Adelbezeichnung von "vor der Nobilitierung des Vaters" ausgeheirateter Töchter
- USchu
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Adelbezeichnung von "vor der Nobilitierung des Vaters" ausgeheirateter Töchter
1 Monat 1 Woche her - 1 Monat 1 Woche her
Adelsrechtlich stellt sich die Frage, wie bis 1919 mit Töchtern verfahren wurde, die bereits vor der Nobilitierung ihres Vaters bürgerlich oder auch adelig verheiratet waren. Durften sich diese Frauen nach der späteren Erhebung des Vaters ebenfalls als „geborene von …“ bezeichnen, oder wäre es historisch richtiger, bei ihnen das „von“ wegzulassen, weil sie selbst vor der Nobilitierung bereits unter dem Namen ihres Ehemannes auftraten?
In genealogischen Werken wie dem Gotha werden solche Töchter, sofern sie als Ehefrauen in anderen adeligen Genealogien erscheinen, häufig konsequent mit dem späteren Adelsprädikat der Herkunftsfamilie genannt. Dies dürfte auch dem Zweck gedient haben, ihre Zugehörigkeit zu jener Familie kenntlich zu machen, die später in den Adel erhoben wurde, auch wenn die betreffende Frau zur Zeit ihrer Eheschließung noch bürgerlicher Herkunft war.
Adelsrechtlich sprechen jedoch die Formulierungen in den Adelsdiplomen und auch in den Allerhöchsten Entschließungen eine deutliche Sprache. Dort heißt es regelmäßig, dass nicht nur der eigentliche Adelserwerber, sondern auch alle seine direkten Nachkommen männlichen und weiblichen Geschlechts in den Adelsstand erhoben werden. Der Adel wird damit als erblicher Status verstanden.
Daraus folgt: Auch bereits verheiratete Töchter gehören grundsätzlich zu den direkten Nachkommen des Nobilitierten und sind daher von der Standeserhebung erfasst, sofern das Diplom keine ausdrückliche Einschränkung enthält. Dass sie bereits verheiratet waren, schließt sie nicht vom nachträglich erworbenen Geburtsadel aus. Man könnte dies sinngemäß mit dem Erbrecht vergleichen: Eine Tochter verliert durch ihre Eheschließung nicht ohne Weiteres ihre Abstammung oder ihre familienrechtliche Zuordnung zum Vater.
Anders zu beurteilen ist allerdings der durch die Ehe vermittelte gesellschaftliche oder standesrechtliche Status. Heiratete eine adelige Frau bürgerlich, konnte sie den Realstatus einer Adeligen im Sinne der ehelichen Standeszugehörigkeit verlieren. Das berührt jedoch nicht den Geburtsadel, der ihr als Tochter des später nobilitierten Vaters nachträglich zukam.
Historisch ist daher beides zu unterscheiden: In der tatsächlichen Lebensführung und in zeitgenössischen Urkunden kann eine solche Frau durchaus ohne „von“ erscheinen, weil sie bereits vor der Nobilitierung unter dem Namen ihres Ehemannes geführt wurde. Genealogisch und adelsrechtlich ist es aber vertretbar, sie als „geborene von …“ zu bezeichnen, wenn die väterliche Nobilitierung ausdrücklich auch die weiblichen direkten Nachkommen umfasste.
In genealogischen Werken wie dem Gotha werden solche Töchter, sofern sie als Ehefrauen in anderen adeligen Genealogien erscheinen, häufig konsequent mit dem späteren Adelsprädikat der Herkunftsfamilie genannt. Dies dürfte auch dem Zweck gedient haben, ihre Zugehörigkeit zu jener Familie kenntlich zu machen, die später in den Adel erhoben wurde, auch wenn die betreffende Frau zur Zeit ihrer Eheschließung noch bürgerlicher Herkunft war.
Adelsrechtlich sprechen jedoch die Formulierungen in den Adelsdiplomen und auch in den Allerhöchsten Entschließungen eine deutliche Sprache. Dort heißt es regelmäßig, dass nicht nur der eigentliche Adelserwerber, sondern auch alle seine direkten Nachkommen männlichen und weiblichen Geschlechts in den Adelsstand erhoben werden. Der Adel wird damit als erblicher Status verstanden.
Daraus folgt: Auch bereits verheiratete Töchter gehören grundsätzlich zu den direkten Nachkommen des Nobilitierten und sind daher von der Standeserhebung erfasst, sofern das Diplom keine ausdrückliche Einschränkung enthält. Dass sie bereits verheiratet waren, schließt sie nicht vom nachträglich erworbenen Geburtsadel aus. Man könnte dies sinngemäß mit dem Erbrecht vergleichen: Eine Tochter verliert durch ihre Eheschließung nicht ohne Weiteres ihre Abstammung oder ihre familienrechtliche Zuordnung zum Vater.
Anders zu beurteilen ist allerdings der durch die Ehe vermittelte gesellschaftliche oder standesrechtliche Status. Heiratete eine adelige Frau bürgerlich, konnte sie den Realstatus einer Adeligen im Sinne der ehelichen Standeszugehörigkeit verlieren. Das berührt jedoch nicht den Geburtsadel, der ihr als Tochter des später nobilitierten Vaters nachträglich zukam.
Historisch ist daher beides zu unterscheiden: In der tatsächlichen Lebensführung und in zeitgenössischen Urkunden kann eine solche Frau durchaus ohne „von“ erscheinen, weil sie bereits vor der Nobilitierung unter dem Namen ihres Ehemannes geführt wurde. Genealogisch und adelsrechtlich ist es aber vertretbar, sie als „geborene von …“ zu bezeichnen, wenn die väterliche Nobilitierung ausdrücklich auch die weiblichen direkten Nachkommen umfasste.
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