
Gewisse Fragen wiederholen sich seit Generationen.
Dr. Rudolf GRANICHSTAEDTEN-CZERVA - "Altösterreichische Adels- und Wappenrecht", in der Zeitschrift ADLER Bd. 1, Heft 4, S. 49-58, Wien 1947 - gibt klärende Einblicke in die Thematik.
Obwohl Granichstaedten-Czerva Jurist war, sind die Formulierungen im vorliegenden Artikel nicht als juristische zitierbare Quelle geeignet.
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Adelsgrade
In Österreich waren die Adelsränge folgendermaßen gegliedert: Adelsstand, Ritterstand, Freiherrenstand, Grafenstand, Fürstenstand. Adelsgrade hatten stets vor dem Familiennamen und nicht vor dem Prädikat zu stehen (18.4.1862): "Ritter Friedländer von Malheim", nicht "Friedländer Ritter von Malheim"; "Freiherr Mittag von Lenkheym", nicht "Mittag Freiherr von Lenkheym".
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Taxen
Bei einer Standeserhöhung wurden Taxen (Gebühren) fällig. Wurde die Taxe nicht bezahlt, erlangte die Standeserhöhung keine Gültigkeit.
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"von"
Das »von« war ursprünglich eine Herkunftsbezeichnung, später wurde es ein Namensbestandteil. Die Adelserhebung änderte z. B. den Familiennamen »Bach« in »von Bach«.
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Edler
»Edler« war keine Adelsbezeichnung sondern ein »Ehrenwort«, für das neben der Adelstaxe eine besondere Taxe zu entrichten war (10. Jänner 1837). »Edler von« konnte in der Regel im Zuge der Verleihung des Adelsstandes beantragt werden. Das Ehrenwort »Edler« wurde hinter den ursprünglichen Familiennamen gesetzt (z. B. Riedl Edler von Riedenstein).
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Rittermäßiger Adel
Der "rittermäßige Adel" war nicht gleichbedeutend mit dem "Ritterstand".
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Reichsadel
Einen Reichsadel gab es nur bis 1806; er war mit dem späteren Adel des österreichischen Kaisertums gleichzuhalten (11. Februar 1845).
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Ritterstand
Die Träger des Titels Eques auratus Sancti Romani Imperii wurden als österreichische Ritter anerkannt (14. Mai 1817), die Titelführung des Heiligen Römischen Reichs Ritter aber verboten (10. April 1816, 6. Oktober 1847).
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Freisasse
"Freisasse" war kein Adelsgrad (1867).
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Uradel
Die Trennung des Adels in Uradel (vor 1350) und Briefadel ist als preußische Kanzleierfindung des 19. Jahrhunderts zu werten; in Österreich ist diese niemals offiziell anerkannt worden.
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Hoher vs. niederer Adel
Zum hohen Adel zählen der Freiherren- (seit 1873 ), Grafen- und Fürstenstand, zum niederen Adel die überigen. Der hohe, titulierte Adel hatte eigene Rangkronen: geschlossene Krone = Fürst, 9-perlige Krone = Graf und 7-perlige Krone = Freiherr. Der Rang des niederen Adels wurde durch die Anzahl der Helme dargestellt.
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Standesherren
Ehemals regierende Häuser sind jene reichsständigen, vormals unmittelbar souveränen Familien, die im Zuge der Mediatisierung ab 1803 ihre Reichsunmittelbarkeit verloren und fortan mittelbar dem Kaiser bzw. später den jeweiligen Landesherren unterstellt waren. In genealogisch-dynastischer Hinsicht gelten sie weiterhin als ebenbürtig. Innerhalb dieser Gruppe werden sie traditionell in Fürstenhäuser I., II. und III. Klasse eingeteilt.
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Fürstenwürde
Die Fürstenwürde dieser Familien sowie das Prädikat „Durchlaucht“ waren für sämtliche Nachkommen erblich. Bei einigen fürstlichen Häusern führten die nachgeborenen Familienmitglieder den Titel „Prinz“, bei anderen hingegen den Titel „Graf“, etwa bei Starhemberg sowie Thun und Hohenstein. Bemerkenswert ist, dass in Bayern die Nachkommen neu erhobener Fürstenfamilien den Titel „Prinz“ nicht führen durften, sondern ausschließlich als „Fürsten“ galten, wie etwa im Fall Wrede.
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Baron
Der Titel »Baron« stand nur den ungarischen Baronen zu, da es dort keine »Freiherren« gab. Landläufig werden freiherrliche Familien als »Baron« oder »Baronin« angesprochen.
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Herzog
In der österreichischen Adelshierarchie bedeutete der Herzogstitel keinen Adelsgrad, sondern nur einen Titel (1873). Der Titelträger behielt also seinen früheren Adelsgrad bei (Fürst von Auersperg, Herzog von Gottschee; Fürst zu Schwarzenberg, Herzog von Krumau). Der Regierende des souveränen Fürstentums Liechtenstein führt, da er als immediater Souverän zum Deutschen Bunde gehörte, das Prädikat (nicht Titel) »Durchlauchtigster Fürst« (23. Jänner 1822).
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Erlaucht
Die Chefs der sechs in Österreich sesshaften, vormals reichsständischen, seit 1803 mediatisierten gräflichen Familien führten den Titel »Erlaucht« (21. September 1829). Der Adelstitel: Erbgraf, Landgraf, Markgraf waren in Österreich anerkannt.
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Allerhöchste Entschließung
Im Kaiserreich Österreich entfaltete der kaiserliche Gnadenakt selbst konstitutive Wirkung. Maßgeblich war daher nicht das Datum der Diplomausfertigung, sondern das Datum der „Allerhöchsten Entschließung“ – ähnlich wie etwa in Ungarn.
Die Ausfertigung des Diploms diente vor allem der formalen Präzisierung, etwa der korrekten Namensführung, der Wappenbeschreibung und des genauen Verleihungstextes. Der Geadelte durfte sich somit bereits unmittelbar nach erfolgter kaiserlicher Entschließung des Adels bedienen; zur Führung des Wappens war er jedoch erst nach Unterfertigung des Diploms berechtigt, wie etwa am 8. September 1917 festgehalten wurde.
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Adelserwerb durch Geburt
Die ehelichen Kinder erhielten den Adel des Vaters (§ 146 abGB). Wurde ein eheliches Kind vor der Adelsverleihung an seinen Vater geboren, nahm es in Österreich an dem Adel genau wie seine Mutter automatisch teil. Solche Kinder waren also den adelig geborenen gleichgestellt (1896).
Desgleichen erlangten uneheliche Kinder, das durch die nachfolgende Verehelichung seiner Eltern in die Familie eingetreten war (legitimation per subsequens matrimonium), den Adel der Eltern (§ 161 abGB). Es konnte aber den inzwischen bestandenen Ehe gezeugten ehelichen Kindern das Recht der Erstgeburt nicht streitig machen.
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Adelserwerb unehelicher Kinder
Wünschten die nicht miteinander verheirateten Eltern eines unehelichen Kindes nicht nur dessen Legitimation, also die Ehelicherklärung, sondern zugleich auch die Zuerkennung des Adels, so bedurfte dies der ausdrücklichen Bewilligung des Kaisers gemäß § 162 ABGB.
In besonders gelagerten Fällen konnte einem legitimierten unehelichen Kind auch ein neuer Name samt Adel verliehen werden. Ein Beispiel dafür ist Ernestine Gerzhofer, Tochter des Ernst Hoyos-Sprinzenstein, die nach ihrer Legitimation im Jahr 1918 den Namen Ernestine von Rottengrueb erhielt – ein Fall der legitimatio per rescriptum aut consensum principis.
Uneheliche Kinder, die später durch kaiserlichen Ausspruch legitimiert wurden, erlangten grundsätzlich den Namen und den Adelsstand ihres natürlichen Vaters. Uneheliche Kinder ohne eine solche Legitimation führten hingegen nach § 165 ABGB den Mädchennamen ihrer Mutter, nicht jedoch deren Adel.
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Adelserwerb durch Ehe
Bei Adoptionen wurden die Bestimmungen des ABGB, insbesondere § 182, streng angewendet. Da nach dieser Vorschrift eine wesentliche Rechtswirkung der Adoption darin bestand, dass das Adoptivkind den Namen des Wahlvaters oder den Mädchennamen der Wahlmutter erhielt, kam es in der Praxis häufig zu Doppelnamen. So musste etwa Adolf Märkel nach seiner Adoption durch seinen Oheim Karl Ritter von Märkel im Jahr 1894 den Namen Adolf Ritter von Märkel-Märkel führen; ähnlich verhielt es sich bei Karl von Stejskal-Stejskal im Jahr 1895.
Der Kaiser konnte dem Adoptivkind jedoch gestatten, den bisherigen Familiennamen wegzulassen und ausschließlich den Adoptivnamen zu führen, wie etwa im Fall Geiringer-Winterstein 1895 oder Arner-Gombos 1866. Üblicherweise wurden Familienname und Adoptivname durch einen Bindestrich verbunden.
Die Adoption selbst bewirkte nach § 182 ABGB keinen Übergang des Adels vom Wahlvater auf das Wahlkind. Eine Adelsübertragung im Wege der Adoption bedurfte daher einer besonderen kaiserlichen Bewilligung. Diese wurde nur in Fällen erteilt, in denen entweder der Wahlvater oder das Wahlkind Verdienste erworben hatten, die für sich allein bereits eine Neuverleihung des Adels gerechtfertigt hätten. Zudem musste der Adoptierende gemäß § 180 ABGB mindestens 40 Jahre alt und wenigstens 18 Jahre älter als das Adoptivkind sein.
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Adelserwerbung durch Adoption oder direkte Übertragung
Das Motiv für Adoptionen durch Adelige lag in den meisten Fällen wohl darin, das Erlöschen des adeligen Namens des Adoptanten zu verhindern. Häufig wurden daher etwa die Söhne eines nichtadeligen Bruders, also die Neffen eines kinderlosen Adeligen, adoptiert.
War der Adoptant jedoch selbst Vater eines ehelichen Kindes, etwa einer Tochter, so war eine Adoption nach § 179 ABGB nicht zulässig. In solchen Fällen konnte stattdessen eine kaiserliche Bewilligung zur unmittelbaren Übertragung von Namen, Adel, Wappen und Prädikat auf einen Bruder, Schwiegersohn, Stiefsohn, Neffen oder eine andere geeignete Person erwirkt werden. Diese Übertragung erfolgte ohne gleichzeitige Adoption im Wege der Transmission.
Das Adoptionsrecht selbst reicht weit zurück. Vor Inkrafttreten des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Juni 1811 konnten auch Schwiegersöhne oder Enkel des Adoptanten adoptiert werden. So adoptierte etwa Oberst Johann Christoph von Saackhen am 29. Dezember 1710 seine Großneffen Franz, Ferdinand und Adrian Wailekhl, deren Nachkommen sich später „Freiherren von Sacken“ nannten. Der Ober-Wasser-Seher Leonhard Schloßgängl von Edlenbach in Wels adoptierte 1781 mit Adelsübergang seinen Schwiegersohn Anton Candon; ebenso nahm der böhmische Oberamtmann Johann Edler von Klimpely 1795 seinen Schwiegersohn Johann Eyselt an Kindes statt an.
Nach Einführung des ABGB wurden die einschlägigen Vorschriften, insbesondere § 182, streng beachtet. Da eine wesentliche Rechtswirkung der Adoption darin bestand, dass das Adoptivkind den Namen des Wahlvaters oder den Mädchennamen der Wahlmutter erhielt, entstanden in der Praxis häufig Doppelnamen. So musste sich Adolf Märkel nach seiner Adoption durch seinen Oheim Karl Ritter von Märkel im Jahr 1894 fortan Adolf Ritter von Märkel-Märkel nennen; ähnlich verhielt es sich bei Karl von Stejskal-Stejskal im Jahr 1895. Üblicherweise wurden Familienname und Adoptivname durch einen Bindestrich verbunden.
Der Kaiser konnte dem Adoptivkind jedoch ausnahmsweise gestatten, den bisherigen Familiennamen wegzulassen und ausschließlich den Adoptivnamen zu führen, wie etwa in den Fällen Geiringer-Winterstein 1895 oder Arner-Gombos 1866.
Die Adoption allein bewirkte nach § 182 ABGB keinen Übergang des Adels vom Wahlvater auf das Wahlkind. Eine solche Adelsübertragung bedurfte stets einer besonderen kaiserlichen Bewilligung. Diese wurde nur dann erteilt, wenn der Wahlvater oder das Wahlkind Verdienste erworben hatten, die für sich genommen bereits eine Neuverleihung des Adels gerechtfertigt hätten. Zudem musste der Adoptant gemäß § 180 ABGB mindestens 40 Jahre alt und wenigstens 18 Jahre älter als das Adoptivkind sein.
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Adelserwerbung mit Namensänderung
Im 20. Jahrhundert verbanden viele neu Geadelte den Erwerb des Adels mit dem Wunsch nach einer Namensänderung. Daher wurde in solchen Fällen regelmäßig zugleich um die Verleihung eines Prädikates angesucht. Nach erfolgter Nobilitierung beantragten die Betroffenen häufig, den bisherigen Familiennamen ablegen und sich künftig ausschließlich nach dem verliehenen Prädikat nennen zu dürfen. Diese Bewilligung wurde in der Regel erteilt.
So legte etwa Ritter Pollak von Borkenau nach Erlangung von Adel und Prädikat mit kaiserlicher Genehmigung den Namen Pollak ab und führte fortan nur mehr den Namen Ritter von Borkenau. Ähnliche Fälle finden sich unter anderem bei Blumenstock-Halban, Broeckner-Brukenthal, Brzesina-Birkenhain, Eyssl-Eiselsberg, Eissner-Eisenstein, Fleck-Flankhause, Frölich-Fröhlichsthal, Hoffer-Ankerhofen, Joel-Joelson, Mandelblüh-Matzenau, Miessl-Zeilleissen, Pollak-Hoertingen, Pollak-Klarwill, Sonnenschein-Solvis, Steiner-Pfungen, Stephan-Kronenfels und Wenzel-Sternbach.
Auch Änderungen des bisherigen Familiennamens selbst konnten durch kaiserliche Bewilligung erfolgen. So durfte sich Pius „Graf von Walderdorff“ ab 1878 Pius „Freiherr von Bongart“ nennen.
Das adelbezeichnende „von“ sowie die Prädikate galten als Bestandteile des Namens. Der bürgerliche Name unterschied sich daher rechtlich vom adeligen Namen; mit der Nobilitierung war folglich regelmäßig auch eine Namensänderung verbunden, wie etwa im Unterschied zwischen „Bach“ und „von Bach“ sichtbar wird. Da das Namensrecht teilweise auch das Adelsrecht umfasste, genoss jeder Name besonderen Schutz – früher somit auch der adelige Name. Wer in seinem subjektiven Privatrecht zur Führung eines adeligen Namens verletzt wurde, konnte diesen Anspruch nach § 43 ABGB im Wege einer Feststellungsklage geltend machen.
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Adelserwerbung durch Verleihung von Reichsständen
Durch Reichsstände verliehene Adelsgrade waren in Österreich ungültig (13. Dezember 1784).
Die Mailänder (lombardischen) Conti wurden den wirklichen Grafen gleichgestellt (8. April 1862).
Die Adelsverleihungen der Bischöfe von Brixen und Trient wurden in Österreich anerkannt (29. Dezember 1819).
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Adelserwerbung durch Verleihung ausländischer Souveräne
Österreichische Untertanen waren nicht berechtigt, aufgrund des Besitzes ausländischer Orden einen mit diesen allenfalls verbundenen Adel in Österreich zu führen. Dies wurde 1866 ausdrücklich festgehalten.
Auch die Prävalierung, also die Kraftverleihung oder Angleichung eines ausländischen Adels in Österreich, bewirkte keine Umwandlung dieses Adels in einen österreichischen Adel. Der ausländische Adel blieb somit auch dann ausländisch, wenn seine Führung in Österreich gestattet wurde. Dasselbe galt bei der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an einen ausländischen Adeligen: Auch dadurch wurde der ausländische Adel nicht zu einem österreichischen.
Der Besitz eines italienischen Ritterordens berechtigte in Österreich nicht zur Führung des Rittertitels. Ebenso durften italienische Titel wie „Duca“, „Principe“, „Marchese“ oder „Conte palatino“ nicht ins Deutsche übersetzt werden. Der venezianische Titel „Patrizio Veneto“ war in Österreich seit 20. November 1829 ausdrücklich untersagt.
Ungarische Adelige durften sich in Österreich hingegen der Adelspartikel „von“ bedienen. Der päpstliche Titel „Comes Romanus“ begründete in Österreich keinen Adelstitel und durfte auch nicht in der Übersetzung als „römischer Graf“ geführt werden. Den dalmatischen „Conte“ stellte man etwa dem einfachen Adelsgrad mit dem Ehrenwort „Edler“ gleich. Der spanische Titel „Grand’ d’Espagne“ beziehungsweise „Grande von Spanien“ wurde in Österreich als dem Ritterstand entsprechend gewertet, konnte jedoch neben anderen Adelstiteln, etwa Herzog oder Graf, geführt werden.
Österreichischen Staatsbürgern war es ohne besondere Bewilligung untersagt, sich um ausländische Adelsgrade zu bewerben. Dies wurde unter anderem 1834, 1866 und 1878 bekräftigt.
Eine Sonderlage entstand nach dem Anschluss 1938: Österreichische Staatsbürger, die vor dem 13. März 1938 die deutsche Staatsbürgerschaft sowie das Recht zur Adelsführung im Deutschen Reich erworben hatten, konnten als deutsche Staatsbürger im angeschlossenen Österreich ihren früheren österreichischen Adel weiterführen.
In der Tschechoslowakei wurde die Führung von Adelsbezeichnungen am 10. Dezember 1918 gesetzlich verboten. Das Oberste Verwaltungsgericht entschied jedoch im Juni 1929, dass das Wort „von“ bei hochadeligen Familien, etwa bei Lobkowitz, nicht als Adelsprädikat, sondern als Bestandteil des Familiennamens anzusehen sei.
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Adelserhebung durch Palatinats-, Reichvikariats-, erzherzogliche und Universitäts-Verleihung
Adelserhebungen durch Pfalzgrafen, also durch comites palatini mit großer Comitive, bedurften in Österreich ebenso wie ausländische Standeserhebungen der kaiserlichen Genehmigung.
Hingegen waren Adelserhebungen sowie die Verleihung adeliger Wappenbriefe durch Pfalzgrafen mit kleiner Comitive rechtlich unwirksam; sie wurden 1878 ausdrücklich als nichtig angesehen.
Der bis 1767 verliehene Reichsvikariatsadel galt unbeschränkt als gültig. Spätere Verleihungen, darunter etwa auch jene der Conti di Nonantola, mussten in Österreich hingegen eigens bestätigt werden, wie dies am 7. Dezember 1792 festgelegt wurde.
Die Erzherzöge von Österreich besaßen als Landesfürsten seit 1453 das Recht zur Nobilitierung. In einzelnen Ausnahmefällen wurde auch ein von einer österreichischen Universität verliehener Adel bestätigt, etwa der 1695 von der Universität Wien verliehene und 1838 bestätigte Adel der Familie von Jekl.
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Adelserwerbung durch Verleihung des persönlichen Adels
In Österreich war der vom Kaiser kraft seines ausschließlichen Souveränitätsrechts verliehene Adel grundsätzlich erblich. Ausnahmen bildeten nur bestimmte geistliche Fürstentitel, die an ein Amt und nicht an eine Familie gebunden waren. Dazu gehörten die Fürstentitel der Bischöfe von Brixen, Görz, Gurk, Krakau, Laibach, Lavant, Prag, Salzburg, Seckau, Trient und Wien sowie der Fürstentitel des jeweiligen Großpriors für Böhmen und Österreich des souveränen Malteserritterordens. Da es sich hierbei um zölibatäre Amtsstellungen handelte, waren diese Titel persönlicher Natur und nicht vererblich.
In Bayern wurde hingegen durch königliches Dekret vom 23. Dezember 1812 ein persönlicher Adel beziehungsweise Ritteradel mit Transmissionsbefugnis geschaffen. Die Verleihung des Max-Joseph-Ordens und anderer Auszeichnungen konnte daher den persönlichen, nicht erblichen Adelsstand begründen. Dieser persönliche bayerische Adel wurde in Österreich auch als solcher anerkannt.
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Adelserwerbung durch Militärdienst
Offiziere der Armee – seit 22. September 1745 als „kaiserlich-königliche“, seit 17. Oktober 1889 als „kaiserlich und königliche“ Offiziere bezeichnet – konnten unter bestimmten Voraussetzungen um die Erhebung in den systemmäßigen Adelsstand ansuchen. Erforderlich war entweder ein dreißigjähriger ununterbrochener Dienst in der Linie „mit dem Degen“ samt Teilnahme an einer Kriegshandlung oder eine vierzigjährige effektive Zugehörigkeit zum Soldatenstand. Diese Regelungen wurden unter anderem 1757, 1811 und am 8. April 1862 bestätigt.
Ortsnamen wurden als Adelsprädikate grundsätzlich nicht bewilligt. Eine Ausnahme galt nur dann, wenn sich mit dem betreffenden Ort eine besonders hervorragende Waffentat des Adelserwerbers verband.
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Adelserwerbung durch Ordensverleihung
Der Besitz bestimmter hoher Orden berechtigte den Ausgezeichneten, um die Verleihung eines Adelsgrades anzusuchen. Besonders deutlich zeigt sich dies beim Militär-Maria-Theresien-Orden: Nach § 37 des Statuts in der Fassung vom 21. Oktober 1878 wurde jeder Dekorierte zunächst automatisch Ritter und konnte darüber hinaus um die Erhebung in den Freiherrenstand ansuchen. Seit 8. März 1895 war mit der Verleihung jedoch nur noch der einfache Adel, nicht mehr der Ritterstand verbunden. Damit sollte eine Gleichstellung mit Ungarn erreicht werden, wo der Ritterstand als eigener Adelsgrad nicht bestand.
Auch andere Orden eröffneten entsprechende Möglichkeiten. Nach dem 17. Kapitel des Statuts des St.-Stephans-Ordens konnte jeder Ordensinhaber um den Freiherrenstand ansuchen; war er bereits Freiherr, konnte er die Erhebung in den Grafenstand beantragen. Nach § 23 der Statuten des Leopold-Ordens erlangten Inhaber des Ritterkreuzes auf Ansuchen den Ritterstand, Kommandeure hingegen den Freiherrenstand. Beim Orden der Eisernen Krone konnten nach § 21 der Statuten Inhaber der 1. und 2. Klasse auf Ansuchen in den Freiherrenstand, jene der 3. Klasse in den Ritterstand erhoben werden.
Diese Ansprüche auf regelmäßig taxfreie Standeserhöhungen wurden jedoch – mit Ausnahme der Ritter des Maria-Theresien-Ordens – durch kaiserliche Entschließung vom 18. Juli 1884 aufgehoben.
Adelsrechtlich bemerkenswert ist die enge Verbindung zwischen Ordensritterwürde und Ritterstand, da letzterer gewissermaßen den standesrechtlichen Ausdruck der Ritterwürde bildete. In Ausnahmefällen wurde eine Nobilitierung durch Ordensverleihung auch bei Ausländern angewendet, etwa bei Daninos, Ephrussi, Mallmann oder Menasce.
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Adelserwerbung durch Grundbesitz
Der Erwerb einer ehemals mit Adelsfreiheit verbundenen Liegenschaft – etwa eines Schlosses, einer Burg, eines Edelsitzes oder einer Herrschaft – begründete in Österreich für sich allein kein Recht zur Führung des Adels.
Historisch hatte sich der Adel zwar vielfach aus solchen Besitzverhältnissen entwickelt, wobei die Herkunfts- oder Besitzbezeichnung zum Namen wurde, wie etwa bei „Graf von Arco“ oder „Heufler von und zu Rasen“. Daraus entstand der sogenannte Uradel. Mit dem Aufkommen des Briefadels verlor der Grundbesitzadel als eigenständige Rechtsgrundlage jedoch zunehmend an Bedeutung.
Auch die Nobilitierung cum privilegio denominandi a possessionibus, also mit dem Recht, sich „nach seinen Gütern nennen und schreiben zu dürfen“, wurde schließlich aufgegeben. Grundbesitzrechte kamen fortan nur noch in den Prädikaten zum Ausdruck, von denen manche Adelige – besonders in Tirol – mehrere führten.
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Edelmannsfreiheit
Die sogenannte „Edelmannsfreiheit“, die an den Besitz eines adeligen Grundeigentums anknüpfte und mit kleineren Vorrechten, etwa dem niederen Jagdrecht, verbunden war, bestand in Österreich nicht. Im benachbarten Bayern war eine solche Rechtsform hingegen bekannt, wurde jedoch am 20. April 1808 aufgehoben.
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Adelserwerbung durch Wiedereinsetzung
Der bloße Nichtgebrauch eines rechtmäßig zustehenden Adels über Jahrhunderte hinweg führte nicht zum Verlust des Adelsrechts (§ 351 ABGB). Ein „Erlöschen“ des Adels als solches kannte das österreichische Adelsrecht nicht; erlöschen konnte lediglich der Mannesstamm einer adeligen Familie.
Auf Ansuchen bewilligte der Kaiser regelmäßig die Wiedereinsetzung in die alten Adelsrechte. So wurde etwa am 12. Dezember 1849 nahezu der gesamte galizische Adel wieder in den Ritterstand eingesetzt; entsprechende Regelungen und Entscheidungen finden sich bereits am 9. Mai und 4. Dezember 1835.
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Adelsstand – Prämisse für Hofwürden
Die Würde eines „Truchsessen“ konnte in Österreich nur Personen verliehen werden, die mindestens den Rang eines kaiserlichen Rates oder Ministerialsekretärs innehatten, dem Adel angehörten – ohne notwendigerweise adelig geboren zu sein – und sich auf dem Gebiet der Kunst, Wissenschaft oder Industrie in hervorragender Weise verdient gemacht hatten (3. März 1869).
Als äußeres Zeichen ihrer Würde trugen die Truchsessen nicht den sogenannten Kämmererschlüssel, sondern ein goldenes Messer, das mit einer Gabel gekreuzt war. Dieses Abzeichen wurde rückwärts neben dem rechten Knopf der Taillennaht des Truchsessenfrackes getragen (16. April 1770).
Die Kämmererwürde, für deren Erlangung bekanntlich der Nachweis von 16 adelig geborenen Vorfahren in der fünften Generation erforderlich war, konnte auch Ausländern verliehen werden. Daraus erwuchs jedoch kein Anspruch auf die österreichische Staatsbürgerschaft (12. Juni 1838).
Als „geschenkte Ahnen“ bezeichnete man Personen bürgerlicher Herkunft, die zum Zweck des Nachweises adeliger Abstammung als adelig fingiert wurden (31. Mai 1766).
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Adelsverlust durch Nichtgebrauch, Verzicht, Verurteilung, Taxenverweigerung
Bediente sich eine adelige Familie etwa aus wirtschaftlichen Gründen über mehrere Generationen hinweg ihres Adels nicht, so führte dies nicht zum Verlust des Adelsrechts. Ein Verlust durch Verjährung infolge Nichtgebrauchs innerhalb eines Zeitraums von 30 bis 40 Jahren trat hier nicht ein (§ 1485 ABGB). So konnte beispielsweise noch der Urenkel um Anerkennung des zwischenzeitlich nicht geführten Adels ansuchen; eine solche Anerkennung wurde in der Regel bewilligt.
Da der Adelsstand als erbliches und grundsätzlich unverzichtbares Namensrecht galt, konnte ein Adeliger seinen Adel nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Kaisers ablegen. Daher konnte auch die amtliche Nichtführung des Adels, etwa auf Polizeimeldezetteln, als Falschmeldung gewertet werden, nämlich als Angabe eines unrichtigen Standes und Namens, und war strafbar (§ 320e StG). Auch Adelsprädikate konnten nur mit kaiserlicher Bewilligung abgelegt werden, wie etwa in den Fällen Wolf von Wachtentreu 1893, Bolfras von Ahnenburg 1904 und Waldek von Waldried 1908.
Wurde ein Adeliger zu schwerer Kerkerstrafe verurteilt, so musste dem Strafurteil kraft Gesetzes der Verlust des Adels beigefügt werden (§ 327 a. StG). Dieser Adelsverlust erstreckte sich jedoch weder auf die Ehegattin noch auf die vor dem Urteil gezeugten Kinder. Mit dem Verlust des Adels erlosch auch die Anwartschaft auf Familienfideikommisse (§ 618 ABGB).
Die Fälschung von Adelsdiplomen, Zertifikaten oder Matriken wurde als Verbrechen des Betruges geahndet (§ 199 StG). Adelsdiplome galten dabei als öffentliche Urkunden (3. März 1829).
Eine Adelsverleihung erlosch, wenn die vorgeschriebenen Adelstaxen nicht innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Adelsdiploms entrichtet wurden. Diese Taxen waren, insbesondere beim hohen Adel, beträchtlich. Aus diesem Grund verzichtete etwa Conte Lucchesi 1848 auf die Verleihung des österreichischen Grafenstandes, während Ludwig Freiherr von Türkheim-Geißlern 1843 auf eine Namenvereinigung verzichtete. Die Adelstaxen wurden durch Taxpatente geregelt.
Seit 15. November 1867 führte weder die befugte noch die unbefugte Auswanderung zum Verlust des Adels. Die unbefugte Führung eines Adelstitels oder eines höheren als des tatsächlich zustehenden Titels galt als Adelsanmaßung. Diese wurde jedoch nicht von den Strafgerichten, sondern von der Statthalterei mit Geldstrafen geahndet (2. November 1827).
Eine Adelsanmaßung lag auch dann vor, wenn ein Adeliger, der wegen eines Verbrechens zu schwerer Kerkerstrafe verurteilt und des Adels verlustig erklärt worden war, den Adel dennoch weiterhin führte. Das Erlöschen des Mannesstammes einer adeligen Familie war von der Verlassenschaftsbehörde im Dienstweg der Vereinigten Hofkanzlei mitzuteilen (21. Juni 1832).
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Ausschließlichkeitsgrundsatz in der Heraldik
Niemand ist berechtigt, ein Wappen anzunehmen oder zu führen, das bereits von einer anderen Person oder Familie geführt wird oder früher geführt wurde. Namensgleichheit begründet keine Wappengleichheit.
Die Übernahme des Wappens einer fremden oder bereits erloschenen Familie gleichen Namens ist daher streng unzulässig. Sie würde den irreführenden Eindruck erwecken, der Wappenführende stamme unmittelbar von jener Familie ab, der dieses Wappen rechtmäßig zukam.
