Bürgerliche Familienwappen in Österreich
- USchu
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Bürgerliche Familienwappen in Österreich
1 Monat 1 Tag her - 1 Monat 1 Tag her
Familienwappen in Österreich – was sich aus der bisherigen Diskussion ableiten lässt
Im Forum der Gesellschaft ADLER wird gerade über die rechtliche Stellung von "bürgerlichen Familienwappen" in Österreich diskutiert.
Um die Diskussion im Detail zu verfolgen hier der direkte Verweis: Bürgerliche Heraldik in Österreich – Heraldisch-Genealogische Gesellschaft ADLER
Jene, die sich einen Überblick verschaffen wollen, hier eine Zusammenfassung:
Die bisherige Diskussion macht deutlich, dass die historische Bedeutung eines Familienwappens und seine rechtliche Behandlung in Österreich auseinandergehalten werden müssen. Wappen gehörten auch zur Überlieferung nichtadeliger Familien. Ihre Verwendung lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres als Anspruch auf einen Adelsstand verstehen. Daraus folgt allerdings noch keine gesicherte Aussage darüber, unter welchen Voraussetzungen sie heute geführt werden dürfen.
Schon der Beitrag von 1907 vertritt die Auffassung, grundsätzlich könne jeder für sich oder seine Familie ein Wappen annehmen. Er wendet sich gegen ein ausschließliches staatliches Verleihungsrecht und unterscheidet zwischen der Annahme eines eigenen Wappens und betrügerischen Angaben über dessen angebliches Alter oder die Herkunft einer Familie. Zugleich berichtet er von entgegenstehenden behördlichen Auffassungen und bezeichnet die Rechtsfrage selbst als ungeklärt. Der Text belegt somit eine bereits damals geführte Auseinandersetzung. Als Nachweis einer unbestrittenen Rechtslage vor 1919 oder einer heutigen Erlaubnis reicht er nicht aus. ( Zur Wappenführung „Bürgerlicher“, 1907, S. 137–139 )
Für die Regelung von 1919 ist die Entstehungsgeschichte aufschlussreich. Nach der rechtshistorischen Untersuchung wurde das Wappenverbot am 20. Jänner 1919 aus dem Gesetzesentwurf gestrichen. Die spätere Vollzugsanweisung erfasste dennoch ausdrücklich auch bürgerliche Familienwappen. Dahinter stand die behördliche Vorstellung, Wappenführung sei ein Adelsrecht, das auch nichtadeligen Familien als besondere Auszeichnung verliehen werden könne. ( Österreichisches Adelsrecht 1868–1918/19, S. 174–175 | RIS - Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes - Bundesrecht konsolidiert )
Die historische Darstellung zur Entwicklung des österreichischen Adels beschreibt die Vollzugsanweisung entsprechend als Verschärfung des Gesetzes. Sie nennt das allgemeine Wappenverbot und hält fest, dass einzelne Bestimmungen nicht gesetzlich gedeckt gewesen seien. Die damals erwogene verfassungsgerichtliche Überprüfung sei nicht zustande gekommen. Dabei verweist die Darstellung ausdrücklich auf die genannte rechtshistorische Untersuchung; sie ist also kein davon unabhängiger juristischer Nachweis. ( Adel und Bürgertum in der Habsburgermonarchie, S. 105 )
Die juristische Untersuchung wird an dieser Stelle deutlich: Das Wappenverbot finde im Adelsaufhebungsgesetz keine ausreichende Grundlage. Sie betont jedoch ebenso, dass eine beanstandete Bestimmung von den Behörden anzuwenden bleibt, solange sie nicht aufgehoben wurde. Die wissenschaftlich begründete Kritik ersetzt somit keine rechtlich wirksame Aufhebung. ( Österreichisches Adelsrecht 1868–1918/19, S. 180–181 )
Damit müssen einige Überlegungen aus der bisherigen Diskussion eingeschränkt werden. Aus den geprüften Quellen lässt sich nicht ableiten, dass ein Familienwappen allein durch das Weglassen einer Rangkrone rechtlich unbedenklich wird. Auch die Bezeichnung als „Familienlogo“ klärt diese Frage nicht. Die Vollzugsanweisung nennt ausdrücklich bürgerliche Wappen; ihr Wortlaut beschränkt sich nicht auf adelige Rangzeichen. Ebenso wenig lässt sich daraus ein ausschließlich auf behördliche Eingaben begrenztes Verbot herleiten. Eine zurückhaltende Behördenpraxis wäre für die praktische Einschätzung bedeutsam, würde aber für sich genommen keine rechtliche Erlaubnis begründen.
Bei Wappenrollen ist eine weitere Unterscheidung nötig. Die rechtshistorische Untersuchung beschreibt die wissenschaftliche Sammlung, Registrierung und Begutachtung überlieferter Wappen unter Hinweis auf eine Archivantwort von 1947 als unberührt. Die Annahme neuer Personenwappen beurteilt sie hingegen als verboten. Daraus ergibt sich keine pauschale Freigabe neuer Wappen durch eine Registrierung. Auch die Frage einer Eintragung im Ausland wird durch die vorgelegten Quellen nicht abschließend beantwortet. ( Österreichisches Adelsrecht 1868–1918/19, S. 174, Anm. 589 )
Für eine erneute fachliche Prüfung besteht damit eine nachvollziehbare Grundlage. Ihr Gegenstand wäre vor allem die Reichweite und gesetzliche Deckung der Vollzugsanweisung. Ob eine rechtlich tragfähige Auslegung genügt oder eine Änderung beziehungsweise Aufhebung der betreffenden Bestimmung erforderlich wäre, müsste dabei erst geklärt werden. Das Anliegen einer allgemein zugänglichen Familienheraldik lässt sich jedenfalls verständlich formulieren: Menschen sollen ihre Familiengeschichte auch in einem Wappen ausdrücken können, ohne damit einen Titel, einen höheren Rang oder besondere Rechte zu beanspruchen. Als Ziel einer Klärung ist das gut begründbar; als Beschreibung der bereits gesicherten Rechtslage wäre es zu weitgehend.
Im Forum der Gesellschaft ADLER wird gerade über die rechtliche Stellung von "bürgerlichen Familienwappen" in Österreich diskutiert.
Um die Diskussion im Detail zu verfolgen hier der direkte Verweis: Bürgerliche Heraldik in Österreich – Heraldisch-Genealogische Gesellschaft ADLER
Jene, die sich einen Überblick verschaffen wollen, hier eine Zusammenfassung:
Die bisherige Diskussion macht deutlich, dass die historische Bedeutung eines Familienwappens und seine rechtliche Behandlung in Österreich auseinandergehalten werden müssen. Wappen gehörten auch zur Überlieferung nichtadeliger Familien. Ihre Verwendung lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres als Anspruch auf einen Adelsstand verstehen. Daraus folgt allerdings noch keine gesicherte Aussage darüber, unter welchen Voraussetzungen sie heute geführt werden dürfen.
Schon der Beitrag von 1907 vertritt die Auffassung, grundsätzlich könne jeder für sich oder seine Familie ein Wappen annehmen. Er wendet sich gegen ein ausschließliches staatliches Verleihungsrecht und unterscheidet zwischen der Annahme eines eigenen Wappens und betrügerischen Angaben über dessen angebliches Alter oder die Herkunft einer Familie. Zugleich berichtet er von entgegenstehenden behördlichen Auffassungen und bezeichnet die Rechtsfrage selbst als ungeklärt. Der Text belegt somit eine bereits damals geführte Auseinandersetzung. Als Nachweis einer unbestrittenen Rechtslage vor 1919 oder einer heutigen Erlaubnis reicht er nicht aus. ( Zur Wappenführung „Bürgerlicher“, 1907, S. 137–139 )
Für die Regelung von 1919 ist die Entstehungsgeschichte aufschlussreich. Nach der rechtshistorischen Untersuchung wurde das Wappenverbot am 20. Jänner 1919 aus dem Gesetzesentwurf gestrichen. Die spätere Vollzugsanweisung erfasste dennoch ausdrücklich auch bürgerliche Familienwappen. Dahinter stand die behördliche Vorstellung, Wappenführung sei ein Adelsrecht, das auch nichtadeligen Familien als besondere Auszeichnung verliehen werden könne. ( Österreichisches Adelsrecht 1868–1918/19, S. 174–175 | RIS - Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes - Bundesrecht konsolidiert )
Die historische Darstellung zur Entwicklung des österreichischen Adels beschreibt die Vollzugsanweisung entsprechend als Verschärfung des Gesetzes. Sie nennt das allgemeine Wappenverbot und hält fest, dass einzelne Bestimmungen nicht gesetzlich gedeckt gewesen seien. Die damals erwogene verfassungsgerichtliche Überprüfung sei nicht zustande gekommen. Dabei verweist die Darstellung ausdrücklich auf die genannte rechtshistorische Untersuchung; sie ist also kein davon unabhängiger juristischer Nachweis. ( Adel und Bürgertum in der Habsburgermonarchie, S. 105 )
Die juristische Untersuchung wird an dieser Stelle deutlich: Das Wappenverbot finde im Adelsaufhebungsgesetz keine ausreichende Grundlage. Sie betont jedoch ebenso, dass eine beanstandete Bestimmung von den Behörden anzuwenden bleibt, solange sie nicht aufgehoben wurde. Die wissenschaftlich begründete Kritik ersetzt somit keine rechtlich wirksame Aufhebung. ( Österreichisches Adelsrecht 1868–1918/19, S. 180–181 )
Damit müssen einige Überlegungen aus der bisherigen Diskussion eingeschränkt werden. Aus den geprüften Quellen lässt sich nicht ableiten, dass ein Familienwappen allein durch das Weglassen einer Rangkrone rechtlich unbedenklich wird. Auch die Bezeichnung als „Familienlogo“ klärt diese Frage nicht. Die Vollzugsanweisung nennt ausdrücklich bürgerliche Wappen; ihr Wortlaut beschränkt sich nicht auf adelige Rangzeichen. Ebenso wenig lässt sich daraus ein ausschließlich auf behördliche Eingaben begrenztes Verbot herleiten. Eine zurückhaltende Behördenpraxis wäre für die praktische Einschätzung bedeutsam, würde aber für sich genommen keine rechtliche Erlaubnis begründen.
Bei Wappenrollen ist eine weitere Unterscheidung nötig. Die rechtshistorische Untersuchung beschreibt die wissenschaftliche Sammlung, Registrierung und Begutachtung überlieferter Wappen unter Hinweis auf eine Archivantwort von 1947 als unberührt. Die Annahme neuer Personenwappen beurteilt sie hingegen als verboten. Daraus ergibt sich keine pauschale Freigabe neuer Wappen durch eine Registrierung. Auch die Frage einer Eintragung im Ausland wird durch die vorgelegten Quellen nicht abschließend beantwortet. ( Österreichisches Adelsrecht 1868–1918/19, S. 174, Anm. 589 )
Für eine erneute fachliche Prüfung besteht damit eine nachvollziehbare Grundlage. Ihr Gegenstand wäre vor allem die Reichweite und gesetzliche Deckung der Vollzugsanweisung. Ob eine rechtlich tragfähige Auslegung genügt oder eine Änderung beziehungsweise Aufhebung der betreffenden Bestimmung erforderlich wäre, müsste dabei erst geklärt werden. Das Anliegen einer allgemein zugänglichen Familienheraldik lässt sich jedenfalls verständlich formulieren: Menschen sollen ihre Familiengeschichte auch in einem Wappen ausdrücken können, ohne damit einen Titel, einen höheren Rang oder besondere Rechte zu beanspruchen. Als Ziel einer Klärung ist das gut begründbar; als Beschreibung der bereits gesicherten Rechtslage wäre es zu weitgehend.
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