Kein Adelsverlust wegen Nichtzahlung der Taxen

Kein Adelsverlust wegen Nichtzahlung der Taxen

1 Monat 1 Woche her
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Folgenden Artikel stelle ich zur Diskussion.

GRANICHSTAEDTEN-CZERVA Rudolf - Kein Adelsverlust wegen Nichtzahlung der Taxen. Ein adelsrechtliches Problem, in: ZSA 6/159.


Mit der Verleihung des Adelsstandes (erste Verleihung: 30.9.1360), eines Wappens und mit der Ausfertigung des Adelsdiploms war seit jeher die Einhebung von Taxen verbunden. Sie bildeten eine Einnahmequelle für die Hofkammer. Der Vorgang bei einer Nobilitierung war der, dass auf Grund eines Antrages eines Ministers der Herrscher das ihm vorgelegte Diplom-Konzept mit den Worten unterschrieb: „Ich genehmige diesen Antrag“.

Mit dieser Unterschrift auf dem Konzept war, konstitutiv, die Standeserhebung des Bewerbers für alle Zeiten vollzogen. Die bisherige Meinung, erst die Bezahlung der Taxen und die Ausfertigung des Diplomes mit Wappenbeschreibung mache die Adelung rechtswirksam, ist, meines Erachtens, rechtsirrig. Die Taxzahlung und die Diplomsausfertigung waren nur Akzessorien, d. h. zur Entscheidung des Herrschers hinzutretende Verwaltungsakte. Die Nichtzahlung der Taxen hob jedoch die Entscheidung des Landesfürsten niemals auf.
Aus den Akten des Wiener Adelsarchivs ergibt sich, dass z. B. die Kaiserin Maria Theresia, wenn ein Geadelter nicht in der Lage war, die damals relativ hohen Taxen zu bezahlen, auf das Gnadengesuch eigenhändig schrieb: „Ihm sind die Taxen zu donieren“, (schenken) oder „Soll ein Drittel zahlen“.

Die Folgen der Nichtzahlung von Taxen für die Verleihung von Adelsgraden, Titeln und Orden waren Maßnahmen der Verwaltungsbehörden (Ministerium des Innern), wie Exekutionen, Untersagung der Führung des Adels, usw. Die „Allerhöchste Entschließung“ blieb aber hiebei immer unberührt. Es ist uns kein Fall bekannt, dass der Herrscher seine Entscheidung zurückgezogen oder für ungültig erklärt hätte. Allerdings stand es dem Neugeadelten jederzeit frei, auf die Führung des Adels zu verzichten, wenn er die Taxen nicht zahlen wollte oder konnte. In diesen Fällen ließ man die kaiserliche Entschließung auf sich beruhen.

Als Zeitpunkt der Adelung war das Datum der ersten kaiserlichen Entschließung (auf Diplomkonzept) maßgeblich, also weder die Ausfertigung des Diplomes noch der Tag der Taxen-Zahlung. Die Diplomsausfertigung, die oft erst nach Monaten erfolgte, hatte nur den Zweck, kundzutun, für welche Verdienste der Bewerber geadelt wurde und das mitverliehene Wappen genau zu beschreiben und abzubilden. Die Nicht-„Lösung“ des Diplomes hatte für den Geadelten keine weiteren rechtlichen Folgen, als dass er beim Nachweis des Adels dokumentarische Schwierigkeiten hatte.

Immer ist die kaiserliche oder landesfürstliche Entschließung die rechtserzeugende Urkunde, nicht das Diplom oder die Quittung über die bezahlte Taxen. Die Reichsvikare der Jahre 1790 bis 1792 schützten sich gegen die Nichtzahlung der Taxen dadurch, dass sie schon bei der Einreichung der Urkunden mit dem Gesuche den vorherigen Erlag der Taxen forderten. Wurden doch von den Reichsvikaren 784 (!) Standeserhebungen vorgenommen.
"IN OMNIBUS ORDO"

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