Pragmatische Sanktion und weibliche Adelsfolge

Pragmatische Sanktion und weibliche Adelsfolge

2 Wochen 6 Tage her - 2 Wochen 6 Tage her
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Pragmatische Sanktion und weibliche Adelsfolge – Sonderrecht der Dynastie oder Vorbild für den gesamten Adel?
Die Diskussion lässt sich auf eine ebenso einfache wie spannende Ausgangsfrage zuspitzen:

Wenn Maria Theresia als Tochter des Hauses Habsburg die habsburgischen Länder erbte, Franz Stephan von Lothringen heiratete und ihre Nachkommen als Haus Habsburg-Lothringen weiterregierten – warum sollte dann nicht auch im übrigen Adel eine adelige Frau ihren Adel an ihre Kinder weitergeben können?

Die naheliegende Antwort wäre: Was für die Dynastie galt, müsste doch auch für den übrigen Adel gelten.
Historisch und rechtlich war es jedoch komplizierter.

Was regelte die Pragmatische Sanktion tatsächlich?
Die von Kaiser Karl VI. am 19. April 1713 verkündete Pragmatische Sanktion war keine allgemeine Abschaffung des sogenannten salischen Rechts und schon gar keine umfassende Gleichstellung der weiblichen und männlichen Abstammung im gesamten Adel.
 Sie war zunächst eine besondere habsburgische Haus- und Erbfolgeordnung.

Ihr Hauptzweck bestand darin,
  • die habsburgischen Erbländer ungeteilt und untrennbar zusammenzuhalten,
  • eine einheitliche Nachfolgeordnung für diese Länder zu schaffen,
  • und für den Fall des Aussterbens des habsburgischen Mannesstammes eine weibliche Thronfolge zu ermöglichen.
Dabei blieb die männliche Nachfolge weiterhin vorrangig. Erst wenn kein männlicher Nachkomme vorhanden war, sollten Frauen erbberechtigt sein. Zunächst kamen die Nachkommen Karls VI. zum Zuge, danach die Töchter seines Bruders Joseph I. und schließlich weitere weibliche Linien des Hauses.
Es handelte sich somit nicht um eine geschlechtsneutrale Primogenitur im heutigen Sinn, sondern um eine subsidiäre weibliche Erbfolge: Frauen durften erben, wenn die männliche Linie erloschen war.

Warum ist Maria Theresia kein allgemeiner Präzedenzfall?
Maria Theresia erbte nicht einfach einen persönlichen „Adelsstand“, sondern Herrschaftsrechte, Kronen, Länder und dynastische Ansprüche, deren Nachfolge ausdrücklich durch ein besonderes Haus- und Staatsgesetz geregelt worden war.
Ihr Fall kann daher nicht ohne Weiteres auf einen Ritter, Freiherrn oder Grafen übertragen werden.
Hinzu kommt eine genealogische Feinheit: Rein nach dem Mannesstamm gehörten die Kinder Maria Theresias und Franz Stephans zum Haus Lothringen. Dynastisch und politisch wurde jedoch die Verbindung beider Häuser als Habsburg-Lothringen fortgeführt. Damit sollte die Kontinuität des habsburgischen Herrscherhauses sichtbar erhalten bleiben.
Diese Namens- und Dynastieverbindung beruhte auf der besonderen Stellung Maria Theresias als souveräner Erbin. Sie bedeutete nicht, dass nun im gesamten Adel die weibliche Linie der männlichen rechtlich gleichgestellt worden wäre.
Auch war Maria Theresia nicht regierende Kaiserin des Heiligen Römischen Reiches. Die Kaiserwürde konnte sie als Frau nicht selbst innehaben. Ihr Gemahl Franz Stephan wurde 1745 als Franz I. zum römisch-deutschen Kaiser gewählt. Maria Theresia regierte dagegen aus eigenem Recht als Erzherzogin von Österreich sowie als König von Ungarn und Böhmen.

Wie wurde der Adel gewöhnlich weitergegeben?
Im historischen österreichischen und deutschsprachigen Adelsrecht galt grundsätzlich die agnatische, also mannnesstämmige Weitergabe.
Zum Adel gehörten gewöhnlich:
  1. die ehelichen und legitimen Kinder eines adeligen Vaters,
  2. die bürgerliche Ehefrau eines adeligen Mannes, soweit sie dessen Namen und Stand annahm,
  3. Personen, die vom Landesfürsten ausdrücklich geadelt oder denen Adel, Name und Wappen besonders übertragen worden waren.
Heiratete dagegen eine adelige Frau einen nichtadeligen Mann, wurde der Mann dadurch nicht adelig. Auch die gemeinsamen Kinder erwarben grundsätzlich nicht den Adel der Mutter.
Die Pragmatische Sanktion änderte daran nichts.

Ausnahmen waren möglich, bedurften aber regelmäßig einer besonderen landesfürstlichen Bewilligung, etwa durch eine Adelsübertragung, Namen- und Wappenvereinigung, Adoption mit ausdrücklicher Genehmigung oder eine eigenständige Nobilitierung.
Gerade deshalb finden sich in österreichischen Adelsakten zahlreiche Ansuchen um Übertragung von Namen, Wappen oder Adelsrechten. Wäre die Weitergabe durch die Mutter selbstverständlich gewesen, wären solche Ansuchen nicht erforderlich gewesen.

Gab es in Österreich überhaupt ein einheitliches Adelsrecht?
Ein vollständig kodifiziertes österreichisches Adelsgesetzbuch gab es nicht.
Das sogenannte österreichische Adelsrecht setzte sich aus unterschiedlichen Quellen zusammen:
  • allerhöchsten Entschließungen des Monarchen,
  • Adelsdiplomen und besonderen Verleihungsbedingungen,
  • Erlässen der Hofkanzlei und später des Innenministeriums,
  • Entscheidungen der obersten Adelsbehörden,
  • Erkenntnissen der Gerichtshöfe,
  • Gewohnheitsrecht,
  • und bei den regierenden sowie mediatisierten Häusern aus eigenen Hausgesetzen.
Deshalb muss bei historischen Einzelfällen immer geprüft werden, welche Bestimmungen im betreffenden Kronland, in der betreffenden Familie und zum jeweiligen Zeitpunkt galten.
Auch der vielfach verwendete Ausdruck „salisches Recht“ ist in diesem Zusammenhang etwas ungenau. Treffender wäre es, von agnatischer Erbfolge, Mannesstamm oder männlicher Primogenitur zu sprechen. Die Lex Salica war ursprünglich ein frühmittelalterliches fränkisches Rechtswerk; ihre Verbindung mit dem Ausschluss von Frauen von Thronfolgen entstand erst durch spätere Auslegung.

Was gilt heute in Österreich?
Hier muss deutlich zwischen rechtlicher und historisch-genealogischer Betrachtung unterschieden werden.
Das österreichische Adelsaufhebungsgesetz hob 1919 nicht bloß einzelne Titel auf, sondern ausdrücklich den Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie die damit verbundenen Titel und Würden. Das Gesetz wurde am 3. April 1919 beschlossen und trat mit seiner Kundmachung am 10. April 1919 in Kraft.

Selbstverständlich wurden damit weder Personen noch Familien noch ihre Geschichte „eliminiert“. Weiterhin vorhanden sind:
  • die biologische und genealogische Abstammung,
  • Familienarchive und Familienverbände,
  • historischer Besitz und kulturelles Erbe,
  • gesellschaftliche Netzwerke,
  • Erinnerungen, Traditionen und Selbstverständnisse.
Nicht mehr vorhanden ist dagegen ein staatlich anerkannter österreichischer Adelsstand.
Aus heutiger österreichischer Rechtssicht kann daher weder ein Mann noch eine Frau „Adel“ an Kinder weitergeben. Weitergegeben werden können Familiennamen nach den Bestimmungen des modernen Namensrechts – wobei österreichische Staatsbürger keine verbotenen Adelsbezeichnungen erwerben oder führen dürfen.
Der Ausdruck „historischer Adel“ bezeichnet somit keine gegenwärtige öffentlich-rechtliche Standeszugehörigkeit, sondern eine historische, genealogische oder gesellschaftliche Einordnung.

 Könnte die weibliche Linie heute trotzdem anerkannt werden?
Ja – aber nicht als staatliches Adelsrecht.
Familienverbände, genealogische Vereinigungen oder gesellschaftliche Zusammenschlüsse könnten für ihre eigenen Zwecke bestimmen, dass die Abstammung von einer historisch adeligen Frau gleichwertig mit jener von einem historisch adeligen Mann behandelt wird.

Eine solche Regelung wäre eine moderne vereinsinterne oder familienrechtliche Konvention. Sie wäre legitim, sofern sie nicht den Eindruck einer staatlichen Adelsverleihung erweckt.
Man müsste dabei jedoch offen sagen, dass dies keine bloße Fortsetzung des bis 1918 geltenden Rechts wäre, sondern eine bewusste Reform.

Die entscheidende Frage lautet daher nicht:
„Gilt das alte Adelsrecht heute noch?“

Sondern vielmehr:
„Soll eine heutige Gemeinschaft ihre Zugehörigkeit weiterhin ausschließlich nach den Regeln von 1918 bestimmen oder darf sie diese Regeln an gesellschaftliche Veränderungen anpassen?“

Der Deutsche Adelsrechtsausschuss
In Diskussionen wird immer wieder gefragt, warum es keinen eigenen österreichischen Adelsrechtsausschuss gibt.
Der Deutsche Adelsrechtsausschuss ist keine staatliche Behörde und kein Gericht. Er ist ein privatrechtliches Gremium innerhalb der deutschen Adelsverbände. Seine Entscheidungen haben keine staatliche, namensrechtliche oder österreichische Rechtswirkung.

Er beurteilt vor allem, wer nach den historischen Regeln des bis 1918 beziehungsweise 1919 geltenden Adelsrechts zum sogenannten historischen Adel gerechnet würde. Daneben kann er in bestimmten Fällen eine „adelsrechtliche Nichtbeanstandung“ aussprechen.
Auch eine solche Nichtbeanstandung ist keine Nobilitierung. Sie bedeutet lediglich, dass eine Person oder Familie vereinsintern dem historischen Adel zugerechnet werden kann.
Ein österreichisches Gremium wäre grundsätzlich denkbar, beispielsweise als wissenschaftlicher oder genealogischer Ausschuss.

Es könnte
  • historische Abstammungsfragen prüfen,
  • Adelsdiplome und Übertragungen dokumentieren,
  • Namens- und Wappenfragen begutachten,
  • genealogische Standards entwickeln,
  • und Empfehlungen für Familienverbände oder Publikationen aussprechen.
Ein solches Gremium könnte jedoch keinen Adel verleihen, wiederherstellen oder rechtsverbindlich anerkennen. Es wäre eine private fachliche Institution, keine „Monarchie nach innen“.

Der britische Vergleich
Der Blick nach Großbritannien ist aufschlussreich, bestätigt aber nicht ganz die im Forum geäußerte Annahme.

Richtig ist, dass Frauen britische Peerage-Titel im eigenen Recht besitzen können. Eine Frau kann beispielsweise Duchess, Countess, Viscountess oder Baroness „in her own right“ sein.
Allerdings sind die meisten britischen erblichen Peerages weiterhin auf männliche Nachfolger beschränkt.
Weibliche Erbfolge ist insbesondere möglich bei
  • bestimmten alten Baronien, die durch Writ entstanden sind,
  • zahlreichen schottischen Peerages,
  • und Titeln, deren Verleihungsurkunde einen besonderen Erbgang – einen sogenannten special remainder – vorsieht.
Das bloße Höflichkeitsprädikat einer Tochter eines Peers ist davon zu unterscheiden. Eine „Lady“ kann diesen gesellschaftlichen Rang auch nach der Heirat mit einem Bürgerlichen behalten; daraus folgt aber nicht automatisch, dass ihr Ehemann oder ihre Kinder einen erblichen Peerage-Titel erwerben.
Das Beispiel aus der Fernsehserie „Das Haus am Eaton Place“ illustriert somit in erster Linie die britischen Höflichkeitsprädikate, nicht die allgemeine Weitergabe eines Adelstitels durch die Mutter.
Bemerkenswert ist vielmehr ein anderer Gegensatz: Die britische Thronfolge wurde 2013 auf eine geschlechtsunabhängige Primogenitur umgestellt. Für nach dem 28. Oktober 2011 Geborene hat ein jüngerer Sohn keinen Vorrang mehr vor seiner älteren Schwester. Diese Reform der Thronfolge wurde jedoch nicht allgemein auf sämtliche erblichen Peerages übertragen.
Auch in einer bestehenden Monarchie können Thronfolge und Adels- beziehungsweise Titelrecht somit nach unterschiedlichen Regeln funktionieren.

 „Halbadelige“ und „Angeadelte“
Die Begriffe „Halbadelige“ für Kinder einer adeligen Mutter und eines bürgerlichen Vaters sowie „Angeadelte“ für die bürgerlichen Ehemänner adeliger Frauen wurden in österreichischen Gesellschaftskreisen offenbar scherzhaft verwendet. Zugeschrieben wird diese Wortwahl Prinz Heinrich IV. Reuß.

Es handelte sich dabei nicht um offizielle österreichische Adelsklassen.
Der Ausdruck „angeadelt“ ist sogar missverständlich, denn im eigentlichen historischen Sprachgebrauch bedeutet er, dass jemand durch einen landesfürstlichen Rechtsakt tatsächlich in den Adel erhoben wurde. Der Ehemann einer adeligen Frau wurde durch die Heirat gerade nicht geadelt.

Interessanterweise gab es im alten Königreich Ungarn tatsächlich eine besondere Gruppe, die lateinisch als „agiles“ bezeichnet wurde. Damit konnten Kinder einer adeligen Mutter und eines nichtadeligen Vaters oder auch bürgerliche Ehemänner adeliger Frauen gemeint sein. Sie wurden gelegentlich als „Halbadelige“ oder „Seminobiles“ bezeichnet und konnten aufgrund der weiblichen Linie mit adeligen Gütern und bestimmten gesellschaftlichen Rechten verbunden sein.

Sie waren jedoch nicht ohne Weiteres vollberechtigte Adelige im gleichen Sinn wie die Angehörigen eines anerkannten adeligen Mannesstammes. Der historische Begriff „Halbadelig“ hatte dort also einen besonderen regionalen und besitzrechtlichen Hintergrund und darf nicht einfach auf das österreichische Adelsrecht übertragen werden.

Historische Treue oder zeitgemäße Weiterentwicklung?
Aus historisch-rechtlicher Sicht ist die Antwort eindeutig:
Die Pragmatische Sanktion führte nicht zur allgemeinen Übertragung des Adels durch Frauen.

Aus heutiger gesellschaftlicher Sicht bleibt die Frage jedoch offen.
Wer den historischen Adel ausschließlich als eine bis 1918 bestehende Rechtsordnung dokumentieren möchte, muss dessen damalige Regeln einschließlich der Mannesstammfolge wiedergeben.
Wer ihn dagegen als lebendige Familien-, Erinnerungs- und Kulturgemeinschaft versteht, kann begründet fragen, weshalb Nachkommen einer adeligen Tochter weniger zur Geschichte und Identität einer Familie gehören sollen als die Nachkommen eines adeligen Sohnes.

Vielleicht wäre daher eine sprachliche Unterscheidung sinnvoll:
  • historischer Adel nach dem Rechtsstand von 1918“ für die traditionelle agnatische Zuordnung,
  • Nachkommen historisch adeliger Familien“ für die Abstammung über männliche und weibliche Linien,
  • und „Mitglieder einer Familien- oder Traditionsgemeinschaft“ für eine heutige, geschlechtsunabhängige Zugehörigkeit.
So könnten historische Genauigkeit und moderne Gleichbehandlung miteinander verbunden werden, ohne vergangenes Recht nachträglich umzudeuten.

Zur Diskussion
Soll die Zugehörigkeit zum historischen Adel weiterhin ausschließlich nach dem Mannesstamm bestimmt werden?
Oder sollte eine nachweisbare Abstammung über eine adelige Mutter heute als gleichwertig gelten?
Wäre dafür ein österreichisches genealogisch-adelsgeschichtliches Fachgremium sinnvoll – und welche Aufgaben dürfte ein solches Gremium übernehmen, ohne den Anspruch einer staatlichen Adelsbehörde zu erheben?
Und schließlich: Ist der historische Adel heute vor allem eine abgeschlossene Rechtskategorie des Jahres 1918 oder eine lebendige kulturelle und familiäre Tradition, die sich weiterentwickeln darf?
"IN OMNIBUS ORDO"

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