaltungsrechtlicher oder standesrechtlicher Hintergrund vorlag.
* Ob hier ein Fehlurteil, eine Begnadigung oder eine bloße Wiederherstellung nach Verfahrensprüfung vorlag.
Weiterführende Quellen und Links
Österreichisches Staatsarchiv, Forschungshinweise zu Adelsakten:
www.oesta.gv.at/benu...rchiv.html
ÖStA, Hofadelsakten:
www.archivinformatio...px?ID=1706
ÖStA, Serie Adelsentsetzungen:
www.archivinformatio...px?ID=1715
ÖStA, Romanski, Franz von, 1847:
www.archivinformatio...id=3682109
Siebmacher, Der Adel von Galizien, Lodomerien und der Bukowina:
archive.org/details/...wappenbuch
ÖStA, Beispiel Landesausschuss / Adelsmatrikel 1918:
www.archivinformatio...ID=4360053
Adelsrecht.de, Verdunkelter Adel:
www.adelsrecht.de/Le..._adel.html
Sinnvolle Folgefragen
1. Hat jemand den Akt AT-OeStA/AVA Adel HAA 570.268 Romanski, Franz von, 1847 bereits eingesehen?
2. Enthält der Akt einen Hinweis auf die Ursache der Adelsentsetzung?
3. Gibt es ein eigenes Verweisblatt oder einen Folgeakt zur Wiedereinsetzung vom 12. Dezember 1849?
4. Ist die PFD-Abkürzung „R.“ in diesem Eintrag sicher als „Ritter“ zu lesen, oder verweist das Abkürzungsverzeichnis auf eine andere Bedeutung?
5. Gibt es in den Hofadelsakten weitere galizische Fälle von 1847/1849, bei denen Adelsentsetzung und Wiedereinsetzung zusammen auftreten?
6. Wurde die Wiedereinsetzung 1849 in Folge einer allgemeinen politischen Amnestie, einer Einzelbegnadigung oder einer rechtlichen Neubewertung ausgesprochen?
7. Lassen sich in der galizischen Adelsmatrikel oder in Lemberger Landtafelunterlagen ergänzende Nachweise zur Familie Romanski finden?
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