​​​​​​​Zur Adelsverleihung durch Inhaber des Großen Palatinats (vor 1807)

​​​​​​​Zur Adelsverleihung durch Inhaber des Großen Palatinats (vor 1807)

3 Wochen 6 Tage her - 3 Wochen 6 Tage her
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Inhaber des Großen Palatinats besaßen unter anderem das Recht, Adel zu verleihen. Diese Befugnis bildet einen bemerkenswerten Sonderbereich innerhalb der frühneuzeitlichen Nobilitierungspraxis des Heiligen Römischen Reiches.

Im Werk von Karl Friedrich von Frank finden sich insgesamt 128 entsprechende Fälle, beginnend mit der Verleihung an Lukas Engel im Jahr 1602 und endend mit Joseph Franz Würth im Jahr 1806. Damit erstreckt sich diese Form der Adelsverleihung über gut zwei Jahrhunderte und reicht bis in die Endphase des Alten Reiches.

 Unter diesen Fällen findet sich auch eine als „unrechtmäßig“ bezeichnete Adelsverleihung durch Johann Joseph Vöhlin von Frickenhausen, Freiherr zu Neuburg, aus dem Jahr 1781. Dieser Vöhlin war offenbar der letzte Vertreter seines Geschlechts. Gerade dieser Fall wirft die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen solche Verleihungen anerkannt wurden und wann sie als rechtlich problematisch oder ungültig galten.

Von besonderem Interesse ist die Frage, weshalb Personen überhaupt eine Adelsverleihung auf diesem Weg beantragten. Im betreffenden Zeitraum bestand schließlich auch der reguläre Weg über die kaiserlichen beziehungsweise landesherrlichen Zentralbehörden. So erhielten beispielsweise im Jahr 1771 insgesamt 38 Personen den Adel auf dem üblichen Weg in Wien. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob eine Nobilitierung durch einen Inhaber des Großen Palatinats möglicherweise einfacher, schneller oder kostengünstiger war.

Eng damit verbunden ist die Frage nach den Taxen der Hofkanzleien und nach den Gebühren, die bei regulären Nobilitierungen beziehungsweise bei palatinischen Adelsverleihungen anfielen. Ein Vergleich der Kosten, Bearbeitungswege und rechtlichen Wirkungen könnte Aufschluss darüber geben, weshalb einzelne Bewerber den palatinischen Weg wählten.

Für die weitere Beschäftigung mit diesem Themenkomplex sind insbesondere folgende Hinweise einschlägig:
 Leopold Beckh-Widmanstetter: Die kärntnerischen Grafen von Ortenburg der Neuzeit und ihre Acte als Inhaber der erblichen Pfalzgrafenwürde, Wien, Selbstverlag, 1890.
forum.austroaristo.i...enburg.pdf

Ferner ist der Abschnitt „2.1.3.3. Hofpfalzgrafen mit Nobilitierungsbefugnis“, S. 76–81, zu beachten:
forum.austroaristo.i...mReich.pdf

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Adelsverleihung durch Inhaber des Großen Palatinats stellt eine rechtlich und sozialgeschichtlich interessante Nebenform der Nobilitierung dar. Sie bewegte sich zwischen kaiserlich verliehener Kompetenz, persönlicher Patronage, Gebührenpraxis und späterer Anerkennungsproblematik. Besonders die Frage, warum einzelne Bewerber diesen Weg gegenüber der regulären Nobilitierung in Wien bevorzugten, verdient eine nähere Untersuchung.
"IN OMNIBUS ORDO"

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